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Fernstudium an einem Abendgymnasium für Berufstätige als Berufsausbildung
Norm: § 2 Abs 1 lit b FLAG.
Entscheidung: RV/5101257/2015, Revision nicht zugelassen.
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufs nicht möglich ist. Eine allgemein bildende Schulausbildung zählt nach der Rechtsprechung des VwGH „zweifellos“ zur Berufsausbildung (). Dies gilt auch dann, wenn diese Berufsausbildung im Rahmen eines Fernstudiums absolviert wird (vgl ; , RV/3673-W/07).