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ASoK 2, Februar 2022, Seite 73

Berücksichtigung einer mit Antritt der Altersteilzeit wegfallenden Zulage beim Altersteilzeitgeld

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Mit dem Altersteilzeitgeld ersetzt das AMS dem Arbeitgeber einen Teil jener Mehrkosten, die sich für ihn aufgrund der Gewährung des für den Altersteilzeitgeldanspruch notwendigen Lohnausgleichs ergeben. Dieser Lohnausgleich muss mindestens 50 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt (Oberwert) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Engelt (Unterwert) ausmachen.

In dem nunmehr vom VwGH beurteilten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, bei der es im Zuge des Umstiegs auf die Altersteilzeit zum Verlust einer Funktionszulage kam. Das BVwG vertrat die Auffassung, dass diese bei der Berechnung des Altersteilzeitgeldes nicht zu berücksichtigen sei, weil nur auf den Unterschiedsbetrag abzustellen sei, der aus der Herabsetzung der Normalarbeitszeit resultiert (BVwG , L503 2221583-1). Der VwGH folgte dieser Beurteilung nicht und begründete das wie folgt:

  • S. 74 In den Oberwert fließen nach dem Gesetzeswortlaut alle Entgeltbestandteile ein, die dem Arbeitnehmer im letzten Jahr vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebühren. Dazu zählen neben dem Entgelt für all...

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