Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Elektronische Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben
Mitwirkung der Steuerpflichtigen und betroffenen Organisationen
Mit 2017 tritt eine wesentliche Änderung bei der Berücksichtigung von Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ein: Bestimmte Sonderausgaben werden nur mehr auf Grundlage eines automatischen Datenaustauschs berücksichtigt und können – von Ausnahmen abgesehen – nicht mehr beim Finanzamt geltend gemacht werden. Diese Systemumstellung verlangt die Mitwirkung des Steuerpflichtigen und der betroffenen Organisationen. In diesem Beitrag sollen die Neuerungen dargestellt werden.
1. Allgemeines
1.1. Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen
Die richtige steuerliche Behandlung der von der Datenübermittlung betroffenen Sonderausgaben ist nur von drei Parametern abhängig: Von der Abzugsfähigkeit dem Grunde und der Höhe nach, der Zuordnung zum maßgebenden Kalenderjahr und der Höhe der Zahlungen. Diese Informationen sind bei den empfangenden Organisationen vorhanden. Es liegt daher nahe, sie unmittelbar auf Grundlage eines Datenaustauschs der steuerlichen Berücksichtigung zugrunde zu legen; daraus ergeben sich Entlastungseffekte: Der Zahler erspart sich die Geltendmachung in der Steuererklärung, die Finanzverwaltung kann valide Daten in den Bescheid übernehmen.
Für die verpflichteten Organisationen ergibt sich freilich eine Mehrbelastung: Sie müssen die Regelung administrieren und dafür Ressourcen aufbringen. Der Wegfall der Verpflichtung, Spendenbestätigungen auszustellen, wird diesen Mehraufwand nicht aufwiegen.
Ganz allgemein lässt sich in diesem Zusammenhang ein Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen wahrnehmen:
Der Zuwendende muss stets die alleinige Entscheidung über die Zulassung oder den Widerruf der Datenübermittlung haben. Zudem ist für den betroffenen Zahler die Wahrung des Datenschutzes besonders wichtig: Die missbräuchlicher Weitergabe und Verwendung der Identifikationsdaten sowie die Durchleuchtung von Zahlungspräferenzen („gläserner Spender“) muss unterbunden werden.
Für die betroffenen Organisationen sind Implementierung und Betrieb des Datentransfers mit zusätzlichem Aufwand verbunden, der möglichst gering gehalten werden soll. Organisationen wollen einen möglichst klaren und ressourcenschonenden Abwicklungsprozess und Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Verpflichtungen.
Für die Finanzverwaltung ist eine durchgängige EDV-basierte Verarbeitung ohne Medienbruch wichtig. Manipulative Eingriffe sollen möglichst gering gehalten werden.
Daraus ergeben sich die Anforderungen: Die Regelung muss Rechts- und Datensicherheit bieten, möglichst einfach in der Administration und für die betroffenen Steuerpflichtigen transparent sein.
S. 1434 Grundlagen für den Datenaustausch sind der mit dem StRefG 2015/2016 geschaffene § 18 Abs 8 EStG sowie die dazu ergangene Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung (Sonderausgaben-DÜV), BGBl II 2016/298.
1.2. Grundkonzept
Die Datenübermittlungsverpflichtung betrifft ausschließlich als Sonderausgaben zu berücksichtigende Beträge, und zwar unter der Voraussetzung, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält. Somit sind Zuwendungen, die als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind (Spenden gemäß § 4a EStG und Stiftungszuwendungen gemäß § 4b EStG) nicht erfasst.
Die Regelung sieht konzeptionell die Mitwirkung des Leistenden und des Leistungsempfängers vor:
Der Leistende, der die Zuwendung als Sonderausgabe berücksichtigt haben möchte, muss dem Leistungsempfänger bestimmte Identifikationsdaten, nämlich seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum, bekanntgeben.
Der Leistungsempfänger muss auf Grundlage der ihm bekanntgegebenen Identifikationsdaten für den Leistenden das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA; siehe dazu unter Punkt 6.) ermitteln und den Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres mittels des vbPK SA verschlüsselt übermitteln.
Die Berücksichtigung als Sonderausgabe bleibt die alleinige Entscheidung des Zuwendenden; sie ist an die Voraussetzung der Bekanntgabe der Identifikationsdaten gebunden:
Werden die Daten bekanntgegeben, erfolgt ab dem Zeitpunkt – auch für alle nachfolgenden Zuwendungen – eine Datenübermittlung (Opting-in des Zuwendenden). Es besteht aber jederzeit die Möglichkeit, einem Empfänger die weitere Übermittlung zu untersagen (Opting-out des Zuwendenden). Dann darf bis zu einer neuerlichen Bekanntgabe der Identifikationsdaten keine Übermittlung erfolgen. Damit ist sichergestellt, dass die Übermittlung keinesfalls gegen den Willen des Leistenden erfolgt.
Werden die Daten nicht bekanntgegeben, erfolgt keine Datenübermittlung, und die Berücksichtigung als Sonderausgabe kommt nicht in Betracht. Die allfällige Berücksichtigung als Betriebsausgabe bleibt möglich.
Im Veranlagungsverfahren wird der übermittelte Betrag in der Folge – ohne weitere Mitwirkung des Betroffenen – bei jenem Steuerpflichtigen berücksichtigt, der über das vbPK SA als Leistender identifiziert ist. Abweichenden gesetzlichen Zuordungsbestimmungen (zB aufgrund der Möglichkeit, Einmalbeiträge betreffend Weiterversicherung auf zehn Jahre zu verteilen, und/oder der Möglichkeit, Zahlungen im Rahmen des „erweiterten Personenkreises“ bei einem anderen als dem durch das übermittelte vbPK SA identifizierten Steuerpflichtigen abzusetzen) wird dabei Rechnung getragen.
S. 1435 Unterlaufen im Übermittlungsprozess Fehler oder unterbleibt eine Übermittlung, hat eine Fehlerkorrektur „an der Wurzel“ bei der übermittlungspflichtigen Organisation zu erfolgen. Wird der Fehler saniert, hat eine korrigierte oder erstmalige Übermittlung zu erfolgen, die die Grundlage für die weitere steuerliche Beurteilung im Rahmen der Verfahrensvorschriften der BAO darstellt. Sollte der Steuerpflichtige allerdings damit nicht erfolgreich sein, bleibt gewährleistet, dass die von ihm glaubhaft gemachten Beträge dennoch berücksichtigt werden können.
Die von den jeweiligen Empfängern bei der Finanzverwaltung eingelangten Übermittlungen werden dem Steuerpflichtigen gegenüber transparent gemacht: Wie übermittelte Lohnzettel sie sind in FinanzOnline (nur) für ihn einsehbar. Im Bescheid werden sie (nur dem Steuerpflichtigen gegenüber) aufgeschlüsselt.
2. Betroffene Zuwendungen
Betroffen sind ausschließlich folgende Sonderausgaben (§ 18 EStG):
Verpflichtend zu leistende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften (§ 18 Abs 1 Z 5 EStG),
freigebige Zuwendungen iSd § 4a EStG (insbesondere Spenden an begünstigte Spendenempfänger oder an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände; § 18 Abs 1 Z 7 EStG),
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (§ 18 Abs 1 Z 1a EStG) sowie
Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung (§ 18 Abs 1 Z 8 iVm § 4b EStG).
Nicht betroffen sind somit:
Betriebliche Zuwendungen iSd §§ 4a und 4b EStG, die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind;
Zuwendungen an einen Empfänger, der über keine feste örtliche Einrichtung in Österreich verfügt. Derartigen Sonderausgaben sind (auch ab 2017) im Wege der Steuererklärung geltend zu machen.
Im Hinblick auf die Verpflichtung zum automatischen Datenaustausch wurde die Verpflichtung zum Belegnachweis und zur Ausstellung einer Spendenbestätigung mit Wirksamkeit ab auf ausländische Zahlungsempfänger eingeschränkt, die von der Datenübermittlungsverpflichtung nicht betroffen sind (§ 18 Abs 1 Z 7 EStG).
3. Anstoß zur Datenübermittlung
3.1. Opting-in und Opting-out durch den Zuwendenden
Die Initiative zur Datenübermittlung liegt allein beim Zuwendenden. Dem Zuwendenden steht es frei, eine Zuwendung steuerlich (als Sonderausgabe) zu verwerten oder nicht. Dabei ist zu entscheiden:
Stellt die Zuwendung eine Betriebsausgabe dar, ist sie in der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung auszuweisen. Der Zuwendende darf diesbezüglich keinen automatischen Datenaustausch anstoßen bzw muss ihn untersagen.
Ist die Zahlung steuerlich als Sonderausgabe zu qualifizieren, kann sie (grundsätzlich) nur im Wege des automatischen Datenaustauschs berücksichtigt werden. Dafür muss der Zahler seine Identifikationsdaten bekanntgeben.
S. 1436 3.2. Bekanntgabe der Identifikationsdaten
Bei allen gängigen Zahlungsformen wird es möglich sein, Vor- und Zuname und Geburtsdatum bekanntzugeben:
Zahlung mit Zahlungsanweisung („Erlagschein“): Es wird eine spezielle Zahlungsanweisung verwendet werden können, in der die Daten strukturiert eingetragen werden können.
Zahlung durch Banküberweisung über die Webseite einer Organisation: In der Erfassungsmaske werden entsprechende Datenfelder vorgesehen werden.
Barzahlung (zB Haussammlung): Will der Spender seine Spende absetzen, müssen die Daten des Spenders (zB in einer Liste) aufgenommen werden. Auf dieser Grundlage kann das vbPK SA des Spenders ermittelt werden.
SEPA-Mandat („Einziehungsauftrag“): Bei Erteilung einer derartigen Ermächtigung können die notwendigen Daten bekanntgegeben werden.
Der angegebene Vor- und Zuname wird im Zuge der Vergabe des vbPK SA mit dem im Zentralen Melderegister gespeicherten Vor- und Zunamen verglichen. Um ein eindeutiges Ergebnis zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Daten korrekt bekanntgegeben werden, insbesondere dass die Schreibweise des Namens mit jener im Meldezettel übereinstimmt. Im Zentralen Melderegister werden die Namensdaten aus dem Meldezettel übernommen. Die Angabe des Namens in Übereinstimmung mit der im Meldezettel angegebenen und die Angabe des richtigen Geburtsdatums gewährleisten in nahezu allen Fällen, dass ein vbPK SA vergeben werden kann.
3.3. Informationsverpflichtung durch die Organisation
Sind die gesetzlich vorgesehen Identifikationsdaten der empfangenden Organisation schon vor dem bekannt, sodass die Voraussetzung für eine Datenübermittlung grundsätzlich gegeben ist, ist sicherzustellen, dass auch in diesen Fällen eine Datenübermittlung dem Willen des Zuwendenden entspricht. § 3 Sonderausgaben-DÜV sieht daher für derartige Fälle vor, dass die betroffene Person bis von diesem Umstand informiert und darauf hingewiesen werden muss, dass auf Grundlage der vorhandenen Informationen betreffend Vor-, Zunamen und Geburtsdatum in der Folge eine Datenübermittlung erfolgen wird, es sei denn, dies wird innerhalb einer Frist von zumindest vier Wochen untersagt (Opting-out des Zuwendenden).
Eine analoge Regelung besteht gemäß § 5 Abs 3 Sonderausgaben-DÜV für Kirchen und Religionsgesellschaften, die Zugang zu Meldedaten bekommen können: § 20 Abs 7 Meldegesetz verpflichtet Bürgermeister, den Kirchen und Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten der in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zur betreffenden Religionsgesellschaft bekannt haben. Sind Kirchen und Religionsgesellschaften die Identitätsdaten auf dieser Grundlage oder aufgrund von verpflichtend zu führenden Mitgliederverzeichnissen bekannt, muss auch hier die betroffene Person von diesem Umstand bei der ersten Beitragsvorschreibung informiert und gleichzeitig darauf hingewiesen werden, dass auf Grundlage der bekannten Identifikationsdaten eine Datenübermittlung erfolgen wird, es sei denn, dies wird ausdrücklich innerhalb einer Frist von zumindest vier Wochen untersagt.
4. Zuordnung von Zuwendungen
4.1. Persönliche Zuordnung durch die übermittlungspflichtige Organisation
Erfolgte eine Bekanntgabe der Identifikationsdaten, sieht § 2 Sonderausgaben-DÜV vor, dass die übermittlungspflichtige Organisation davon ausgehen kann, dass die Zuwendung der Person steuerlich zuzuordnen ist, deren Daten bekanntgegeben wurden. S. 1437 Das ist insbesondere bei Konten bedeutsam, über die mehrere Personen zeichnungsberechtigt sind. Zahlungen, die unter einer Referenznummer eingehen, die von der empfangenden Organisation einer bestimmten Person persönlich zugeordnet worden ist, werden daher auch für die Datenübermittlung dieser Person zugeordnet, unabhängig davon, welches Konto mit der Zahlung belastet wird.
Wird von einer Kirche oder Religionsgesellschaft für Beitragszahlungen mehrerer Beitragsverpflichteter ein gemeinsames Konto geführt (zB nach der Kirchenbeitragsordnung der Erzdiözese Wien), hat gemäß § 5 Abs 1 Sonderausgaben-DÜV eine anteilige Zuordnung des gemeinsamen Beitrages entsprechend den Berechnungsanteilen der betroffenen Personen zu erfolgen. Soll die Beitragszahlung in Anwendung des § 18 Abs 3 Z 1 EStG bei einem anderen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden als bei demjenigen, für den die Übermittlung erfolgt ist, kann dies der Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt beantragen (§ 18 Abs 8 Z 3 lit a EStG).
4.2. Persönliche Zuordnung in der Veranlagung
Im Rahmen der Veranlagung erfolgt die Berücksichtigung der Zuwendung bei dem Steuerpflichtigen, der in der Übermittlung mit dem vbPK SA ausgewiesen ist (§ 18 Abs 8 Z 3 lit a EStG). In den gesetzlich vorgesehen Fällen einer abweichenden Zurechnung bzw einer Verteilung auf mehrere Jahre bedarf es eines diesbezüglichen Antrags:
Ist im Fall der Inanspruchnahme der Zehnjahresverteilung gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG (Einmalbeiträge betreffend Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten sind auf zehn Jahre verteilt berücksichtigt) ein anderer Betrag als der in der Bekanntgabe durch die übermittlungspflichtige Organisation ausgewiesene maßgeblich, ist dies auf Antrag des Steuerpflichtigen in der Veranlagung zu berücksichtigen.
Gleiches gilt, wenn Zahlungen (Kirchenbeiträge oder Weiterversicherung) im Rahmen des „erweiterten Personenkreises“ gemäß § 18 Abs 3 Z 1 EStG bei einem anderen als dem durch das übermittelte vbPK SA identifizierten Steuerpflichtigen berücksichtigt werden sollen.
Für eine allfällige Korrektur nach Bescheiderlassung kommen in diesen Fällen die in der BAO vorgesehenen Möglichkeiten zur Bescheidänderung in Betracht (zB Beschwerde, Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO); subsidiär kann (gemäß § 18 Abs 8 Z 3 lit a EStG) auch eine Bescheidänderung nach § 293b BAO erfolgen.
§ 18 Abs 8 Z 3 EStG stellt im letzten Satz zudem sicher, dass eine Spende, die aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, aber infolge des Überschreitens der 10%-Grenze gemäß § 4a EStG insoweit keine Betriebsausgabe darstellt, als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann. Da eine Spende aus dem Betriebsvermögen regelmäßig eine Betriebsausgabe darstellt, wird eine Datenübermittlung unterbleiben, die aber Voraussetzung für die Berücksichtigung als Sonderausgabe ist. Um in diesen Fällen zu gewährleisten, dass – entsprechend der Rechtslage vor Anwendung des § 18 Abs 8 EStG – der den betrieblichen Höchstbetrag übersteigende Betrag gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann, ist vorgesehen, dass in diesem Fall der Betrag, der vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht wird, trotz Fehlens der Datenübermittlung als Sonderausgabe zu berücksichtigen ist.
4.3. Zeitliche Zuordnung durch die empfangende Organisation bei Kontogutschrift
Für die zeitliche Zuordnung von Zuwendungen als Sonderausgaben ist der Abfluss beim Zuwendenden iSd § 19 EStG maßgebend. Abgeflossen ist eine Ausgabe dann, S. 1438 wenn der geleistete Betrag aus der Verfügungsmacht des Leistenden ausgeschieden ist. Dies ist im Fall einer Banküberweisung die tatsächliche Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers, die durch das Wertstellungsdatum (§ 43 Abs 2 Zahlungsdienstegesetz [ZaDiG], BGBl I 2009/66) erkennbar ist.
Der empfangenden Organisation ist jedoch nur das Wertstellungsdatum der Gutschrift (§ 43 Abs 1 ZaDiG) zugänglich, das einen Rückschluss auf das Wertstellungsdatum der Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers nicht ohne Weiteres zulässt.
§ 6 Sonderausgaben-DÜV sieht daher zur Vereinfachung eine Regelung vor, die die empfangenden Organisationen von der Notwendigkeit entlastet, Erhebungsschritte in Bezug auf die zeitliche Zuordnung von Überweisungen vornehmen zu müssen, die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel erfolgen: Die übermittlungspflichtige Organisation kann davon ausgehen, dass Kontogutschriften, deren spätestes Wertstellungsdatum (§ 43 Abs 1 ZaDiG) der 3. Jänner eines Kalenderjahres ist, Zahlungen betreffen, die beim Zuwendenden vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres gemäß § 19 EStG abgeflossen und damit für die Datenübermittlung dem Vorjahr zuzuordnen sind.
Sollte die Zuordnung nicht richtig sein, bleibt es dem Zuwendenden unbenommen, die richtige steuerliche Zuordnung gegenüber der Organisation offenzulegen, die diesen Umstand dann (gegebenenfalls durch eine Berichtigung) zu berücksichtigen hat.
5. Rückerstattung einer Zahlung
Wird eine Zahlung, die von einer Datenübermittlung erfasst ist, zu einem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem die Datenübermittlung bereits erfolgt ist, sieht § 7 Abs 3 Sonderausgaben-DÜV eine Berichtigung der Datenübermittlung vor. Auf den Grund der Rückerstattung kommt es dabei nicht an. Verbleibt nach Rückerstattung kein zugewendeter Betrag, ist der Gesamtbetrag in der Berichtigung mit null anzugeben.
Von § 7 Abs 3 Sonderausgaben-DÜV ist insbesondere die Erstattung einer Lastschrift erfasst, die binnen acht Wochen unter den Voraussetzungen des § 45 Abs 1 ZaDiG möglich ist (Zurückziehung einer Zahlung auf Grundlage eines SEPA-Mandats [Einzugsermächtigung, „Einziehungsauftrag“]).
Die Rückerstattung hat folgende Konsequenzen:
Erfolgt die Erstattung vor Datenübermittlung, ist die Erstattung bei Ermittlung der Höhe des Jahresbetrags bereits zu berücksichtigen, sodass nur der um die Erstattung verminderte Betrag zu übermitteln ist.
Erfolgt die Erstattung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Datenübermittlung bereits erfolgt ist, hat eine Berichtigung derjenigen Datenübermittlung zu erfolgen, in der die Zuwendung erfasst ist. In dieser Berichtigung ist der Jahresbetrag entsprechend zu vermindern oder gegebenenfalls mit null auszuweisen.
Im Fall b) erfolgt die Erstattung zeitlich regelmäßig nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres (zB Übermittlung Ende Februar, Erstattung im März). Ungeachtet des Umstands, dass Ab- und Zufluss gemäß § 19 EStG beim Zahler verschiedenen Kalenderjahren zuzuordnen sind, ist jedenfalls die Übermittlung des Jahres zu berichtigen, das die erstattete Zuwendung betrifft. Die Erstattung stellt nämlich ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar und bewirkt damit, dass die steuerlichen Wirkungen in jenem Veranlagungsjahr eintreten, das die erstattete Zuwendung betrifft.
Gleiches gilt auch in Fällen der lit a), wenn die Erstattung eine Zuwendung des Vorjahres betrifft (zB Erstattung im Jänner, Übermittlung Ende Februar), da auch hier die Erstattung steuerlich dem Vorjahr zuzuordnen ist.
S. 1439 6. Inhalt und Form der Übermittlung
6.1. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)
Das „bereichsspezifische Personenkennzeichen“ (§ 9 E-Government-Gesetz, BGBl I 2004/10) dient zur eindeutigen Identifikation eines Bürgers in einem bestimmten Verfahren vor einer Behörde. Im Interesse des Datenschutzes wird im österreichischen E‑Government nicht für alle Verfahren ein einheitliches Personenkennzeichen verwendet, sondern je nach „Bereich“ unterschiedliche Personenkennzeichen (daher die Bezeichnung „bereichsspezifisches Personenkennzeichen – bPK“). Für den Bereich Steuern und Abgaben wird daher das sogenannte vbPK SA (verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen Steuern und Abgaben) verwendet.
Das bPK wird aus der Stammzahl des Bürgers und dem Bereichskürzel des Verfahrens nach der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl II 2004/289, gebildet.
Die Ermittlung des verschlüsselten bPK muss dabei so erfolgen, dass nicht auf die Person geschlossen werden kann.
Durch einen Datenaustausch mithilfe des vbPK SA ist ausschließlich für das Finanzamt eine Zuordnung zum Betroffenen möglich, nicht jedoch eine Verknüpfung mit anderen Daten oder ein Zugriff durch andere Personen, Behörden oder Einrichtungen. Es wird damit in datenschutzkonformer Weise die eindeutige Subjektidentifikation des Zahlers sichergestellt und verhindert, dass Unbefugte auf die Daten zugreifen, weil eine „Entschlüsselung“ nur durch das Finanzamt erfolgen kann.
6.2. Ermittlung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Steuern und Abgaben (vbPK SA)
Der Zuwendungsempfänger muss auf Grundlage der Identifikationsdaten des Zuwendenden (Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum) das vbPK SA für den Zuwendenden ermitteln lassen. Der angegebene Vor- und Zuname und das Geurtsdatum werden dabei mit den im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten verglichen.
Wurde für eine Person einmal das vbPK SA ermittelt, ist es nicht erforderlich, dieses jährlich neu zu ermitteln. Ist daher der Zuwendende der Organisation bekannt und mit einem vbPK SA ausgestattet, ist dieses vbPK SA für alle weiteren Übermittlungen zu verwenden.
6.3. Übermittlung im Wege von FinanzOnline
Durch eine eigene FinanzOnline-Registrierung für die Spendendatenübermittlung wird sichergestellt, dass nur von der Finanzverwaltung autorisierte Einrichtungen den Datenaustausch vornehmen. Mit der Zulassung durch die Finanzverwaltung ist zugleich für das Verfahren zur Ermittlung des vbPK SA ausreichend sichergestellt, dass daran nur Organisationen teilnehmen, für die ein vbPK SA zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 18 Abs 8 EStG zu berechnen ist. Es kann daher diesbezüglich auf eine gesonderte Registrierung verzichtet werden, was die Abwicklung für die Stammzahlenregisterbehörde (bzw das Bundesministerium für Inneres als deren Dienstleister) und die betroffenen Organisationen wesentlich erleichtert.
§ 10 Abs 1 Sonderausgaben-DÜV regelt die Zulassung zum Verfahren der Sonderausgaben-Datenübermittlung in FinanzOnline und sieht eine amtswegige Zulassung und einer antragsgebundene Zulassung im Rahmen eines bescheidförmigen Verfahrens vor.
Für die Übermittlung in FinanzOnline können sich die Teilnehmer auch eines namhaft zu machenden Dienstleisters bedienen. Da die Datenübermittlung unmittelbar steuerliche Auswirkungen bei einem Dritten entfaltet und die Übermittlung besonders sensible Daten betrifft, ist der Dienstleister bekanntzugeben und die Beendigung des DienstleisS. 1440 tungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Zudem können Dienstleister aus den in § 6 FOnV 2006 genannten Gründen abgelehnt oder ausgeschlossen werden.
6.3.1. Amtswegige Zulassung
Folgenden Organisationen wird der Zugang für die FinanzOnline-Teilnahme von der Finanzverwaltung ohne diesbezüglichen Antrag ermöglicht:
Organisationen, die auf der Homepage des BMF als spendenbegünstigt ausgewiesen sind (§ 4a Abs 8 EStG);
freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände;
weitere gesetzlich genannte Einrichtungen.
6.3.2. Zulassung auf Antrag
Für andere übermittlungspflichtige Organisation (zB ein Museum oder eine Universität) ist ein Zulassungsverfahren vorgesehen, das demjenigen nachgebildet ist, das zur Eintragung auf der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs 8 EStG) führt: Beim Finanzamt Wien 1/23 ist der Antrag zu stellen, als Teilnehmer am Verfahren zur Übermittlung von Sonderausgabendaten in FinanzOnline zugelassen zu werden. Das Finanzamt Wien 1/23 hat bescheidmäßig festzustellen, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zulassung zur Datenübermittlung bestätigt zugleich, dass der Teilnehmer eine sonderausgabenbegünstigte Organisation ist. Das bescheidförmige Zulassungsverfahren eröffnet einen Rechtszug gegen einen ablehnenden Bescheid. Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die auf die bescheidmäßige Zulassung von Einfluss ist, ist dem Finanzamt Wien 1/23 binnen eines Monates zu melden.
6.4. Veröffentlichung begünstigter Einrichtungen auf der Homepage des BMF
Wie schon in Bezug auf spendenbegünstigte Organisationen (§ 4a Abs 8 EStG) lässt sich die Zulassung zur FinanzOnline-Teilnahme für die Datenübermittlung dazu nutzen, die jeweils konkrete Organisation auf der BMF-Homepage als begünstigte Organisation auszuweisen. Damit wird man sich künftig auf der BMF-Homepage wesentlich umfassender als bisher über die begünstigten Organisationen informieren können, weil zB auch Museen und Feuerwehren dort aufscheinen.
6.5. Erstübermittlung
Die Übermittlung umfasst:
Das Kalenderjahr, in dem die Zahlung geleistet wurde;
den Gesamtbetrag der von der jeweils betreffenden Person im betreffenden Jahr geleisteten Zahlungen;
S. 1441 das vbPK SA des Zuwendenden;
den Ordnungsbegriff des Zahlungsempfängers.
Die Datenübermittlung hat pro Zuwendenden für die im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen in einem (einzigen) Gesamtbetrag bis längstens Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen (§ 18 Abs 8 Z 2 lit c EStG). Nachmeldungen und Berichtigungen (von fehlerhaften Meldungen) sind auch nach diesem Zeitpunkt – ohne zeitliche Begrenzung – möglich.
6.6. Berichtigung und Nachholung einer Übermittlung
Eine fehlerhafte Datenübermittlung (zB unrichtige Höhe der geleisteten Zahlung) ist von der übermittlungspflichtigen Organisation innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers durch eine Berichtigung der Übermittlung zu ersetzen. Eine zu Unrecht unterbliebene Datenübermittlung ist längstens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers nachzuholen. Eine Berichtigung oder Nachholung kann allerdings unterbleiben, wenn sie im Abgabenverfahren des betroffenen Steuerpflichtigen wegen eingetretener Verjährung keine steuerliche Auswirkung mehr entfaltet.
Eine Berichtigung tritt an die Stelle der bisherigen Mitteilung, sodass im Ergebnis stets eine richtige Komplettübermittlung erfolgt; eine „Ergänzung“ einer fehlerhaften Übermittlung ist nicht zulässig. Eine Berichtigung kann sowohl über Initiative des Zuwendenden als auch der Organisation selbst erfolgen.
Im abgabenrechtlichen Verfahren entfaltet die Berichtigung bzw Nachholung entsprechende Konsequenzen, kann daher zu einer nachträglichen Bescheidänderung gemäß § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) führen.
Unterbleibt eine Berichtigung oder Nachholung, obwohl der Steuerpflichtige alle dazu erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat, bleibt gewährleistet, dass die vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemachten Beträge dennoch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden können (§ 18 Abs 8 Z 3 lit b EStG). Liegt ein derartiger Fall vor, ist die Geltendmachung beim Finanzamt durch den Steuerpflichtigen möglich.
7. Technische Umsetzung der Datenübermittlung
Die Übermittlung der Daten wird mittels Web-Service, File-Upload und online (über ein Webformular in FinanzOnline) ermöglicht werden, wobei es allein der Organisation obliegt, zu entscheiden, welches dieser drei möglichen Verfahren sie verwendet. Da die zu übermittelnden Daten jedenfalls auch das vbPK SA des Zuwendenden zu beinhalten haben, soll auch die Ermittlung des vbPK SA auf diesen drei Wegen ermöglicht werden:
Die Ermittlung des vbPK SA mittels Web-Service erfolgt unmittelbar bei der Stammzahlenregisterbehörde.
Zum Zweck der Ermittlung des vbPK SA durch File-Upload wird den berechtigten Organisationen in FinanzOnline ein Link zur Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung gestellt. Dabei stellt die Vergabe des FinanzOnline-Zugangs sicher, dass die Organisation zur Datenübermittlung berechtigt ist.
In Online-Verfahren (Webformular) werden die für die vbPK SA-Ausstattung erforderlichen und allenfalls zusätzlich bekannten Daten manuell in einer dafür in FinanzOnline zur Verfügung gestellten Maske eingegeben. Im Hintergrund wird auf dieser Basis das vbPK SA ermittelt und angezeigt. Wurde das vbPK SA ermittelt, können die für die Datenübermittlung erforderlichen weiteren Daten (Jahr der Zahlung und Gesamtbetrag) eingegeben und mit dem rückgemeldeten vbPK SA an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
S. 1442 Die Festlegung der Übermittlungsstrukturen für die Datenstromübermittlung erfolgt wettbewerbsneutral auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) und steht somit allen Softwareentwicklern gleichermaßen zur Verfügung.
8. Berücksichtigung im Abgabenverfahren
8.1. Informationsmöglichkeiten betreffend übermittelter Daten
§ 14 Sonderausgaben-DÜV sieht im Interesse des Schutzes der Persönlichkeitssphäre des Zuwendenden eine abgestufte Informationsmöglichkeit für die Finanzverwaltung vor:
Im EDV-System der Finanzverwaltung wird sichergestellt, dass Sonderausgaben, die von der Datenübermittlung betroffen sind, nur nach Kategorien gegliedert – ohne Zuordnung zu einer konkreten empfangenen Organisation – dargestellt werden. Diese Kategorien entsprechen der Gliederung der Steuererklärung (Kennzahlen 451, 452, 562, 563, 564, 459 im Einkommensteuerklärungsformular E 1). Die Datenübermittlung führt somit – verglichen mit der Information aus der Steuererklärung – zu keinem Mehr an Information in Bezug auf den konkreten Zuwendungsempfänger.
Eine „vertiefte“, die einzelnen Organisationen betreffende Information ist EDV-technisch nur dann möglich, wenn die übermittelte Zuwendung selbst Gegenstand einer Überprüfungshandlung ist. Das Finanzamt hatte schon bisher die Möglichkeit, diese Information vom Steuerpflichtigen zu erlangen (§§ 138 und 161 BAO), sodass auch insoweit kein Mehr an Information zugänglich gemacht wird.
Ungeachtet dieser abgestuften Zugriffsmöglichkeit für die Finanzverwaltung in Bezug auf die konkret übermittelnde Organisation kann sich der Zuwendende selbst uneingeschränkt darüber informieren, welche Beträge von welcher konkreten Organisation übermittelt worden sind, etwa um eine allfällige Richtigstellung unrichtig erfolgter Übermittlungen auszulösen.
§ 14 Sonderausgaben- DÜV sieht daher vor, dass diese Informationen ausschließlich dem Steuerpflichtigen selbst (bzw seinem zustellungsbevollmächtigten Vertreter) im Bescheid und in FinanzOnline zugänglich gemacht werden.
Da Abgabenbescheide von den Bediensteten der Finanzverwaltung elektronisch eingesehen werden können, werden betragsmäßige Informationen, die sich auf die übermittlungspflichtigen Organisationen beziehen, nur in einer speziellen Beilage zum Bescheid ersichtlich gemacht, die von der elektronischen Einsicht durch Bedienstete ausgenommen ist.
8.2. Von der Datenübermittlung abweichende Zuordnung
§ 18 Abs 1 Z 2 EStG sieht vor, dass Einmalbeiträge betreffend Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt zu berücksichtigen sind. Gemäß § 18 Abs 3 Z 1 EStG können Kirchenbeiträge oder Weiterversicherungszahlungen innerhalb des „erweiterten Personenkreises“ auf Antrag auch bei einem anderen als dem Zahlungspflichtigen berücksichtigt werden.
Diese Wahlmöglichkeiten sind auch weiterhin möglich:
Ist im Fall der Inanspruchnahme der Zehnjahresverteilung ein anderer Betrag als der in der Bekanntgabe durch die übermittlungspflichtige Organisation ausgewiesene maßgeblich, ist dies auf Antrag des Steuerpflichtigen in der Veranlagung zu berücksichtigen.
Gleiches gilt, wenn Zahlungen im Rahmen des „erweiterten Personenkreises“ bei einem anderen als dem durch das übermittelte vbPK SA identifizierten Steuerpflichtigen berücksichtigt werden sollen.
S. 1443 Ein weiterer Anwendungsfall ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Spende, die aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, aber infolge des Überschreitens der 10%-Grenze gemäß § 4a EStG insoweit keine Betriebsausgabe darstellt, sondern gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann.
Für eine allfällige Korrektur nach Bescheiderlassung kommen in diesen Fällen die in der BAO vorgesehenen Möglichkeiten zur Bescheidänderung in Betracht (zB Beschwerde, Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO); subsidiär kann (gemäß § 18 Abs 8 Z 3 lit a EStG) auch eine Bescheidänderung nach § 293b BAO erfolgen.
Mit der verpflichtenden Datenübermittlung ergeben sich ab 2017 weitreichende Änderungen im Verfahren der steuerlichen Berücksichtigung von Sonderausgaben: Der Zahler (von Spenden, Kirchenbeiträgen oder Beiträgen für die freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten) muss der empfangenden Organisation seine Identifikationsdaten (Vor- und Zuname, Geburtsdatum) bekanntgeben, will er seine Zahlung steuerlich verwerten. Die Berücksichtigung erfolgt dann – ohne weiteres Zutun – automatisch aufgrund einer Datenübermittlung an das Finanzamt. Die Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt (in der Steuererklärung oder im Rahmen eines gesonderten Antrags) ist nicht mehr möglich; lediglich für Ausnahme- und Sonderfälle bleibt dies gewährleistet.
Die Datenübermittlung erfolgt unter Wahrung der hohen datenschutzrechtlichen Standards des E-Government-Gesetzes: Die Identifikationsdaten werden datenschutzkonform verschlüsselt (vbPK SA) und in FinanzOnline als sicherem Medium übermittelt. Nur das Finanzamt ist in der Lage, die Daten für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung wieder zu entschlüsseln. Informationen über konkrete Übermittlungsorganisationen sind Bediensteten der Finanzverwaltung nur eingeschränkt zugänglich, sodass die Datenübermittlung im Ergebnis zu keinem Mehr an Information gegenüber der Steuererklärung führt. Dem Steuerpflichtigen gegenüber werden sämtliche Übermittlungen offengelegt. Fehler im Übermittlungsprozess sind von der Organisation zu korrigieren, die Korrekturübermittlung stellt jedenfalls eine Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar; Gleiches gilt für unrichtigerweise unterbliebene Übermittlungen.
Die direkte Datenverwertung entlastet damit den Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung. Für die betroffenen (Spenden-)Organisationen bringt die Datenübermittlungsverpflichtung einen Mehraufwand mit sich. Dem ist aber gegenüberzustellen, dass eine korrekte Datenübermittlung das Spenden künftig deutlich komfortabler macht, weil sich der Spender um die steuerliche Berücksichtigung nicht mehr zu kümmern braucht. Das vermag zusätzliches Spendenaufkommen zu generieren und entspricht insofern gerade der Zielsetzung der steuerlichen Begünstigung.