Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neues Sanktionsregime des LSD-BG seit September 2021 umfassend anwendbar
; , Ra 2021/11/0033; , Ra 2020/11/0080.
Mit der letzten Novellierung des LSD-BG durch BGBl I 2021/174 wurde auch das Sanktionsregime auf völlig neue Beine gestellt (vgl auch die Praxis-News vom Juni 2021, ASoK 2021, 231 f). Anstelle der von den Höchstgerichten im Hinblick auf Formaldelikte als unverhältnismäßig erkannten Strafenkumulation (Strafe pro Arbeitnehmer) ohne Obergrenzen werden Verstöße gegen das LSD-BG nunmehr – unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer – als einzige Verwaltungsübertretung angesehen, die mit einer (einzigen) Geldstrafe zu bestrafen ist. Diese Neuregelungen sind nach § 72 Abs 10 LSD-BG auf alle zum anhängigen Verfahren einschließlich der Verfahren vor den Höchstgerichten anzuwenden.
Der VwGH hat dazu klargestellt, dass diese unmittelbar wirksame Adaptierung der Strafbestimmungen des LSD-BG gleichermaßen für Formaldelikte wie für Unterentlohnungen gilt. Die Anwendung der Neuregelung auf alle offenen Verfahren gilt auch für Tathandlungen, die bereits vor 2017, als die Regelungen zum Lohn- und Sozialdumping noch im AVRAG enthalten waren, gesetzt wurden (auch wenn die im AVRAG-Strafbestimmungen anlässlich der letzten LSD-BG-Novelle nicht geä...