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SWK 34, 5. Dezember 2016, Seite 1480

Die Erbrechtsreform – Verzinsung und Stundung des Pflichtteils

Weitere wichtige Neuerungen im Pflichtteilsrecht

Stephan Verweijen

Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) sieht – im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage – anstelle der „Risikogemeinschaft“ zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten die Berechnung des Pflichtteils vom Vermögen des Verstorbenen im Zeitpunkt des Ablebens (abzüglich gewisser Verfahrenskosten) vor. Die Einforderbarkeit tritt hingegen erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen ein. Bis dahin sieht das Gesetz eine Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs vor, darüber hinaus wurden auch Möglichkeiten der Stundung eingeführt.

1. Fälligkeit

Der Pflichtteilsanspruch entstand und entsteht dem Grunde nach mit dem Ableben des Erblassers (bzw neu: Verstorbenen). Nach alter Rechtslage waren Erben und Pflichtteilsberechtigte bis zur „tatsächlichen Zuteilung“ des Pflichtteils in einer Schicksalsgemeinschaft und haben gemeinsam von Wertsteigerungen des Nachlasses profitiert und unter Wertminderungen gelitten. Die neue Rechtslage weicht davon ab und normiert einen sofortigen Anfall des Pflichtteilsanspruchs auch der Höhe nach mit dem Ableben des Erblassers. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in Geld aufgrund der gesetzlichen Anordnung des...

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