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SWK 25, 1. September 2016, Seite 1110

Verfassungsmäßigkeit der Werbeabgabe

Entscheidung: RV/5100956/2016, Revision nicht zugelassen.

Normen: Art 7, 18, 140 B-VG; § 1 WerbeabgabeG.

(B. R.) – Die Beschwerdeführerin erzielt als Inhaberin eines Printmediums überwiegend Werbeumsätze durch Printmedienwerbung. Diese unterliegen – und wurden auch als solche erklärt – der Werbeabgabe nach den Bestimmungen des § 1 Abs 1 und Abs 2 Z 1 WerbeabgabeG.

Das Medienunternehmen bekämpft in ihrer Beschwerde nicht die Subsumtion seiner Umsätze unter die genannten gesetzlichen Tatbestände. Sie begehrt vielmehr die Festsetzung der Werbeabgabe mit 0,00 Euro mit der Begründung, dass die Vorschreibung der Werbeabgabe auf einem verfassungswidrigen Gesetz (= WerbeabgabeG) beruht. Die Verfassungswidrigkeit wurde mit der Verletzung des Gleichheitssatzes begründet, da Umsätze aus Online-Werbung, im Gegensatz zu den Werbeumsätzen aus Print-, TV-, Hörfunk und Außenwerbung, ohne sachliche Rechtfertigung nicht von der Werbeabgabepflicht umfasst seien. Die Beschwerdeführerin begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Festsetzung der Werbeabgabe mit 0,00 Euro und regte die Antragstellung durch das BFG an den VfGH wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des WerbeabgabeG an.

Das B...

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