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Geschäftsführerhaftung und Zug-um-Zug-Geschäfte
Entscheidung: RV/7105704/2018 (Revision nicht zugelassen).
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann sich auch bei sogenannten Zug-um-Zug-Geschäften ergeben, weil sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen bezieht, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind. Für die Frage, ob andere andrängende Gläubiger gegenüber dem Bund als Abgabengläubiger begünstigt worden sind, ist nicht bedeutsam, ob oder inwieweit vom Abgabepflichtigen geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung rechtsunwirksam oder anfechtbar gewesen wären.