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Elektronische Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben
Mitwirkung der Steuerpflichtigen und betroffenen Organisationen
Mit 2017 tritt eine wesentliche Änderung bei der Berücksichtigung von Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ein: Bestimmte Sonderausgaben werden nur mehr auf Grundlage eines automatischen Datenaustauschs berücksichtigt und können – von Ausnahmen abgesehen – nicht mehr beim Finanzamt geltend gemacht werden. Diese Systemumstellung verlangt die Mitwirkung des Steuerpflichtigen und der betroffenen Organisationen. In diesem Beitrag sollen die Neuerungen dargestellt werden.
1. Allgemeines
1.1. Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen
Die richtige steuerliche Behandlung der von der Datenübermittlung betroffenen Sonderausgaben ist nur von drei Parametern abhängig: Von der Abzugsfähigkeit dem Grunde und der Höhe nach, der Zuordnung zum maßgebenden Kalenderjahr und der Höhe der Zahlungen. Diese Informationen sind bei den empfangenden Organisationen vorhanden. Es liegt daher nahe, sie unmittelbar auf Grundlage eines Datenaustauschs der steuerlichen Berücksichtigung zugrunde zu legen; daraus ergeben sich Entlastungseffekte: Der Zahler erspart sich die Geltendmachung in der Steuererklärung, die Finanzverwaltung kann valide Daten in den Bescheid übernehmen.
Für die verpflichteten...