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Der Beteiligungsvertrag

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3593-4

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Dokumentvorschau
Der Beteiligungsvertrag (1. Auflage)

S. 178V. Satzung/Gesellschaftsvertrag

A. Mindestinhalt

1. GmbH

Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags in Notariatsaktform gilt die GmbH nach § 4 Abs 3 GmbHG bzw § 52 Notariatsordnung (NO) als errichtet (Errichtung), besteht aber im Außenverhältnis erst mit Firmenbucheintragung gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 GmbHG (Entstehung). Bei Einpersonengesellschaften heißt der Gesellschaftsvertrag Errichtungserklärung, es finden die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag sinngemäß Anwendung (§ 3 Abs 2 GmbHG); wenn in der Folge von Gesellschaftsvertrag (bzw synonym auch der Satzung) gesprochen wird, soll generell auch die Errichtungserklärung erfasst sein. Obwohl damit dem Gesellschaftsvertrag zentrale Bedeutung zukommt, ist in der Praxis häufig festzustellen, dass der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages keine übermäßige Aufmerksamkeit geschenkt wird: Meist soll die GmbH schnell gegründet werden und der Gesellschaftsvertrag darf nicht viel kosten, sodass auf Standardmuster zurückgegriffen wird, in die meist nur noch der Firmenwortlaut, der Sitz, der Unternehmensgegenstand und die Gesellschafter eingesetzt werden, ohne jedoch auf die besonderen Anforderungen des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen.

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH hat gemäß § 4 GmbHG zwingend fo...

Der Beteiligungsvertrag

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