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Rückgängigmachung zugeflossener Geschäftsführerbezüge nicht möglich
VwGH: Rückzahlung bewirkt Einlage
Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind für den Bereich des Steuerrechts grundsätzlich nicht anzuerkennen. Somit kann eine auch Vereinbarung über eine Rückzahlung bis dahin laufend entstandener und zugeflossener Geschäftsführervergütungen, denen laufend erbrachte Dienstleistungen gegenüberstanden, für zurückliegende Zeiträume keine Wirkung entfalten und somit den Zufluss nicht wieder rückgängig machen ( 2013/15/0276).
1. Sachverhalt
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (Alleingesellschafter) ermittelte seine Einkünfte nach § 4 Abs 3 EStG 1988. Eine im Jänner 1999 abgeschlossene Vereinbarung zwischen ihm und der GmbH lautet hinsichtlich des Geschäftsführerhonorars auszugsweise:
„7.) Dem Geschäftsführer gebührt ein erfolgsabhängiges Honorar in Höhe von 15 % des Rohertrages, der sich wie folgt ermittelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
monatlicher Nettoumsatz | |
– | monatlicher Wareneinsatz |
Rohertrag |
[...]
8.) Die GmbH ist berechtigt, je nach Geschäftsverlauf und jedenfalls bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage, die zu leistenden Vergütungen anzupassen. [...]“
Im Dezember 2002 schloss der Geschäftsführer folgende Vereinbarung mit der GmbH ab:
„Bezugnehmend auf den Vertrag von 1999 wird hinsichtlich der Geschäftsführerbezü...