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SWK 25, 1. September 2016, Seite 1095

Grundsätzliche Aussagen zur verdeckten Ausschüttung

Objektives Tatbild setzt Vermögensminderung bei der Körperschaft voraus

Norm: § 8 Abs 2 KStG 1988.

Entscheidung: RV/1100173/2015, Revision nicht zugelassen.

(B. R.) – Gemäß § 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Die Notwendigkeit des Aufgreifens verdeckter Ausschüttungen ist Folge des Trennungsprinzips. Danach sind die Kapitalgesellschaften regelmäßig als solche und unabhängig von ihren Gesellschaftern Steuersubjekt.

Das objektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung setzt eine Vermögensminderung bei der Körperschaft voraus. Grundsätzlich können verdeckte Ausschüttungen das Einkommen der Körperschaft in zwei Formen mindern:

  • Zum einen kann die verdeckte Ausschüttung in der Form überhöhter (scheinbarer) Ausgaben auftreten,

  • zum anderen in der Form zu geringer (fehlender) Einnahmen.

Die ersterwähnte Erscheinungsform führt zu einer Aufwandskürzung, die zweiterwähnte zu einer Einnahmenerhöhung (zB und 0165).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind verdeckte Ausschüttungen ua Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Hö...

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