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SWK 34, 5. Dezember 2016, Seite 1445

Reformunwille in allen Bereichen

Lieber eine komplizierte Lösung als Kostenverschiebungen zwischen Bund und Ländern

Politischer Reformunwille ist in allen Bereichen unseres Landes zu finden. So etwa auch im Kommunalsteuergesetz: Mit dem AbgÄG 2016 sollen in § 15a KommStG eine Zustellungspflicht von Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte an das BMF und eine Revisionsmöglichkeit des BMF gegen solche Entscheidungen eingeführt werden.

Der politische Hintergrund besteht darin, dass das Kommunalsteuergesetz durch die neun Landesverwaltungsgerichte uneinheitlich ausgelegt wird. Als politisch Interessierter fragt man sich aber, warum der Gesetzgeber eine derart komplizierte Lösung wählt. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat im Begutachtungsverfahren eine Zuständigkeit des BFG in Kommunalsteuerfragen angeregt. Das wäre der logische und einfache Schritt. Dazu dürfte es aber nicht kommen, weil die Landesverwaltungsgerichte von den Ländern finanziert werden, das BFG jedoch vom Bund finanziert wird. Folglich käme es zu einer Verschiebung der Verwaltungskostenbelastung.

Wenn aber schon derart kleine „Reförmchen“ daran scheitern, dass es zu Kostenverschiebungen zwischen den Gebietskörperschaften im Bagatellbereich kommt, dann darf man sich über „Wutbürgertum“ und Politikverdrossenheit nicht wundern. Denn auch solch...

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