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Kein Fahrtkostenabzug für Universitätslektoren?
Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten externer Lektoren als Zufallsergebnis in der Entscheidungspraxis
Gemäß § 25 Abs 1 Z 5 EStG sind Bezüge von Vortragenden an Universitäten, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines vorgegebenen Studienplans ausüben, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit dieser Zuordnung wird zugleich der Anwendungsbereich des § 16 Abs 1 Z 6 EStG eröffnet, der die Abpauschalierung der Fahrtaufwendungen zur Folge hat. In der Entscheidungspraxis des UFS bzw des BFG hat sich gezeigt, dass die Regelungen des § 16 Abs 1 Z 6 EStG, insbesondere für die von § 25 Abs 1 Z 5 EStG erfassten Sachverhalte, keine sachgerechten Lösungen bieten.
1. Rechtsentwicklung
Vor Einführung der in § 25 Abs 1 Z 5 EStG enthaltenen Fiktion nichtselbständiger Einkünfte mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, erzielten externe Lehrbeauftragte regelmäßig – soweit von keinem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG auszugehen war – Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem § 22 Z 1 lit a EStG. Stellten die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor 2001 noch Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 EStG dar, gelten sie nun mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro als abgegolten (§ 16 Abs 1 Z 6 lit a EStG).
2. Die Abzugsfähigkeit als Zufallsergebnis in der Entscheidungspraxis
Üblicherweise können Universitätslektoren ihre Lehrveranstaltungstermine – je nach Hörsaalangebot – frei wählen. Aus steuerlicher Sicht will diese Wah...