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SWK 25, 1. September 2016, Seite 1102

Vorsteuerabzug bei E-Bikes

Optische Ähnlichkeit mit Fahrrädern – körperliche Bewegung als zentrales Element

Patrick Vilsecker

Die Anschaffung und in der Folge die Verwendung von E-Bikes erfreuen sich seit einigen Jahren auch bei Unternehmern zunehmender Beliebtheit. Getrübt wird diese Freude von der seitens der Finanzverwaltung bezogenen Position, der zufolge kein Vorsteuerabzug zustehe, und zwar auch dann nicht, wenn die betriebliche Nutzung unstrittig ist.

Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, (Herstellung) Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, gelten gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG als nicht für das Unternehmen ausgeführt.

1. Rechtsmeinung des BMF

Nach Auffassung des BMF ist ein Kraftfahrzeug bzw Kraftrad jedes Fahrzeug, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreneinsatz bewirkt wird. Dabei sei es nicht entscheidend, mittels welchen Energieträgers der Motor betrieben wird. Fahrräder mit elektrischem (Hilfs-)Motor seien nach ihrem optischen Eindruck und ihrer Zweckbestimmung, nämlich der (teil)motorisierten Personenbeförderung, als Krafträder iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG anzusehen.

Das Vorliegen eines Kraftrades ist in wirtschaftlicher Sichtweise zu beurteilen. Es k...

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