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Option: Verzicht
Im Zusammenhang mit der Frage, ob das Entgelt für den Verzicht auf die Option der Einkommensteuer unterliegt, ist wesentlich, ob der Optionsausübungspreis für ein Wirtschaftsgut unter dem Marktwert liegt. Liegt der Wert eines Gesellschaftsanteils zum Zeitpunkt der „Abtretung“ über dem Nominalwert, stellt die Option einen Vermögenswert dar (vgl ). In diesem Fall kann eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung vorliegen. – (§ 29 Abs 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/13/0012)