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Verordnung zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in Begutachtung
§ 18 Abs 8 EStG sieht insb für Kirchenbeiträge, Spenden und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten vor, dass Zuwendungen ab 2017 in der Einkommensteuerveranlagung automatisch auf Grundlage einer elektronischen Datenübermittlung berücksichtigt werden. Das BMF hat kürzlich die Verordnung zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung – Sonderausgaben-DÜV) in Begutachtung verschickt (siehe https://www.bmf.gv.at/steuern/Text_SA-DUeV.pdf?5i9k3f). Sie enthält die entsprechenden Ausführungsbestimmungen, insb zu folgenden Themenbereichen: persönliche und zeitliche Zuordnung von Zuwendungen; Abwicklung der Form der Zustimmung/des Widerrufs des Zuwendenden; Anmeldung der Organisationen zur Datenübermittlung in FinanzOnline; technische Festlegungen für die Datenübermittlung; Vorgangsweise bei der Fehlerkorrektur (Berichtigung einer Übermittlung). Im Interesse des Schutzes der Persönlichkeitssphäre des Zuwendenden soll die Datenübermittlung laut Erläuterungen – im Vergleich mit der Steuererklärung – „zu keinem Mehr an Information in Bezug auf den konkreten Z...