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Verfahren: mündliche Verhandlung
Vor dem Hintergrund der Rechtslage (§ 274 Abs 1 Z 1 lit a bzw § 284 Abs 1 Z 1 BAO) kann der Antrag einer Revisionsbewerberin auf eine „Verhandlung“ und nicht eine „mündliche Verhandlung“ freilich nur dahin verstanden werden, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werde, da bloß schriftlich geführte „Verhandlungen“ (durch Austausch von Schriftsätzen) im Hinblick auf das einzuräumende Parteiengehör keiner Antragstellung bedürften. – (§ 274 Abs 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2015/15/0041)