Die Umsatzsteuer in Beispielen
8. Aufl. 2020
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S. 457Teil 4: Service/Daten-Teil
Der Service-Teil mit vielen Kontaktadressen sowie Informationen zur Vorsteuererstattung in sämtlichen EU-Staaten, einigen EU-Kandidatenländern, im EWR sowie in der Schweiz und im Vereinigten Königreich wurde in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsdelegierten der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA erstellt.
Der gesamte Service- und Datenteil steht Ihnen unter www.dbv.at/downloads im Menüpunkt „Ergänzungen zu dbv-Werken“ zur Verfügung. Passwort: 0760
S. 459I. Buchhaltung, Rechnungswesen – EU-Informationsstellen
S. 4603.1.1. Checkliste der wichtigsten Konten
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KONTO-NR individuell | KONTENBESCHRIFTUNG |
Vorsteuer | |
Vorsteuer aus ig Erwerb | |
Vorsteuer gem Art 25 Abs 5 UStG | |
Vorsteuer gem § 19 Abs 1a UStG (Bauleistungen) | |
Vorsteuer gem § 19 Abs 1b (Sicherungseigentum, Vorbehaltseigentum und Grundstücke im Zwangsversteigerungsverfahren) | |
Vorsteuer gem § 19 Abs 1d (Schrott und Abfallstoffe) | |
Vorsteuern „Ausland“ (getrennt nach Ländern zB 2540 Vorsteuer Deutschland) | |
Einfuhrumsatzsteuer (entrichtete) | |
Einfuhrumsatzsteuer (auf dem Abgabenkonto verbuchte) | |
Umsatzsteuer | |
Umsatzsteuer aus ig Erwerb | |
Umsatzsteuer aus im Inland steuerpflichtigen EU-Lieferungen | |
Umsatzsteuer aus ig Erwerb von Neufahrzeugen an Abnehmer ohne UID | |
Umsatzsteuer Import-One-Stop-Shop | |
Umsatzsteuer EU-One-Stop-Shop | |
Übernommene USt gem Art 25 Abs 5 UStG | |
Übernommene USt gem § 19 Abs 1a UStG (Bauleistungen) | |
Übernommene USt gem § 19 Abs 1b (Sicherungseigentum, Vorbehaltseigentum und Grundstücke im Zwangsversteigerungsverfahren) | |
Übernommene USt gem § 19 Abs 1d (Schrott und Abfallstoffe) | |
Umsatzsteuer „Ausland“ (getrennt nach Ländern zB 3540 USt Deutschland) | |
Erlöse Inland USt-pflichtig | |
Erlöse gem § 19 Abs 1a UStG (Bauleistungen) | |
Steuerfreie Ausfuhrlieferungen an Drittländer | |
Steuerfreie ig Lieferungen | |
S. 461 | Erlöse Ausland im Import-One-Stop-Shop (getrennt nach Ländern) |
Erlöse Ausland im EU-One-Stop-Shop (getrennt nach Ländern) | |
Steuerfreie ig Lieferungen von Neufahrzeugen an Abnehmer ohne UID | |
Steuerfreie Grundstücksumsätze | |
Steuerfreie Erlöse als Kleinunternehmer | |
Übrige steuerfreie Erlöse ohne Vorsteuerabzug | |
Erlöse aus Lohnveredelung Drittland | |
Steuerfreie Umsätze der Seeschifffahrt, Luftfahrt, grenzüberschreitende Personenbeförderung etc. | |
Auslandsumsätze 0% (nicht steuerbar) | |
Steuerfreie ig Verbringungen | |
Steuerpflichtige EU-Lieferungen | |
Erlöse mit ausländischer USt-Pflicht (getrennt nach Ländern und Umsatzsteuersätzen zB 4300 Erlöse Deutschland 19%) | |
Eigenverbrauch | |
Erlösminderungen | |
Forderungsverluste | |
Nicht abzugsfähige Vorsteuer/Erwerbsteuer |
S. 4623.1.2. Fristen im UStG 1994
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ALLGEMEINER TEIL | |
§ 6 (3) | Kleinunternehmer gem § 6 (1) Z 27 Verzicht auf Kleinunternehmer-Regelung bis Rechtskraft des Bescheides (schriftlich); Bindungswirkung: 5 Jahre; Widerruf bis Ablauf des ersten Kalendermonats eines Jahres |
§ 14 (4) | Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen Ermittlung nach Durchschnittssätzen bis Rechtskraft des Bescheides (schriftlich); Bindungswirkung 2 Jahre Die Inanspruchnahme der Pauschalierung ist jeweils an das Nichtüberschreiten von Umsatzgrenzen gebunden. Nach Widerruf 5 Jahre Sperrfrist. |
§ 17 (1) | Antrag auf Soll-Besteuerung Frist zur Abgabe der 1. UVA |
§ 17 (2) | Antrag auf Ist-Besteuerung Frist zur Abgabe der 1. UVA |
§ 18 (7) | Trennung der Entgelte Genehmigung des Finanzamtes |
§ 18 (12) | Aufzeichnungen der elektronischen Schnittstellen Übersteigt der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht, insgesamt € 1.000.000,-- pro Kalenderjahr, hat der Unternehmer diese Aufzeichnungen auch ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. |
§ 20 (1) | Abweichendes Wirtschaftsjahr Frist zur Abgabe der 1. UVA des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres. |
§ 21 (2) | Kalendervierteljahr – UVA-Zeitraum 15.3. durch Abgabe der „Monats-UVA“ ➲ Monats- statt Quartalszeitraum |
§ 21 (9) | Vorsteuererstattung 30.9. des Folgejahres (für Drittlandsunternehmer: 30.6. des Folgejahres) |
§ 22 (6) | Land- und Forstwirtschaft Ende des Veranlagungszeitraums ➲ Erklärung, dass die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften erfolgt. Bindungsfrist: 5 Jahre. |
§ 24 (2) und (3) | Differenzbesteuerung Bis Ablauf des 1. Voranmeldungszeitraumes ➲ Erklärung betreffend Differenzbesteuerung in besonderen Fällen. Bindungswirkung: 2 Kalenderjahre |
§ 25a | Nicht-EU-One-Stop-Shop Antrag auf Nicht-EU-OSS vor dem Kalendervierteljahr, für das der OSS gelten soll, bei erstmaliger Leistungserbringung spätestens am 10. Tag des auf die Leistungserbringung folgenden Monats. S. 463Meldung der Beendigung spätestens 15 Tage vor Ablauf des Kalendervierteljahres, für das der OSS nicht mehr gelten soll. Sperrwirkung: 2 Kalendervierteljahre. Steuererklärungen: am letzten Tag des auf das Kalendermonat folgenden Kalendermonats (bis Juni 2021: 20.Tag). |
§ 25b | Import-One-Stop-Shop (ab 2021) Steuererklärungen: am letzten Tag des auf einen Erklärungszeitraum (Kalendermonat) folgenden Monats. Meldung der Beendigung oder von Änderungen: bis zum 10. Tag des folgenden Monats. |
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BINNENMARKT | |
Art 1 (5) | Erwerbsschwelle (Quasi-Unternehmer) Verzicht auf Erwerbsschwellenregelung bis zur Abgabe der UVA des ersten Erwerbes; Bindungswirkung: 2 Jahre |
Art 3 (6) | Versandhandel, Lieferschwellenregelung Bis Juni 2021: Verzicht auf Lieferschwellenregelung (in Österreich) durch Lieferer aus anderen Mitgliedstaaten nach Österreich: Frist bis zur Abgabe der UVA der ersten Lieferung; Bindungswirkung: 2 Jahre Achtung: Österreichische Unternehmer haben bei Lieferungen in andere EU-Länder Fristen im Bestimmungsmitgliedstaat zu beachten! |
Art 3 (6) | Kleinstunternehmerregelung im Versandhandel Ab Juli 2021: Verzicht in Österreich durch österreichische Lieferer: Frist bis zur Abgabe der UVA der ersten Lieferung; Bindungswirkung: 2 Jahre |
Art 3a (5) | Kleinstunternehmerregelung bei elektronischen Leistungen Verzicht in Österreich durch österreichische leistende Unternehmer: Frist bis zur Abgabe der UVA der ersten Lieferung; Bindungswirkung: 2 Jahre |
Art 21 (3) | Zusammenfassende Meldung (ZM) Abgabe bis Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats |
Art 25a | EU One-Stop-Shop (EU-OSS) Antrag auf EU-OSS vor dem Kalendervierteljahr, für das der EU-OSS gelten soll, bei erstmaliger Leistungserbringung spätestens am 10. Tag des auf die Leistungserbringung folgenden Monats.Steuererklärung: am letzten Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats (bis Juni 2021: 20. Tag) Meldung der Beendigung spätestens 15 Tage vor Ablauf des Kalendervierteljahres, für das der EU-OSS nicht mehr gelten soll. Sperrwirkung: 2 Kalendervierteljahre Bis Juni 2021: Mini-One-Stop-Shop |
S. 4643.1.3. Tabelle der Formulare zur Umsatzsteuer
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1. | Umsatzsteuererklärung (auch in englisch, kroatisch, slowakisch, slowenisch, tschechisch und ungarisch verfügbar) | U1 |
2. | Ausfüllhilfe zur Umsatzsteuererklärung U1 (auch in englisch, kroatisch, slowakisch, slowenisch, tschechisch und ungarisch verfügbar) | U1a |
3. | Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer | U5 |
4. | Ausfüllhinweise zum Formular U5 | U5a |
5. | Umsatzsteuerheft | U8 |
6. | Erklärung über den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) | U10 |
7. | Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, § 6 Abs 3 UStG | U12 |
8. | Zusammenfassende Meldung über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen | U13 |
9. | Ausfüllanleitung zum Formular U13 | U13a |
10. | Fortsetzungsblatt zur Zusammenfassenden Meldung (U13) | U14 |
11. | Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) | U15 |
12. | Antrag auf neuerliche Bekanntgabe der UID-Nummer | U 15a |
13. | Bestätigung einer UID | U16 |
14. | Meldung der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID | U17 |
15. | Fortsetzungsblatt zum Formular U17 (für Unternehmer) | U17a |
16. | Umsatzsteuervoranmeldung | U30 |
17. | Ausfüllhilfe zur Umsatzsteuervoranmeldung U30 | U30a |
18 | Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke | U34 |
19. | Antrag auf Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden | U41 |
20. | Beilage zu U41 | U42 |
21. | Antrag auf Steuervergütung an Diplomaten, ihnen gleichgestellte Angestellte internationaler Organisationen und Berufskonsuln | U43 |
22. | Antrag auf Steuerbefreiung für ein Kraftfahrzeug | U45 |
23. | Antrag auf Steuerbefreiung eines Grundstücks | U46 |
24. | Anmeldung der Entrichtung der Umsatzsteuer für ein Diplomaten-Kfz (deutsch/englisch) | U47 |
25. | Nachweis über die Erfassung als vorsteuerberechtigter Unternehmer – Vorsteuererstattungsverfahren (deutsch/englisch) | U70 |
26. | Nachweis über die Erfassung als Unternehmer | U70a |
27. | Antrag auf Bescheinigung über das Vorliegen einer Betriebsstätte, § 27 (4) | U71 |
S. 46528. | Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer | U100 |
29. | Erläuterungen zur Bescheinigung U100 | U100a |
30. | Fragebogen für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (eigene Fragebögen für Vereine – Verf15a, Privatstiftungen – Verf15b und nach ausländischem Recht gegründete Körperschaften – Verf15c) | Verf15 |
31. | Fragebogen für Gesellschaften | Verf16 |
32. | Fragebogen für das Vorsteuererstattungsverfahren (auch in englisch verfügbar) | Verf18 |
33. | Fragebogen für das Veranlagungsverfahren anlässlich der Erteilung einer Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben (auch in englisch verfügbar) | Verf19 |
34. | Fragebogen für natürliche Personen (auch in englisch, kroatisch, slowakisch, slowenisch, tschechisch und ungarisch verfügbar) | Verf24 |
35. | Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit | Verf25 |
36. | Unterschriftsprobenblatt | Verf26 |
Formulare siehe: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?Typ=SM&STyp=HaFo Stand: September 2020 | ||
S. 4663.1.4. EU-Informationsstellen
Aus den verfügbaren Informationsquellen sind all jene Institutionen aufgenommen worden, die Informationen oder Hilfe anbieten können.
3.1.4.1. Überregionale Informationsstellen Österreichs
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Wirtschaftskammer Österreich Enterprise Europe Network Austria Heinz Kogler (Koordinator) | |
EU-Büro der Wirtschaftskammer in Brüssel Leiter: Mag. Markus Stock | Avenue de Cortenbergh 30 B-1040 Brüssel Tel: +32 2 286 58 80 Fax: +32 2 286 58 99 E-Mail: eu@eu.austria.be |
Service- und Brexit-Hotline des Bundeskanzleramtes Mo – Fr: 8.00–16.00 Uhr | Tel: (0800) 222 666 (gebührenfreie Servicenummer) Ballhausplatz 1, A-1010 Wien E-Mail: service@bka.gv.at |
Bundeskanzleramt Sektion IV: EU und Grundsatzfragen Leitung: Barbara Kaudel-Jensen, MAS | Tel: (01) 53 115-0 E-Mail: sektion.koordination@bka.gv.at |
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Sektion III: EU und Multilaterale Angelegenheiten Sektionsleiter: Mag. Dr. Andreas Riecken | |
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Bürger/innenservice Bürozeiten: Mo – Fr: 8.00–16.00 Uhr | Minoritenplatz 5 A-1010 Wien Tel: 0800 216 595 (gebührenfreie Servicenummer) E-Mail: buergerinnenservice@bmbwf.gv.at |
Bundesministerium für Finanzen Sektion III: Wirtschaftspolitik, Finanzmärkte und Zölle Sektionschef: Mag. Harald Waiglein | |
Bundesministerium für Inneres Abt I/7 EU-Angelegenheiten Leitung: Dr. Maria Ziniel, MLS | |
S. 467Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich Leitung: Prof. Dr. Martin Selmayr | Tel: 00 800 67 89 10 11 (gebührenfrei) (01) 516 18-315 E-Mail: martin.selmayr@ec.europa.eu http://ec.europa.eu/austria/ |
Industriellenvereinigung IV-Büro Brüssel Leitung: Mag. Gernot Haas | |
Stand: September 2020 |
3.1.4.2. Experten der Außenwirtschaft in den Landeskammern
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WIRTSCHAFTSKAMMER | EXPERTEN | TEL UND FAX |
Burgenland Robert-Graf-Platz 1 7000 Eisenstadt | Tel: (05) 90 907-3211 Fax: DW 3715 | |
Kärnten Europaplatz 1 9021 Klagenfurt | Tel: (05) 90 904-750 Fax: DW 754 | |
Niederösterreich Wirtschaftskammer-Platz 1 3100 St. Pölten | Mag. Patrick Hartweg Abteilung für Außenwirtschaft, Europa und Verkehrspolitik aussenwirtschaft@wknoe.at | Tel: (02742) 851-16400 Fax: DW 16499 |
Oberösterreich Hessenplatz 3 4020 Linz | Tel: (05) 90 909 3430 Fax: (05) 90 909 | |
Salzburg Julius-Raab-Platz 1 5027 Salzburg | Tel: (0662) 88 88-255 Fax: DW 960306 | |
Steiermark Internationalisierungscenter Steiermark GmbH Lindweg 33 8010 Graz | Tel: (0316) 601-400 Fax: DW 455 | |
Tirol Wilhelm-Greil-Straße 7 6020 Innsbruck | Dipl.-Vw. Mag. Gregor Leitner Abteilung für Außenwirtschaft – Enterprise Europe Network gregor.leitner@wktirol.at | Tel: (05) 90 905-1293 Fax: DW 1275 |
S. 468Vorarlberg Wichnergasse 9 6800 Feldkirch | Tel: (05522) 305-250 Fax: DW 104 | |
Wien Straße der Wiener Wirtschaft 1 1020 Wien | Tel: (01) 51 450-1010 | |
Weitere Informationen unter: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Menschen-zum-Reden.html Stand: September 2020 | ||
3.1.4.3. Regionalreferate der Außenwirtschaft für Europa
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Außenwirtschaft West- und Zentraleuropa Betreuungsbereich: Andorra, Belgien, Deutschland, Dänemark, Estland, Falklandinseln (Malwinen), Finnland, Frankreich, Gibraltar, Grönland, Irland, Island, Italien, Kap Verde, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan, Vereinigtes Königreich | Regionalmanager: Mag. Martin Meischl Tel: (05) 90 900-4450 Fax: (05) 90 900 817711 E: aussenwirtschaft.westeuropa@wko.at |
Außenwirtschaft Südosteuropa, Osteuropa/Zentralasien Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus (Weißrussland), Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Georgien, Griechenland, Kasachstan, Kirgisistan, Kosovo, Kroatien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, Türkei, Ukraine, Usbekistan, Zypern | Regionalmanager: Mag. Gregor Postl Tel: (05) 90 900-4442 Fax: (05) 90 900 E: aussenwirtschaft.osteuropa@wko.at |
Quelle: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Ansprechpartner_AUSSENWIRTSCHAFT_AUSTRIA.html Stand: September 2020 | |
S. 4693.1.4.4. Wirtschaftsdelegierte bzw AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer Österreich in den wichtigsten Europäischen Staaten
Im Folgenden sind die AußenwirtschaftsCenter der wichtigsten Europäischen Staaten dargestellt. Sofern der Betreuungsbereich (neben dem eigenen Land) noch ein anderes Land umfasst, wird dies zusätzlich erwähnt.
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Albanien (➲ siehe Slowenien) | ||
Belgien | ||
AußenwirtschaftsCenter Brüssel Mag. Michael Spalek Ambassade d’Autriche – Section Commerciale Avenue Louise 479, bte 52 1050 Bruxelles | ||
weiterer Betreuungsbereich: Luxemburg | ||
Bosnien und Herzegowina | ||
AußenwirtschaftsCenter Sarajevo Mag. Andreas Meindl Austrijska ambasada – trgovinski odjel Zmaja od Bosne 11 71000 Sarajevo | Tel: +387 33 26 78 40 Fax: +387 33 22 23 36 E-Mail: sarajevo@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/ba | |
Bulgarien | ||
AußenwirtschaftsCenter Sofia Mag. Ulrike Straka Avstrijsko Posolstvo – Targovski Otdel ul Zar Samuil 35 1000 Sofia | ||
Dänemark | ||
AußenwirtschaftsCenter Kopenhagen Mag. Cosima Steiner, MSc Østrigs Ambassade – Handelsafdeling Gronningen 5, 3. sal 1270 Kobenhavn | ||
weiterer Betreuungsbereich: Färöer, Grönland, Island | ||
Deutschland | ||
AußenwirtschaftsCenter Berlin Dr. Michael Scherz Österreichische Botschaft – Handelsabteilung Stauffenbergstraße 1 10785 Berlin | Tel: +49 30 25 75 75-0 Fax: +49 30 25 75 75-75 E-Mail: berlin@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/de | |
S. 470AußenwirtschaftsCenter Düsseldorf Mag. Arnulf Gressel Zollhof 8 40221 Düsseldorf | ||
AußenwirtschaftsCenter München Mag. Andreas Haidenthaler Österreichisches Generalkonsulat – Handelsabteilung Ludwigstraße 19 80539 München | Tel: +49 89 24 29 14-0 Fax: +49 89 24 29 14-26 E-Mail: muenchen@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/de | |
AußenwirtschaftsCenter Stuttgart Mag. Siegfried Weidlich Österreichisches Honorarkonsulat Stuttgart Stafflenbergstraße 81 70184 Stuttgart | Tel: +49 711 24 85 671 Fax: +49 711 24 85 672 E-Mail: stuttgart@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/de | |
Estland (➲ siehe Lettland) | ||
Finnland (➲ siehe Schweden) | ||
Frankreich | ||
AußenwirtschaftsCenter Paris Mag. Christian H. Schierer Ambassade d’Autriche – Section Commerciale 6, avenue Pierre 1er de Serbie 75116 Paris | ||
weiterer Betreuungsbereich: Französische Süd- und Antarktisgebiete, Monaco | ||
Griechenland | ||
AußenwirtschaftsCenter Athen Dr. Gerd Dückelmann-Dublany Avstriaki Presveia – Emporiko Tmima Vasilissis Sofias 79 115 21 Athen | Tel: +30 210 88 43 711 Fax: +30 210 88 27 913 E-Mail: athen@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/gr | |
weiterer Betreuungsbereich: Zypern | ||
Irland | ||
AußenwirtschaftsCenter Dublin Dr. Josef Treml Austrian Embassy – Commercial Section Nutley Lane D04EY42 Dublin | ||
Island (➲ siehe Dänemark) | ||
S. 471Italien | ||
AußenwirtschaftsCenter Mailand Mag. Gudrun Hager Consolato Generale d’Austria – Sezione Commerciale Piazza del Duomo 20 20122 Milano | ||
weiterer Betreuungsbereich: Malta, San Marino, Vatikan | ||
AußenwirtschaftsBüro Padua Mag. Gudrun Hager Ambasciata d’Austria – Sezione Commerciale, Ufficio di Padova Via dei Borromeo 16 35137 Padova | ||
weiterer Betreuungsbereich: San Marino | ||
AußenwirtschaftsBüro Rom Mag. Gudrun Hager Ambasciata d’Austria – Sezione Commerciale Via G. B. Pergolesi, 3 00198 Roma | ||
weiterer Betreuungsbereich: Vatikan | ||
AußenwirtschaftsBüro Bozen Mag. Gudrun Hager Austrian Commercial Office Bolzano | Bozen Dompassage 15 39100 Bozen | ||
weiterer Betreuungsbereich: Südtirol | ||
Kasachstan | ||
AußenwirtschaftsCenter Almaty Mag. Clemens Machal Posoltswo Awstrii – Torgowyj Otjel w Almaty 41 Kazybek Bi Street, Block B 050010 Almaty | ||
weiterer Betreuungsbereich: Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan | ||
Kosovo (➲ siehe Slowenien) | ||
Kroatien | ||
AußenwirtschaftsCenter Zagreb Mag. Sonja Holocher-Ertl Austrijsko Veleposlanstvo – Trgovinski odjel Ilica 12/2. St. 10000 Zagreb | ||
S. 472Lettland | ||
AußenwirtschaftsCenter Riga Dr. Ingrid Valentini-Wanka Austrijas vestniecibas Ekonomikas departaments Alberta 13 1010 Riga | ||
weiterer Betreuungsbereich: Estland, Litauen | ||
Liechtenstein (➲ siehe Schweiz) Außenwirtschaftscenter Bern | ||
Litauen (➲ siehe Lettland) | ||
Luxemburg (➲ siehe Belgien) | ||
Malta (➲ siehe Italien) AußenwirtschaftsCenter Mailand | ||
Moldau (➲ siehe Rumänien) | ||
Monaco (➲ siehe Frankreich) AußenwirtschaftsCenter Paris | ||
Montenegro (➲ siehe Serbien) | ||
Niederlande | ||
AußenwirtschaftsCenter Den Haag Mag. Michael Spalek Ambassade van Oostenrijk - Handelsafdeling Lange Voorhout 86/11 2514 EJ Den Haag | Tel: +31 70 36 54 916 Fax: +31 70 36 57 321 E-Mail: denhaag@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/nl | |
Nordmazedonien (➲ siehe Serbien) | ||
Norwegen (➲ siehe Schweden) | ||
Polen | ||
AußenwirtschaftsCenter Warschau Mag. Konstantin Bekos Ambasada Austrii – Wydzial Handlowy ul. Królewska 16 00-103 Warszawa | Tel: +48 22 58 64 466 Fax: +48 22 58 64 488 E-Mail: warschau@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/pl | |
Portugal | ||
AußenwirtschaftsCenter Lissabon Mag. Esther Maca, MIM Embaixada da Áustria – Departamento Comercial Rua Rodrigues Sampaio, 18-5 1169-027 Lisboa | Tel: +351 21 31 71 010 Fax: +351 21 31 71 018 E-Mail: lissabon@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/pt | |
weiterer Betreuungsbereich: Kap Verde | ||
S. 473Rumänien | ||
AußenwirtschaftsCenter Bukarest Mag. Gerd Bommer Ambasada Austriei - Sectia Comerciala Strada Logofat Luca Stroici Nr. 15 020581 Bucuresti | Tel: +40 372 06 89 00 Fax: +40 372 06 89 09 E-Mail: bukarest@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/ro | |
weiterer Betreuungsbereich: Moldau (Moldawien) | ||
Russische Föderation | ||
AußenwirtschaftsCenter Moskau Mag. Rudolf Lukavsky Posolstwo Awstrii - Torgowyj Otdjel Starokonyushenny Pereulok 1 115127 PCI-2 Moskau | ||
weiterer Betreuungsbereich: Armenien, Belarus (Weißrussland) | ||
Schweden | ||
AußenwirtschaftsCenter Stockholm Dr. Martin Glatz Österrikes Ambassad – Handelsavdelningen Karlaplan 12 11520 Stockholm | ||
weiterer Betreuungsbereich: Finnland, Norwegen | ||
Schweiz | ||
AußenwirtschaftsCenter Bern Mag. Manfred Schmid Österreichische Botschaft – Handelsabteilung Kirchenfeldstraße 77–79 3005 Bern | ||
weiterer Betreuungsbereich: Liechtenstein | ||
AußenwirtschaftsCenter Zürich Undine Zach-Palvelli, MSc, MIM Österreichische Wirtschaftsdelegation Talstraße 65, 10. OG 8001 Zürich | Tel: +41 44 21 53 040 Fax: +41 44 21 22 838 E-Mail: zuerich@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/ch | |
Serbien | ||
AußenwirtschaftsCenter Belgrad Dr. Erika Teoman-Brenner Austrijska Ambasada - Trgovinsko Odeljenje Vladimira Popovica 6 / aprt. 103 11070 Novi Beograd | Tel: +381 11 301 58 50 Fax: +381 11 711 21 39 E-Mail: belgrad@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/rs | |
weiterer Betreuungsbereich: Montenegro, Nordmazedonien | ||
S. 474Slowakei | ||
AußenwirtschaftsCenter Bratislava Mag. Hans Christian Kügerl Rakúske vel’vyslanectvo, Obchodné oddelenie | ||
Büroadresse: Suché myto 1, Stiege 1, 3. Stock 811 03 Bratislava | Zustelladresse: P.O.Box 138 814 99 Bratislava | |
Slowenien | ||
AußenwirtschaftsCenter Laibach Mag. Wilhelm Nest Avstrijsko Veleposlaništvo - Gospodarski oddelek Prešernova cesta 23 1000 Ljubljana | Tel: +386 1 51 39 770 Fax: +386 1 51 39 780 E-Mail: laibach@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/si | |
weiterer Betreuungsbereich: Albanien, Kosovo | ||
Spanien | ||
AußenwirtschaftsCenter Barcelona Dr. Andreas Schmid Av. Diagonal, 420/3/2 Oficina Comercial de Austria 08037 Barcelona | Tel: +34 93 29 22 378 Fax: +34 93 315 74 81 E-Mail: barcelona@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/es | |
weiterer Betreuungsbereich: Andorra | ||
AußenwirtschaftsCenter Madrid Dr. Ernst Kopp Embajada de Austria – Oficina Comercial Orense, 11 – 6° 28020 Madrid | ||
Tschechische Republik | ||
AußenwirtschaftsCenter Prag Mag. Roman Rauch Rakouské velvyslanectví, Obchodní oddelení | ||
Büroadresse: Krakovská 7 11121 Praha 1 | Zustelladresse: P.O.B. 493 111 21 Praha 1 | |
S. 475Türkei | ||
AußenwirtschaftsCenter Ankara Mag. Dr. Christian Maier Avusturya Büyükelciligi Ticaret Müstesarligi Next Level Loft Ofis, Kizilirmak Mah., Ufuk Üniv. Cd No: 4, Kat 15, Ofis 42 06520 Sögütözü Ankara | Tel: +90 312 21 92 141 Fax: +90 312 21 92 145 E-Mail: ankara@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/tr | |
AußenwirtschaftsCenter Istanbul Mag. Georg Karabaczek Avusturya Baskonsoloslugu Ticaret Ofisi Büyükdere Caddesi 100–102 MayaAkar Center TR-34394 Esentepe – Istanbul | Tel: +90 212 21 11 476 Fax: +90 212 21 20 133 E-Mail: istanbul@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/tr | |
Ukraine | ||
AußenwirtschaftsCenter Kiew Mag. Gabriele Haselsberger Posolstvo Avstrii – Torhovyi Viddil | ||
Büroadresse: vul. Kruglouniversytets’ka 3–5, Office 31, 11. Stock 01024 Kiew | Zustelladresse: Holowposchtamt, a/c 62 01001 Kiew | |
Ungarn | ||
AußenwirtschaftsCenter Budapest Mag. Jürgen Schreder Osztrák Nagykövetség – Kereskedelmi Osztály Délibáb utca 21 1062 Budapest | ||
Vereinigtes Königreich | ||
AußenwirtschaftsCenter London Dr. Christian Kesberg Austria Embassy – Commercial Section 45 Princes Gate (Exhibition Road) SW72QA London | Tel: +44 20 75 84 44 11 Fax: +44 20 75 84 79 46 E-Mail: london@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/gb | |
weiterer Betreuungsbereich: Falklandinseln, Gibraltar, Südgeorgien und südliche Sandwichinseln | ||
Zypern (➲ siehe Griechenland) | ||
Stand: September 2020 | ||
S. 4763.1.4.5. EuropeDirect
Die Europäische Union bietet über EuropeDirect-Informationsstellen kostenlos allgemeine Informationen zu sämtlichen Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union an, zB Erstinformation, Broschüren und persönliche Beratungsgespräche, Zugang zu Datenbanken, Amtsblätter, Statistiken uvm.
Das EuropeDirect Informationsnetzwerk finden Sie unter:
http://www.europainfo.at oder https://europa.eu/european-union/contact_de
Weiters bietet die Europäische Kommission ein Bürgerservice „EuropeDirect“ an.
Anfragen können per Telefon in allen Amtssprachen der EU gestellt werden. Der Dienst ist von Montag bis Freitag zwischen 9.00 Uhr und 18.00 Uhr MEZ über die gebührenfreie Rufnummer
00800/6789 1011
(je nach Betreiber können Gebühren anfallen) zu erreichen. Die Rufnummer gilt in allen Mitgliedstaaten.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wien Lassingleithnerplatz 2/3 A-1020 Wien Tel: +43 (0) 599 50 Fax: +43 (0) 59950 91000 E-Mail: fragen@europedirect.wien | Niederösterreich Landhausplatz 1, Haus 1a, Foyer A-3109 St. Pölten Tel: +43 (0) 2742 9005 13002 Fax: + 43 (0) 2742 9005 13610 E-Mail: post.europedirect@noel.gv.at |
Burgenland Marktstraße 3 A-7000 Eisenstadt Tel: 059010 2422 Fax: 059010 2410 E-Mail: europedirectnord@rmb.at | |
Steiermark Landhausgasse 7 A-8010 Graz Tel: + 43 (0) 316 877 2200 Fax: + 43 (0) 316 877 3629 E-Mail: europedirect@stmk.gv.at | Kärnten Reitschulgasse 4 A-9020 Klagenfurt Tel: +43 (0) 463 511 741 Mobil: +43 (0) 664 155 2982 E-Mail: europedirect@europahausklagenfurt.at |
Tirol Landhaus 1, Eduard-Wallnöfer-Platz 3 A-6020 Innsbruck Tel: +43 (0) 512 508 2355 Fax: +43 (0) 512 508 74 2345 E-Mail: eu.info@tirol.gv.at | Vorarlberg Landhaus, Römerstraße 15 A-6901 Bregenz Tel: +43 (0) 5574 511 20305 E-Mail: europa@vorarlberg.at |
S. 477Land Salzburg Fasaneriestraße 35 5020 Salzburg Tel.: +43 (0) 662/8042 3302 E-Mail: europedirect@salzburg.gv.at | Salzburg Süd – Ländlicher Raum Bahnhofstraße 34/5 5500 Bischofshofen Tel.: +43 (0) 660/315 0585 Fax: +43 (0) 6462/33030-34 E-Mail: europedirect@pongau.org |
Quelle: https://europainfo.at | Stand: September 2020 |
3.1.4.6. EU – Gesetzgebung und Rechtsprechung, Information
Für die supranationale Gesetzgebung und Rechtsprechung können die folgenden EU-Institutionen weitere Hilfe und Informationen bieten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Europäische Kommission | |
Tel: +32 2 299 11-11 Europe Direct (gebührenfreie Info-Telefonnummer der EU): Tel: 00 800 67 89 10 11 | |
Gerichtshof der Europäischen Union | |
Palais de la Cour de Justice Boulevard Konrad Adenauer Kirchberg L-2925 Luxembourg http://curia.europa.eu | Tel: +352 43 03-1 Fax: +352 4303-2600 |
Europäisches Parlament | |
Strassburg | |
Allée du Printemps B.P. 1024 F-67070 - Strasbourg | Tel: +33 388 17 40 01 E: epstrasbourg@europarl.europa.eu |
Brüssel | |
60 rue Wiertz / Wiertzstraat 60 B-1047 Brüssel | Tel: +32 2 28 42111 E: eplobelgium@europarl.europa.eu |
Luxemburg | |
Plateau du Kirchberg B.P. 1601 L-2929 - Luxembourg | Tel: +352 4300 - 1 E: epluxembourg@europarl.europa.eu |
Informationsbüro Österreich | |
Rat der Europäischen Union | |
Tel: +32 2 281 6111 Fax: +32 2 281 6934 | |
S. 478Europäischer Rechnungshof | |
Tel: +352 4398 1 Fax: +352 4393 42 | |
Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU | |
2, rue Mercier L-2985 Luxembourg | |
Stand: Juli 2020 | |
3.1.4.7. EU-Amtsblatt
Das Amtsblatt ist das offizielle Veröffentlichungsblatt der Europäischen Union. Vergleichbar ist es mit dem Bundesgesetzblatt in Österreich.
Im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl) werden das gesamte EU-Recht (Reihe L) sowie andere offizielle Dokumente der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (Reihe C und Beilagen) veröffentlicht. Es erscheint täglich von Dienstag bis Samstag in den Amtssprachen der EU und liegt in verschiedenen Formaten vor.
Wird EU-Recht in nationales (österreichisches) Recht umgesetzt, erfolgt dies durch ein (österreichisches) Bundesgesetz, das im (österreichischen) Bundesgesetzblatt (BGBl) veröffentlicht wird.
Über die Umsetzung von EU-Recht in das Recht des einzelnen EU-Mitgliedstaates informiert das jeweilige offizielle Amtsblatt.
Amtsblätter und Dokumente der EU sind an folgenden Stellen erhältlich:
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Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU | |
Online Bestelldienst: https://op.europa.eu/de/web/general-publications/publications | |
Online-Dienst zum Gemeinschaftsrecht (EUR-Lex): | |
EUR-Lex bietet kostenlosen Zugang zu sämtlichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und anderen als öffentlich eingestuften Dokumenten. Die Datenbank steht in 24 Sprachen zur Verfügung. http://eur-lex.europa.eu | |
S. 479II. Informationen und Daten für alle EU-Staaten und andere wichtige Staaten
S. 4803.2.1. Umsatzsteuersätze in den EU-Staaten und anderen wichtigen Staaten
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EU-STAATEN | NORMALSATZ IN % | STARK ERMÄSSIGTER SATZ IN % | ERMÄSSIGTER SATZ IN %1) | ZWISCHENSATZ | NULLSATZ2) | |
1 | Belgien | 21 | – | 6/12 | 12 | ja |
2 | Bulgarien | 20 | – | 9 | – | – |
3 | Dänemark | 25 | – | – | – | ja |
4 | Deutschland | 19 | – | 7 | – | – |
5 | Estland | 20 | – | 9 | – | ja |
6 | Finnland | 24 | – | 10/14 | – | ja |
7 | Frankreich | 20 | 2,1 | 5,5/10 | – | – |
8 | Griechenland | 24 | – | 6/13 | – | – |
9 | Irland | 23 | 4,8 | 9/13,5 | 13,5 | ja |
10 | Italien | 22 | 4 | 5/10 | – | ja |
11 | Kroatien | 25 | – | 5/13 | – | – |
12 | Lettland | 21 | – | 5/12 | – | ja |
13 | Litauen | 21 | – | 5/9 | – | ja |
14 | Luxemburg | 17 | 3 | 8 | 14 | – |
15 | Malta | 18 | – | 5/7 | – | ja |
16 | Niederlande | 21 | – | 9 | – | – |
17 | Österreich | 20 | – | 10/13 | – | – |
18 | Polen | 23 | – | 5/8 | – | ja |
19 | Portugal | 23 | – | 6/13 | 13 | – |
20 | Rumänien | 19 | – | 5/9 | – | – |
21 | Schweden | 25 | – | 6/12 | – | ja |
22 | Slowakische Republik | 20 | – | 10 | – | – |
23 | Slowenien | 22 | – | 5/9,5 | – | – |
24 | Spanien | 21 | 4 | 10 | – | – |
25 | Tschechische Republik | 21 | – | 10/15 | – | – |
26 | Ungarn | 27 | – | 5/18 | – | – |
27 | Zypern | 19 | – | 5/9 | – | ja |
1) Insbesondere für bestimmte Warengruppen des lebensnotwendigen Bedarfs und für bestimmte Dienstleistungen im Sozial- und Kulturbereich. 2) Nullsatz = Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzugsrecht | ||||||
Quelle: Europäische Kommission, Die Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten der europ Union: https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/rates/vat_rates_en.pdf | ||||||
Stand: September 2020 | ||||||
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 481ANDERE STAATEN | NORMALSATZ IN % | ERMÄSSIGTER SATZ IN % | |
28 | Albanien | 20,0 | 6 |
29 | Bosnien-Herzegowina | 17,0 | – |
30 | Island | 24,0 | 11,0 |
31 | Japan | 8,0 | – |
32 | Kosovo | 18,0 | 8,0 |
33 | Liechtenstein | 7,7 | 2,5/3,7 |
35 | Nordmazedonien | 18,0 | 5,0 |
36 | Montenegro | 21,0 | 7,0 |
38 | Norwegen | 25,0 | 0,0/12,0/15,0 |
39 | Schweiz | 7,7 | 2,5/3,7 |
40 | Serbien | 20,0 | 10,0 |
41 | Türkei | 18,0 | 1,0/8,0 |
42 | Vereinigtes Königreich | 20,0 | 5,0 |
Stand: September 2020 | |||
S. 4823.2.2. Lieferschwellen in den EU-Staaten
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EU-STAAT | LIEFERSCHWELLE | WÄHRUNG | |||
1 | Belgien | € | 35.000,-- | Euro | |
2 | Bulgarien | BGN | 70.000,-- | (€ 35.757,--) | Bulg Lew |
3 | Dänemark | DKK | 280.000,-- | (€ 37.607,--) | Dän Kronen |
4 | Deutschland | € | 100.000,-- | Euro | |
5 | Estland | € | 35.000,-- | Euro | |
6 | Finnland | € | 35.000,-- | Euro | |
7 | Frankreich | € | 100.000,-- | Euro | |
8 | Griechenland | € | 35.000,-- | Euro | |
9 | Irland | € | 35.000,-- | Euro | |
10 | Italien | € | 100.000,-- | Euro | |
11 | Kroatien | HKR | 270.000,-- | (€ 35.293,--) | Kroat Kuna |
12 | Lettland | € | 35.000,-- | Euro | |
13 | Litauen | € | 35.000,-- | Euro | |
14 | Luxemburg | € | 100.000,-- | Euro | |
15 | Malta | € | 35.000,-- | Euro | |
16 | Niederlande | € | 100.000,-- | Euro | |
17 | Österreich | € | 35.000,-- | Euro | |
18 | Polen | PLN | 160.000,-- | (€ 38.307,--) | Zloty |
19 | Portugal | € | 35.000,-- | Euro | |
20 | Rumänien | RON | 118.000,-- | (€ 35.000,--) | Leu |
21 | Schweden | SEK | 320.000,-- | (€ 31.033,--) | Schwed Kronen |
22 | Slowakische Republik | € | 35.000,-- | Euro | |
23 | Slowenien | € | 35.000,-- | Euro | |
24 | Spanien | € | 35.000,-- | Euro | |
25 | Tschechische Republik | CZK | 1.140.000,-- | (€ 42.000,--) | Tschech Kronen |
26 | Ungarn | € | 35.000,-- | Euro | |
27 | Zypern | € | 35.000,-- | Euro | |
Auskunft über die Erwerbsschwellen der jeweiligen EU-Staaten können die Wirtschaftsdelegierten der AußenwirtschaftsCenter geben (siehe Pkt 3.1.4.4). | |||||
Stand: September 2020 | |||||
Ab 2021 erfolgt eine grundlegende Umstellung auf das Bestimmungslandprinzip. 2021 wird die Lieferschwelle abgeschafft, damit sind ab diesem Zeitpunkt innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze grundsätzlich im Bestimmungsland zu versteuern.
S. 4833.2.3. Aufbau der UID in den EU-Staaten
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EU-MITGLIEDSTAAT | LÄNDERKENNZEICHEN | WEITERE STELLEN | BEISPIEL |
Belgien | BE | 10 | BE1234567890 |
Bulgarien | BG | 9 oder 10 | BG123456789(0) |
Dänemark | DK | 8 | DK12345678 |
Deutschland | DE | 9 | DE123456789 |
Estland | EE | 9 | EE123456789 |
Finnland | FI | 8 | FI1234567-8 |
Frankreich | FR | 11 | FR12345678901 |
Griechenland | EL | 9 | EL123456789 |
Irland | IE | 9* | IE1234567AB |
Italien | IT | 11 | IT12345678901 |
Kroatien | HR | 11 | HR12345678901 |
Lettland | LV | 11 | LV12345678901 |
Litauen | LT | 9 oder 12 | LT123456789(012) |
Luxemburg | LU | 8 | LU12345678 |
Malta | MT | 8 | MT12345678 |
Niederlande | NL | 12* | NL123456789B12 |
Österreich | AT | U und 8 Stellen | ATU12345678 |
Polen | PL | 10 | PL1234567890 |
Portugal | PT | 9 | PT123456789 |
Rumänien | RO | 10 | RO1234567890 |
Schweden | SE | 12 | SE123456789001 |
Slowakische Republik | SK | 9 oder 10 | SK123456789(0) |
Slowenien | SI | 8 | SI12345678 |
Spanien | ES | 9* | ES123456789 |
Tschechische Republik | CZ | 8, 9 oder 10 | CZ12345678(90) |
Ungarn | HU | 11 | HU12345678-9-01 |
Zypern | CY | 9 | CY12345678A |
* In den „weiteren Stellen“ nach dem Ländercode können auch Buchstaben enthalten sein. | |||
Quelle: https://www.bmf.gv.at | Stand: September 2020 | ||
S. 4843.2.4. Wichtige Informationen über die UID
3.2.4.1. Grundsätzliches zur UID
(Nachstehende Informationen wurden großteils der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) entnommen).
Die UID ist eine Steuernummer, die der Identifikation gegenüber anderen Unternehmen dient und die Unternehmern im Zuge der Vergabe der Steuernummer vom zuständigen Finanzamt zugeteilt wird. Sie hat lediglich bei Geschäftsbeziehungen innerhalb der EU (Binnenmarkt) Bedeutung und ist insbesondere notwendig, wenn ein Unternehmer Waren in ein anderes Land der EU liefert oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat erwirbt, in diesen Fällen ist es notwendig die UID seinem Gegenüber mitzuteilen.
Mit der Angabe einer UID gibt der Abnehmer zu erkennen, dass er steuerfrei einkaufen will bzw eine grenzüberschreitende sonstige Leistung (Dienstleistung) für sein Unternehmen bezieht und die Steuerschuld auf ihn als Leistungsempfänger übergeht.
Bitte erkunden und überprüfen Sie rechtzeitig UID sowie Firma, Name und Anschrift Ihrer EU-Geschäftspartner – vor allem dann, wenn Sie längerfristige Geschäftsbeziehungen eingehen wollen.
Nennen Sie Ihrem EU-Geschäftspartner neben Ihrer UID (diese erhalten Sie entweder gemeinsam mit Ihrer Steuernummer oder über das Antrags-Formular U15) immer auch Ihre Firmendaten laut derzeitiger Registrierung bei ihrem Finanzamt. Bitte achten Sie dabei stets darauf, dass diese Daten (Name, Firma, Anschrift) mit den im UID-Vergabebescheid ausgewiesenen Angaben voll identisch sind. Kontrollieren Sie deshalb auch die Daten Ihres Bescheides sofort nach Erhalt und teilen Sie eventuelle Schreibfehler oder Unrichtigkeiten Ihrem Umsatzsteuer-Finanzamt umgehend mit.
Der Grund: Ihre UID ist in der UID-Datenbank der österreichischen Finanzverwaltung mit Namen und Anschrift Ihres Umsatzsteuer-Abgabenkontos verbunden. Änderungen im Namen, Firmenwortlaut oder in der Anschrift sind unverzüglich Ihrem Umsatzsteuer-Finanzamt bekanntzugeben.
Die Richtigkeit der UID des Leistungsempfängers sollte immer überprüft werden:
Seit ist bei ig Lieferungen die gültige UID-Nummer des Empfängers (neben der fristgerechten Abgabe der Zusammenfassenden Meldung) materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit. Liegt zum Zeitpunkt der Lieferung keine gültige UID-Nummer des Empfängers vor, ist die ig Lieferung als steuerpflichtige Lieferung zu behandeln.
Aus diesem Grund sind Unternehmer dringend angehalten die Richtigkeit der UID-Nummer ihrer Geschäftspartner im Inland und innerhalb der EU zu überprüfen.
Anträge auf Bestätigung der UID können auf elektronischem Wege über FinanzOnline oder über eine MIAS Selbstabfrage unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies eingebracht werden. Die Bestätigung ist in zwei Varianten möglich:
S. 485Stufe 1 (einfaches Bestätigungsverfahren):
Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID-Nummer überprüft. Der Bezug zu einem bestimmten Unternehmen wird nicht hergestellt.
Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren):
Hier wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID-Nummer im Zusammenhang mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat überprüft.
Die Anfrage nach Stufe 2 empfiehlt sich, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bzw seiner Unternehmereigenschaft bestehen oder wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden. Zum Nachweis der Bestätigung sollte ein Ausdruck der Abfrageseite aufbewahrt werden.
Weichen die Daten, die Sie Ihrem Geschäftspartner mitgeteilt haben, von den Daten Ihres Umsatzsteuer-Abgabenkontos ab, erhält Ihr Lieferer aus einem anderen Mitgliedstaat keine Gültigkeitsbestätigung nach Stufe 2, wenn er Ihre UID überprüfen lässt (UID-Bestätigungsverfahren). Die Gültigkeitsbestätigung als Nachweis der Unternehmereigenschaft ist jedoch Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Wie oft Sie das Bestätigungsverfahren in Anspruch nehmen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens kann ein Hinweis auf die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns sein. Sie können entscheiden, ob alle oder nur neue Kunden durch Anfrage überprüft werden sollen. Sie können auch nur Stichproben durchführen. Wie oft Sie sich die UID-Nummer während Ihrer gesamten Geschäftstätigkeit bestätigen lassen, ist ebenfalls Ihre Entscheidung. Bei einer längerfristig aufrechten Geschäftsbeziehung wird man eher auf die Gültigkeit der UID-Nummer des Geschäftspartners vertrauen können.
Ein Aufdruck der UID und der aktuellen Firmendaten auf den Geschäftspapieren bewahrt vor Irrtümern und Fehlern.
Die UID gilt nur für den unternehmerischen Bereich. Erwirbt ein Privater Waren in einem anderen Mitgliedstaat – etwa im Rahmen einer Auslandsreise –, so benötigt er keine UID. Er darf sie auch nicht vorweisen, wenn er zwar als Unternehmer über eine UID verfügt, aber die Waren privat erwirbt. Die Waren bleiben mit der ausländischen Umsatzsteuer belastet („Ursprungslandprinzip“).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
UID online prüfen | Anträge auf Bestätigung der UID können auf elektronischem Wege über
|
S. 4863.2.4.2. Behörden zur Erteilung der UID in den Mitgliedstaaten und im Vereinigten Königreich
(Die nachstehenden Informationen wurden von den jeweiligen AußenwirtschaftsCentern der Wirtschaftskammer Österreich zur Verfügung gestellt.)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Belgien | Alle natürlichen oder juristischen Personen sowie Vereinigungen, die in Belgien eine Geschäftstätigkeit ausüben, die Arbeitnehmer beschäftigen oder mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen sich bei der Unternehmensdatenbank (Banque-Carrefour des Entreprises/Kruispuntbank van Ondernemingen) registrieren lassen. Jedem in dieser Datenbank registrierten Unternehmen wird eine Identifikationsnummer (numéro d’entreprise/ondernemingsnummer) zugeteilt. Als einheitliche Anlaufstelle für alle Registrierungspflichten fungieren Unternehmensschalter (guichets d’entreprises/ondernemingsloket). Diese Unternehmensschalter sind private Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden. Eine Liste der Unternehmensschalter finden Sie hier: https://business.belgium.be/de/ihr_unternehmen_verwalten/alle_verfahren/unternehmensschalter Für die Eintragung in die Unternehmensdatenbank und die Aktivierung Ihrer Unternehmensnummer als Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können Sie die Hilfe eines Unternehmensschalters in Anspruch nehmen, oder Sie wenden sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Als ausländisches Unternehmen ohne feste Niederlassung in Belgien können Sie sich zwecks MwSt-Registrierung direkt an das Zentrale MwSt-Amt für Ausländische Steuerpflichtige wenden: Centre Étrangers Boulevard du Jardin Botanique 50, boîte 3410, B-1000 Bruxelle Tel: +32 257 78660 E-Mail: foreigners.team2@minfin.fed.be Das dafür nötige Formular 604A stellt Ihnen das AußenwirtschaftsCenter Brüssel auf Anfrage gerne zur Verfügung. Für weitere Informationen: AußenwirtschaftsCenter Brüssel Tel: +32 2 645 16 50 E-Mail: bruessel@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/be | |
Bulgarien | Grundsätzlich gibt es gemäß dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz zwei Varianten der USt-Registrierung (kostenlos):
Dem Antrag sind diverse Unterlagen beizulegen:
Die USt-Registrierung dauert ca 1 Woche und ist kostenlos. Es entstehen allerdings Nebenkosten, zB für Übersetzungen, Beglaubigungen, Gebühren, etc, die schwer abschätzbar sind, jedoch € 100,-- bis € 150,-- nicht übersteigen dürften. Wichtig ist zu beachten, dass eine (freiwillige) USt-Abmeldung erst zwei Jahre nach dem Jahr der Registrierung möglich ist. Für weitere Informationen: AußenwirtschaftsCenter Sofia Tel: +359 2 452 29 60 E-Mail: sofia@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/bg | |
S. 488Dänemark | Eine Umsatzsteuerregistrierung ist in Dänemark kostenlos und erfolgt über das Formular 40.112 „Registration of Non-Danish-Company“ (Formular in Englisch). Der Antrag kann online eingereicht werden. Dazu müssen das unterzeichnete Formular sowie die benötigten Dokumente auf der Webseite des dänischen Wirtschaftsamts (Erhvervsstyrelsen/ Danish Business Authority) hochgeladen werden. Der Antrag muss mindestens acht Tage vor Beginn einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit in Dänemark gestellt werden. Link zur Registrierung „Eintragung eines Unternehmens – die Ersterfassung - 40.112“: https://indberet.virk.dk/myndigheder/stat/ERST/Registration_of_Non-Danish_Company__Start_-_40112 Das Wirtschaftsamt stellt auch einen Leitfaden für die Registrierung zur Verfügung (in englischer Sprache): https://danishbusinessauthority.dk/guideregistration-non-danish-company Zuständig für den Antrag ist: | |
Erhvervsstyrelsen (Danish Business Authority) Langelinie Alle 17 DK-2100 Kopenhagen | ||
Bei Dienstleistungserbringung in Dänemark ist eine Registrierung im RUT-Register (RUT, „Registret for Udenlandske Tjenesteydere“) erforderlich. Alle ausländischen Dienstleister, die Mitarbeiter nach Dänemark entsenden, sind verpflichtet, dem „Register für ausländischer Dienstleister“ (RUT-Register) verschiedene Angaben über das Unternehmen, die erbrachte Dienstleistung und die entsandten Mitarbeiter zu übermitteln. Die Registrierung erfolgt online beim dänischen Wirtschaftsamt (Erhvervsstyrelsen/Danish Business Authority). Ausländische Firmen erledigen dies ebenfalls mittels Onlineformular beim dänischen Wirtschaftsamt. Das erforderliche Formular sowie Informationen zu den notwendigen Unterlagen finden Sie auf folgender Seite, die zum Teil in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt wird: https://indberet.virk.dk/myndigheder/stat/ERST/Register_Fr_auslndische_Dienstleister_RUT Auf dem Portal Workplace Denmark finden Sie ebenfalls praktische Informationen und Regelungen zur Entsendung von Arbeitskräften, sowie zu gesetzlichen Vorschriften für das Arbeiten in Dänemark. Die Seiten sind auch in deutscher Sprache verfügbar: https://workplacedenmark.dk/de | ||
Für weitere Informationen: | ||
AußenwirtschaftsCenter Kopenhagen Telefon: + 45 33 11 14 12 E-Mail: kopenhagen@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/dk | ||
S. 489Deutschland | Die deutsche Steuernummer ermöglicht die Teilnahme am hiesigen Besteuerungsverfahren und damit auch den normalen Vorsteuerabzug. Eine deutsche Steuernummer erhalten österreichische Firmen – ohne Betriebsstätte in Deutschland – ausschließlich beim | |
Finanzamt München II – Bearbeitungsstelle Straubing Postfach 0211 D-94302 Straubing | Tel: +49 89 1252-0 Fax: +49 89 1252-2888 E-Mail: poststelle-sr@famuc.bayern.de W: https://www.finanzamt.bayern.de/Muenchen/Kontakt/Anschrift_Fax_E-Mail/Veranlagungsbereich/Hausgemeinschaften.php | |
Den Antrag findet man unter http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Auslandssachverhalte/Auslaendische_Unternehmer/ oder zum Download ⮋ auf der Website des dbv-Verlages (www.dbv.at/downloads). | ||
Eine deutsche UID-Nummer wird durch das Bundeszentralamt für Steuern vergeben, kann aber bereits zusammen mit der Beantragung einer deutschen Steuernummer (im Antrag auf umsatzsteuerliche Erfassung) mitbeantragt werden. Hinweise dazu sowie die Kontaktdaten findet man unter https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Vergabe_USt_IdNr/vergabe_ust_idnr.html. Voraussetzung für die Erteilung einer deutschen UID-Nummer ist, dass die Person oder Personenvereinigung bei einem deutschen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird. | ||
Für weitere Informationen: | ||
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Berlin Tel: +49 30 25 75 75-0 Fax: +49 30 25 75 75-75 E-Mail: berlin@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/de | ||
Estland | In Estland ist zur Erteilung einer UID (auf Estnisch „KMKR – käibemaksukohustuslase number“) die folgende Behörde zuständig: | |
Maksu- ja Tolliamet (Steuer- und Zollamt) Lõõtsa 8a 15176 Tallinn | ||
S. 490 | Um eine UID-Nummer zu beantragen, sind folgende Anträge zu stellen, wenn die Firma noch nicht in Estland angemeldet ist: 1. Antrag auf Nicht-Residente Steuerzahler (Non-resident taxpayer) – Formular R2 2. Antrag auf Erteilung einer UID-Nummer – Application for registration as person liable to VAT Als estnischer E-Resident bekommt man automatisch die estnische digitale ID, womit man Anträge digital unterschreiben und per E-Mail senden kann. Mit einer digitalen ID kann man die UID-Nummer auch im online-Steueramt (e-MTA) beantragen. Mehr über die digitale ID: https://www.politsei.ee/en/instructions/e-resident-s-digital-id Weitere Informationen zur Registrierung der UID-Nummer finden Sie unter dem Link http://www.emta.ee/eng/business-client/registration-business/persons-liable-value-added-tax/registration-person-liable Beide vorher genannten Formulare finden Sie auf der Website der estnischen Behörde (http://www.emta.ee) oder auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋. | |
Für weitere Informationen: | ||
AußenwirtschaftsCenter Riga Tel: +371 673 581 00 E-Mail: riga@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/lv | ||
Finnland | Die Zuweisung einer finnischen UID-Nummer (Y-Tunnus) kann mittels Y1-Formular beantragt werden. Das erforderliche Formular finden Sie unter http://www.ytj.fi/english/services/Notification-forms(bitte unter Start-up Notifications die entsprechende Unternehmensform wählen) oder auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋. Bitte beachten Sie, dass das Formular zwar in englischer Sprache zur Verfügung gestellt wird, es ist jedoch in finnischer oder schwedischer Sprache auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an folgende Adresse zu schicken: | |
PRH – Verohallinto Yritystietojärjestelmä PL 2000 00231 HELSINKI | ||
Allgemeine Informationen über die Firmengründung in Finnland finden Sie in englischer Sprache auf der Internetseite von Enterprise Finland https://www.suomi.fi/company | ||
S. 491 | Am einfachsten wäre die Gründung einer Zweigniederlassung, da die Gründung kein Stammkapital oder ähnliches benötigt. Bei einer Zweigniederlassung ist zu beachten, dass die ausländische Muttergesellschaft über die Entscheidungsbefugnis verfügt. Informationen über die Gründung einer Zweigniederlassung finden Sie auf der Internetseite des finnischen Patent- und Registeramtes: http://www.prh.fi/en/ Wenn Sie ein rechtlich von der Muttergesellschaft getrenntes Unternehmen gründen möchten, ist die Unternehmensform Aktiengesellschaft empfehlenswert, diese bedarf kein Stammkapital seit . „Private“ Aktiengesellschaft Oy bzw Ab ist am ehesten mit einer GmbH in Österreich zu vergleichen. Informationen über die Gründung einer Aktiengesellschaft finden Sie auf der Internetseite des finnischen Patent- und Registeramtes: http://www.prh.fi/en/ Die Registrierung dauert in der Regel ca eine Woche. Die Registrierung für die MwSt ist gebührenfrei, jedoch ist die Registrierung in das Firmenregister gebührenpflichtig. Die aktuelle Preisliste finden Sie unter dem Link http://www.prh.fi/en/kaupparekisteri/hinnasto/kasittelymaksut.html#Handlingfees Unternehmen, die eine Niederlassung in Finnland gründen und den Hauptsitz in der EU haben, benötigen keinen Fiskalvertreter in Finnland. Sind Sie in Finnland für die MwSt registriert, müssen Sie jedoch in Finnland Buchhaltung über Ihre finnischen Verkäufe führen. | |
Für weitere Informationen: | ||
Österreichisches AußenwirtschaftsBüro Helsinki Tel: +358 9 43 66 33 – 0 Fax: +358 9 43 66 33 – 99 E-Mail: helsinki@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/fi | ||
Frankreich | Um eine Steuernummer in Frankreich zu erhalten, muss ein Antrag, in französischer Sprache, an folgende Behörde gestellt werden: | |
DINR Service des Impôts des Entreprises Etrangères (SIEE) 10, rue du Centre, TSA 20011 F-93465 Noisy-Le-Grand cedex | Tel: +33 1 72 95 20 31 E-Mail: siee.dinr@dgfip.finances.gouv.fr | |
Sie hat unter Verwendung des Formulars „EE0“ (Cerfa 15928*01) zu erfolgen. Dieses finden Sie auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum ⮋ Download. Bitte beachten Sie, dass das Formular in französischer Sprache auszufüllen ist. Die Bearbeitung des Antrags dauert etwa 6 bis 8 Wochen und ist kostenlos. Die für die Registrierung erforderlichen Informationen und Dokumente werden anschließend von der Behörde übermittelt. Um eine MwSt-Nummer zu erhalten, muss der Steuerpflichtige eine Erklärung abgeben, in der vor allem Art und Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit beschrieben werden. | ||
S. 492 | Des Weiteren muss der Antragsteller folgende Dokumente einreichen:
Die UID muss auf allen Rechnungen stehen, auf denen französische Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Betriebe, die eine Anmeldung eingereicht haben und bereits vor Erteilung der SIRET- und UID-Nr Arbeiten oder Dienstleistungen in Frankreich ausführen und diese abrechnen wollen, können eine vorläufige Rechnung mit dem Vermerk „Numéro TVA: immatriculation en cours“ ausstellen, müssen dem Kunden dann aber später noch eine ordnungsgemäße Rechnung mit Steuernummer zusenden. | |
Für weitere Informationen: | ||
Griechenland | Steuerpflichtige, die nicht in Griechenland, sondern in einem anderen EU-Land ansässig sind und Tätigkeiten ausüben, für welche sie in Griechenland MWSt-pflichtig sind, sind verpflichtet, einen Antrag zur Aufnahme der Firmentätigkeit einzureichen. Falls der Interessent über keinen steuerlichen Vertreter verfügt, kann ihm die Steuernummer nach Einreichung eines entsprechenden Antrags (auf Griechisch), welcher von der Internetseite des Finanzministeriums abzurufen ist, von folgender Behörde erteilt werden: | |
DOY A Athinon 6-8, Anaxagora str. GR-10010 Athens Prefecture Attikis | ||
Das zuständige Finanzamt überprüft die Richtigkeit der Angaben, indem es diese mit den Angaben im VIES-System vergleicht. Diese werden anschließend in das Register des griechischen Steuerportals TAXIS eingetragen. | ||
S. 493 | Danach erteilt das Finanzamt dem Interessenten eine Steuernummer (A.F.M.-Nr.), welche per E-Mail bekanntgegeben wird. Gleichzeitig informiert das Finanzamt die dafür zuständigen Direktionen des Finanzministeriums. Das Finanzamt A DOY Athinon erteilt keine Steuernummer, falls die angegebenen Daten nicht vollständig sind, nicht mit den Eingaben im VIES-System übereinstimmen oder der Steuerpflichtige bereits über eine Steuernummer in Griechenland verfügt. Es wird daher dringend empfohlen einen Steuerberater für die Beantragung einzuschalten. Was die Dauer der Bearbeitung betrifft, so ist mit 3–5 Arbeitstagen zu rechnen. | |
Für weitere Informationen: | ||
AußenwirtschaftsCenter Athen Tel: +30 210 8843711 E-Mail: athen@advantageaustria.org W: http://wko.at/aussenwirtschaft/gr | ||
Irland | Formulare zur Beantragung einer VAT-Nummer sind je nach rechtlicher Form des Antragstellers unterschiedlich:
https://www.revenue.ie/en/vat/index.aspx oder auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋. Sollte eine Online Anmeldung nicht möglich sein, kann in Ausnahmefällen das ausgefüllte Formular im Original mit einem Begleitbrief, der die Art der Tätigkeit/Geschäfte erklärt, an die zuständige Collector General’s Division gesandt werden. | |
Collector General’s Division Sarsfield House Francis Street Limerick, V94 R972 | Tel: +353 1 738 3663 | |
Ausländische Firmen, die in Irland Bau- und Montagearbeiten durchführen, müssen keine irische UID-Nummer (= VAT Registration Number) beantragen. In vielen Fällen ist jedoch eine Registrierung zur MwSt. anzuraten. Da es auch in diesem Bereich viele Ausnahmen gibt, ist die Einholung professionellen Rates zu empfehlen. | ||
Für weitere Informationen: | ||
AußenwirtschaftsCenter Dublin Tel: +353 1 283 0488 E-Mail: dublin@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/ie | ||
S. 494Italien | Gemäß Art 17 des ital MwSt-Gesetzes können ausländische MwSt-Subjekte eine ital MwSt-Position eröffnen, indem sie sich entweder direkt registrieren oder indem sie einen ital Fiskalvertreter ernennen, der stellvertretend für sie um eine ital MwSt-Nummer ansucht. Die Voraussetzungen für die Direktregistrierung wurden 2002 geschaffen. Die beiden Formen der Eröffnung der italienischen MwSt-Position (direkte Registrierung oder Fiskalvertretung) sind alternativ, dh die Wahl wird dem ausländischen Steuerpflichtigen – soweit MwSt-Subjekt im EU-Raum – freigestellt. Vorgangsweise bei der Direktregistrierung: Zunächst muss eine allfällige MwSt-Position, die zu einem früheren Zeitpunkt im Wege eines Fiskalvertreters eröffnet worden ist, geschlossen werden. Die MwSt-Position eines Tochterunternehmens oder einer Zweigniederlassung kann jedoch aufrecht bleiben. Der Antrag selbst muss mittels Formular ANR/3 bei folgender Behörde beantragt werden: | |
Agenzia delle Entrate – Centro Operativo di Pescara Area Controlli – Servizio identificazione non residenti Via Rio Sparto, 21 65100 PESCARA | Tel: +39 085 5771 Fax: +39 085 52 145 E-Mail: cop.pescara@agenziaentrate.it W: http://www.agenziaentrate.gov.it | |
Das Formular auf Deutsch und eine Ausfüllhilfe auf Englisch erhalten Sie zum Download ⮋ auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) bzw das Formular unter https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/web/deutsch/nsd/vordrucke/antrage-istanze/umsatzsteueridentifikation-fur-nichtansassige-modell-an3. Sie beantragen in diesem Fall eine Direktregistrierung und kreuzen die Nummer 1 – direct registration an. Bitte achten Sie auf die korrekte Angabe der österr Steuernummer bzw UID-Nummer. Bitte beachten sie in Part B/Section 2 die Nummer der Legal Nature, hier entnehmen sie die jeweilige Nummer der Tabelle in der Ausfüllhilfe. Im Part C beachten sie bitte den Activity Code – diesen können sie dem Dokument „ATECO 2007, italienisch, deutsch“, welcher ebenfalls zum Download ⮋ zur Verfügung steht, entnehmen. Im Feld competent office of foreign country geben sie bitte Namen und Kontakt der zuständigen österreichischen Finanzbehörde an. Sofern bereits verfügbar, sollte die italienische Steuernummer (Codice Fiscale) angegeben werden. Ist noch keine verfügbar, wird mit dem Antrag gleichzeitig auch eine italienische Steuernummer zugewiesen. Dem Antrag sind beizulegen: 1. Bestätigung des österr FA über die aufrechte MwSt-Registrierung in Österreich (Ansässigkeitsbestätigung, Formular ZS-A). 2. Von der Wirtschaftskammer bestätigter aktueller Firmenbuchauszug, aus dem die vertretungsbefugte(n) Person(en) hervorgehen. 3. S. 495Übersetzungen der Steueransässigkeitsbestätigung und des Firmenbuchauszugs (vom Übersetzer unterschrieben) sowie Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses des Übersetzers. 4. Ersatzerklärung über die im Ansässigkeitsstaat ausgeübte Tätigkeit und über die voraussichtliche Tätigkeit in Italien. 5. Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses des vertretungsbefugten Organs der Firma. | ||
Für weitere Informationen: | ||
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Mailand Tel: +39 02 879 09 11 Fax: +39 02 87 73 19 E-Mail: mailand@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/it | ||
Kroatien | Für die Erlangung einer kroatischen Mehrwertsteuernummer muss parallel eine kroatische OIB-Nummer (persönliche Identifikationsnummer) beantragt werden. Es sind daher zwei verschiedene Formulare notwendig. Diese erhalten Sie in deutscher Sprache entweder auf der Website http://www.porezna-uprava.hr/en/EN_obrasci/Pages/default.aspx oder (auch in kroatischer Sprache) auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋. Beachten Sie: Die Anträge müssen auf den kroatischsprachigen Formularen eingereicht werden. Die deutschsprachigen Übersetzungen dienen lediglich als Verständnishilfe. Die Anträge für die Zuteilung der kroatischen UID und OIB-Nummer können direkt (persönlich oder durch bevollmächtigte Personen) oder per Post (Einschreiben) bei der Steuerbehörde, Büro Zagreb abgegeben werden: | |
Porezna uprava Područni ured Zagreb Za dodjelu PDV ID broja Avenija Dubrovnik 32 10000 Zagreb | ||
Für weitere Informationen: | ||
AußenwirtschaftsCenter Zagreb Tel: +385 1 4881900 E-Mail: zagreb@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/hr | ||
Lettland | Die zuständige Behörde für die Erteilung der UID in Lettland ist das Steueramt Lettland: | |
State Revenue Service Talejas 1 Riga, LV-1978 | Tel: +371 67120000 E-Mail: vid@vid.gov.lv | |
S. 496 | Dokumente zur Registrierung im Mehrwertsteuerregister (VAT Payer Register) können von einem inländischen Steuerzahler folgend eingereicht werden:
| |
Für weitere Informationen: | ||
AußenwirtschaftsCenter Riga Tel: +371 67 35 81 00 E-Mail: riga@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/lv | ||
Litauen | Die zentrale Informationsstelle bezüglich der Vergabe einer UID-Nummer ist: State Tax Inspectorate Under the Ministry of Finance of the Republic of Lithuania | |
Vasario 16 – osios g. 14 LT-01514 Vilnius Litauen | ||
Neue Steuerzahler werden jedoch nicht bei der zentralen Finanzbehörde, sondern in einem der zehn regionalen Kreisfinanzämter (County State Tax Inspectorate) registriert. Es liegt zur freien Wahl des Wirtschaftssubjektes, bei welchem Kreisfinanzamt es sich anmeldet bzw nach dem Ort der Ausübung der Geschäftstätigkeit. Generelle Informationen zur Mehrwertsteuer erhalten Sie auf der Website http://www.vmi.lt/cms/en/pridetines-vertes-mokestis-pvm-. Informationen zur MwSt-Registrierung sowie zur Anmeldung finden Sie unter http://www.vmi.lt/cms/en/mokesciu-moketoju-iregistravimas-pvm-moketoju-registre. Das entsprechende Formular finden Sie auf der genannten Website oder auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋. | ||
Für weitere Informationen: | ||
Österreichisches AußenwirtschaftsBüro Vilnius Tel: +370 5 262 0075 E-Mail: vilnius@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/lt | ||
S. 497Luxemburg | Wenn Ihr Unternehmen in Luxemburg umsatzsteuerpflichtig ist, ist ein Antrag zur MwSt-Registrierung bei der Eintragungs- und Domänenverwaltung (Administration de l’Enregistrement et des Domaines) zu stellen. Eine Registrierung für mehrwertsteuerliche Zwecke ist sowohl online via MyGuichet als auch mittels Formular möglich. Steuerpflichtige, deren Firmensitz sich nicht in Luxemburg, jedoch innerhalb der EU befindet, werden beim Steueramt Luxemburg 10 registriert: | |
AED - Bureau d’Imposition Luxembourg 10 B.P. 31, L-2010 Luxembourg | Tel: +352 247-80669 Fax: +352 247-90400 E-Mail: lux.imp10@en.etat.lu E-Mail (Anmeldungen): lux.imp10init@en.etat.lu | |
Dem Antragsformular ist folgendes beizufügen:
| ||
Für weitere Informationen: | ||
AußenwirtschaftsCenter Brüssel Tel: +32 2 645 16 50 E-Mail: bruessel@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/be | ||
Malta | Die auf Malta zuständige Behörde zur Mehrwertsteuerregistrierung ist das | |
Office of the Commissioner for Revenue BUSINESS 1ST OFFICE Ċentru Joseph Grech 2nd Floor, Cobalt House Notabile Road Mrieħel Industrial Estate Mrieħel, B’Kara, BKR3000 MALTA | ||
Die Registrierung ist online unter https://cfr.gov.mt/en/eServices/Pages/Online-VAT-Registration.aspx möglich. | ||
Für weitere Informationen: | ||
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Mailand Tel: +39 02 879 09 11 Fax: +39 02 87 73 19 E-Mail: mailand@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/it | ||
S. 498Niederlande | Die niederländische Behörde für die Erteilung einer UID für ausländische Unternehmer ist der Belastingdienst, Abteilung für ausländische Unternehmen: | |
Belastingdienst Limburg kantoor Buitenland Postbus 2865 6401 DJ Heerlen | Ausland-Telefonhotline des Finanzamts: +31 555 385 385 (man spricht Deutsch) | |
Achtung: Das Finanzamt/Limburg/Geschäftsstelle für Auslandsfragen bearbeitet die niederländischen Umsatzsteuerangelegenheiten aller ausländischen Unternehmer, mit Ausnahme der Unternehmer, die einen Steuervertreter einsetzen. In einem solchen Fall bearbeitet das Finanzamt Ihres Steuervertreters Ihre Umsatzsteuerangelegenheiten. Das notwendige Formular für die Registrierung erhalten Sie auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋. Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:
Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 2 Wochen. | ||
Für weitere Informationen: | ||
AußenwirtschaftsCenter Den Haag Tel: +31 70 365 49 16 E-Mail: denhaag@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/nl | ||
Österreich | Unternehmer, die in Österreich weder Wohnsitz (Sitz) noch Betriebsstätte oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (in der Folge ausländische Unternehmer genannt), erhalten auf Antrag unter Versendung des Formulars U 15 eine UID-Nummer, wenn entweder Registrierungspflicht besteht oder sie diese freiwillig beantragen. Zuständig ist folgendes Finanzamt: | |
Finanzamt Graz-Stadt Referat für ausländische Unternehmer Conrad von Hötzendorf-Straße 14 – 18 A-8010 Graz | Tel: +43 (0) 50233 333 Fax: +43 (0) 50233 5938041 (BV 31) bzw +43 (0) 502335938042 (BV 32) | |
Weitere Hinweise sowie das Formular U 15 finden ausländische Unternehmen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen: http://www.bmf.gv.at/ Das Formular zur Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten Sie auch auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋. | ||
S. 499Polen | Für die Registrierung ausländischer Unternehmen zur Umsatzsteuer ist das II. Steueramt Warschau-Mitte zuständig: | |
II. Urzad Skarbowy Warszawa-Srodmiescie ul. Jagiellonska 15 03-719 Warszawa | Tel: +48 22 511 35-00 Fax: +48 22 511 35-02 W: http://www.warszawa.apodatkowa.gov.pl/izba-skarbowa-w-warszawie | |
Die Registrierungsformulare (VAT-R, NIP-2) sind auf den nachfolgenden Webseiten abrufbar:
Die Umsatzsteuerregistrierung dauert im Durchschnitt eine Woche ab Einreichung der vollständigen Unterlagen beim Finanzamt. Folgende Unterlagen sind dazu notwendig:
| ||
Für weitere Informationen: | ||
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Warschau Tel: +48 22 586 44 66 E-Mail: warschau@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/pl | ||
S. 500Portugal | Die portugiesische Behörde für die Erteilung von UID-Nummern ist: | |
Conservatória do Registo Nacional de Pessoas Colectivas Praça Silvestre Pinheiro Ferreira 1-C, Arpatado 4064 1501 – 803 Lisboa | ||
Anwälte, Notare und Rechtsberater ohne Anwaltsstatus (Solicitadores) können die Gesellschaft online in das Firmenregister eintragen. Privatpersonen selbst können den Eintrag nur persönlich beim RNPC sowie in sämtlichen Zweigstellen der Firmengründungszentren (Centros de Apoio Empresarial, https://www.iapmei.pt/Contactos.aspx) vornehmen. Das dafür notwendige Formular (Modelo2) finden Sie zum Download ⮋ auf der Homepage https://www.irn.mj.pt/IRN/sections/irn/a_registral/servicosexternos-docs/impressos/rnpc/impressos-rnpc/ oder auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads). Die Bestellung eines Fiskalvertreters ist nicht verpflichtend. | ||
Für weitere Informationen: | ||
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Lissabon Tel: +351 21 317 10 10 Fax: +351 21 317 10 18 E-Mail: lissabon@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/pt | ||
Rumänien | Die Registrierung zu umsatzsteuerlichen Zwecken einer Firma mit Sitz in einem anderen EU-Land erfolgt ausschließlich über die Generaldirektion für öffentliche Finanzen in Bukarest: | |
Directia Generala a Finantelor Publice a Municipiului Bucuresti Str. Dimitrie Gerota Nr. 13 RO-020027 Bucuresti | Tel: +40 21 305 70 80, 403 91 60 W: http://static.anaf.ro/static/10/Bucuresti/dgrfpb.htm | |
Jene Firmen, die die Registrierung direkt vornehmen möchten, übermitteln folgende Unterlagen per eingeschriebenem Brief an die oa Adresse: 1. Formular Nr 090 2. Von der österreichischen Steuerbehörde ausgestelltes Registrierungszertifikat – beeidete Kopie und von einem beeideten Übersetzer vorgenommene Übersetzung in rumänischer Sprache. Das Formular Nr 090 erhalten Sie unter http://static.anaf.ro/static/10/Anaf/decl090.pdf oder auf der Website des dbv-Verlags zum Download ⮋ (www.dbv.at/downloads). | ||
S. 501 | Für weitere Informationen: AußenwirtschaftsCenter Bukarest Tel: +40 372 068900 E-Mail: bukarest@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/ro | |
Schweden | In Schweden ist das Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket) für die Mehrwertsteuer-Registrierung zuständig. Für ausländische Unternehmen ist im Speziellen die Filiale in Malmö zuständig: | |
Skatteverket Utlandsenheten SE-205 31 Malmö | Tel: +46 (0)8 564 851 60 Fax: +46 (0)10 574 6203 E-Mail: uk.malmo@skatteverket.se W: http://www.skatteverket.se | |
Das Antragsformular für ausländische Unternehmen SKV 4632 steht in einer englischsprachigen Version zur Verfügung, welches Sie unter http://www.skatteverket.se/download/18.12815e4f14a62bc048f16eb/1419841059708/463203b.pdf oder auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋ finden. Nähere Informationen entnehmen Sie der (auch in englischer Sprache verfügbaren) Homepage des Skatteverket. | ||
Für weitere Informationen: | ||
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Stockholm Tel: +46 8 53 48 88 40 E-Mail: stockholm@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/se | ||
Slowakische Republik | Für ausländische Firmen ist das Finanzamt Bratislava für die MwSt-Registrierung zuständig: | |
DAŇOVÝ ÚRAD BRATISLAVA Radlinského 37 817 89 Bratislava | ||
Zur Registrierung benötigen Sie:
| ||
S. 502 | Für weitere Informationen: Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Bratislava Tel: +421 2 59 Fax: +421 2 59 E-Mail: bratislava@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/sk | |
Slowenien | Die Eintragung einer ausländischen juristischen Person in das MwSt-Register kann bei jedem Finanzamt Ihrer Wahl in Slowenien erfolgen. Das Finanzamt Ljubljana ist mit solchen Anträgen jedoch am Besten vertraut: | |
FINANČNI URAD LJUBLJANA Davcna ulica 1, p.p.107 SI-1001 Ljubljana | ||
Der Ablauf der Beantragung der UID-Nummer für eine ausländische juristische Person läuft wie folgt ab: 1. Eintragung der verantwortlichen Person/eines Vertreters der Firma in das Steuerregister (Formular: DR-02, Antrag Steuernummer nat. Person) 2. Eintragung der Firma ins Steuerregister (Formular: DR-04) 3. Eintragung der Firma ins MwSt-Register (Formular: DDV-P3) Die Mehrwertsteuerregistrierung ist allerdings nur noch in elektronischer Form über das eDavki-Portal möglich. Informationen zur Registrierung können unter folgendem Link auch in Englisch abgerufen werden: http://edavki.durs.si/OpenPortal/Pages/StartPage/StartPage.aspx Für den Geschäftsverkehr mit der Steuerbehörde sind die Kenntnis der slowenischen Sprache und eine elektronische Signatur gesetzlich vorgeschrieben. Diese wird in späterer Folge auch für die Steuerveranlagung benötigt. Die Signatur kann entweder direkt bei der Zertifizierungsstelle in Slowenien durch eine bevollmächtigte Person des Unternehmens (Vertreter) oder persönlich eingeholt werden: | ||
SIGEN-CA Certification Authority at the Ministry of the Interior Tržaška cesta 21 SI-1000 Ljubljana | ||
Ansprechpartner: Fr. Katarina CEPON (Katarina.Cepon@gov.si) Die Signatur kann im Ausland auch in allen Botschaften durch eine bevollmächtigte Person des Unternehmens oder persönlich eingeholt werden. | ||
S. 503 | Die UID-Nr muss mindestens 15 Tage vor Beginn der Lieferung oder durchzuführenden Dienstleistung beantragt werden. In der Regel ist es empfehlenswert, den Antrag noch früher zu stellen, da erfahrungsgemäß das Verfahren zur Steuerregistrierung mindestens 3 Wochen dauert. | |
Für weitere Informationen: Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Laibach Tel: +386 1 513 97 70 Fax: +386 1 513 97 80 E-Mail: laibach@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/si | ||
Spanien | In Spanien muss die UID-Nummer grundsätzlich in jenem Finanzamt beantragt werden, das dem Sitz des Vertreters am Nächsten ist oder dort, wo man die Geschäfte durchführen wird. Wenn es in diesem Sinne kein klar zuständiges Finanzamt gibt, wird die Beantragung in Madrid durchgeführt, und zwar bei der | |
Delegación Especial de Economía y Hacienda de Madrid Calle de Guzmán el Bueno, 139 28003 Madrid | Tel: +34 915 45 05 00 | |
Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der entweder bei der spanischen Botschaft in Wien oder direkt in Spanien eingereicht werden kann. Wenn der Antrag in Spanien eingereicht wird, so muss dies persönlich oder über einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Diesem Antrag muss der Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch mit einer Apostille und beglaubigter Übersetzung beigelegt werden sowie eine beglaubigte Bevollmächtigung des Vertreters. Sämtliche Beantragungsformulare sind in spanischer Sprache einzureichen. Bitte beachten Sie, dass es bei einer persönlichen Beantragung unabdingbar ist, dass Sie gut Spanisch sprechen, da alle Formulare nur auf Spanisch erhältlich sind und auch die Beamten grundsätzlich nur auf Spanisch Auskunft geben. Außerdem ist zu beachten, dass das spanische Finanzamt an Firmen, auch nicht-ansässige, jetzt normalerweise eigene E-Mail-Postfächer vergibt, an die alle Benachrichtigungen gesendet werden, und die regelmäßig überprüft werden müssen, da auf die Benachrichtigungen auch teilweise recht schnell reagiert werden muss. Diese Überprüfung kann jedoch ein spanischer Vertreter vor Ort übernehmen. Für den Zugang zum Postfach müssen die Firmen über eine in Spanien gültige elektronische Unterschrift verfügen, die ebenfalls in Spanien beantragt werden muss. | ||
Für weitere Informationen: | ||
AußenwirtschaftsCenter Madrid Tel: +34 91 556 43 58 E-Mail: madrid@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/es | ||
S. 504Tschechische Republik | Ausländische Unternehmer mit Geschäftstätigkeit in Tschechien beantragen die MwSt-Registrierung bei dem für ihre Betriebsstätte örtlich zuständigen Finanzamt. Das Verzeichnis der Finanzämter ist unter folgenden Direktlink der Finanzverwaltung zu finden: http://www.financnisprava.cz/cs/financni-sprava/organy-financnispravy/financni-urady Zuständig für ausländische Unternehmer, die in Tschechien keine Betriebsstätte haben, ist das Finanzamt für Mährisch-Schlesien: | |
Finanční úřad pro Moravskoslezský kraj Územní pracoviště Ostrava I Jurečkova 940/2 700 39 Ostrava | ||
Die Registrierung zur Mehrwertsteuer (sowie fast alle anderen Eingaben im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer) sind nur mehr elektronisch möglich. Das entsprechende elektronische Formular zur Registrierung ist im Steuerportal des tschechischen Finanzministeriums unter https://adisepo.mfcr.cz/adistc/adis/idpr_epo/epo2/uvod/vstup_expert.faces zu finden. | ||
Der Antrag zur MwSt-Registrierung ist innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Erbringung des steuerbaren Umsatzes zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
Das Finanzamt stellt dem Unternehmer dann eine Bestätigung über die MwSt-Registrierung aus. Die tschechische Bezeichnung für die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist DIČ (daňové identifikační číslo). Sie setzt sich aus dem Code CZ und dem Stammteil/Block der Steuernummer, die entweder 8, 9 oder 10 Ziffern hat, zusammen. Die USt-ID-Nummer ist gleich wie die Steuernummer für die Einkommensteuer in Tschechien. | ||
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der MwSt-Registrierung: Die MwSt-Registrierung ausländischer Steuerpflichtiger in Tschechien beinhaltet grundsätzlich ähnliche Verpflichtungen (bspw elektronische MwSt-Erklärungen) wie bei Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in Tschechien. | ||
S. 505 | Der ausländische Steuerpflichtige, der in Tschechien zur Mehrwertsteuer registriert ist, kann diese durch einen steuerlichen Vertreter durchführen. Das Steuerverfahren und der Kontakt mit der tschechischen Finanzverwaltung hat ausschließlich in tschechischer Sprache zu erfolgen. Die Vertretung durch einen tschechischen Steuerberater ist daher zweckmäßig, da diese auch mit den Verpflichtungen, die durch eine MwSt-Registrierung in Tschechien entstehen, vertraut sind. | |
Für weitere Informationen: | ||
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Prag Tel: +420 222 210 255 Fax: +420 222 211 286 E-Mail: prag@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/cz | ||
Ungarn | Zuständig für die Erteilung einer UID-Nummer an ausländische Unternehmer ist das Amt für Steuer- und Zollwesen: | |
NAV Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Adózók Igazgatósága H-1077 Budapest Dob u. 75-81. | ||
Die Antragstellung erfolgt mittels Formular NAV 20T201. Ein Musterformular (17T201_Datasheet – aus dem Jahr 2017) auf Englisch sowie einen Ausfüllbehelf in englischer Sprache (17T201_Datasheet Filling out) können Sie auf der Webseite der ungarischen Steuerbehörde unter https://en.nav.gov.hu/taxation/registration/general_rules.html finden (ganz unten). Die Vergabe der Steuernummer, im Anschluss an die Einreichung des Antrags und der erforderlichen Dokumente, erfolgt nach ca 2 Wochen. Folgende Dokumente sind dem Antrag beizulegen:
| ||
Für weitere Informationen: | ||
AußenwirtschaftsCenter Budapest Tel: +36 1 461 50 40 Fax: +36 1 351 12 04 E-Mail: budapest@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/ungarn | ||
Vereinigtes Königreich | Für die VAT Registrierung im Vereinigten Königreich ist in der Regel kein lokaler Fiskalvertreter notwendig. Die Registrierung kann online oder per Post erfolgen. Bei online-Registrierung folgen Sie den Schritten auf https://www.gov.uk/vat-registration Bei gewünschter postalischer Registrierung erhalten Sie das Formular für die Registrierung unter https://www.gov.uk/government/collections/vat-forms oder auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋. | |
Das ausgefüllte Formular ist an die auf dem Formular angeführte Adresse zu schicken. Bei Fragen steht bei der britischen Steuerbehörde HMRC auch die „Non Established Tax Payers Unit“ zur Verfügung: | ||
HM Revenue & Customs Non Established Tax Payers Unit Ruby House 8 Ruby Place Aberdeen AB10 1ZP | HM Revenue & Customs Non Established Tax Payers Unit Ruby House 8 Ruby Place Aberdeen AB10 1ZP | |
Die Registrierung sollte lt offizieller Auskunft der Steuerbehörde nicht länger als 3 Arbeitstage dauern. In der Realität kann es sich allerdings um bis zu acht Wochen handeln (manchmal werden es auch einige Monate). Erst nach erfolgter Registrierung können Rechnungen offiziell mit britischer Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bis dahin kann eine Proformarechnung über den Bruttobetrag (und ohne Ausweisung der VAT) ausgestellt werden mit dem Hinweis, dass die Umsatzsteuerrechnung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschickt wird. Im Anschluss an die erfolgte Registrierung ist vierteljährlich eine Mehrwertsteuererklärung (VAT Return) durchzuführen und online bei HM Revenue & Customs einzureichen. Die Einreichtermine können im Onlineportal ausgesucht werden und stimmen nicht mit den Jahresquartalen überein. Detaillierte Informationen zur britischen Mehrwertsteuer finden sich auf der Website der britischen Finanzbehörde HMRC (Her Majesty’s Revenue and Customs) unter https://www.gov.uk/topic/business-tax/vat | ||
S. 507 | Für weitere Informationen: AußenwirtschaftsCenter London Tel: +44 20 7584 4411 E-Mail: london@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/gb | |
Zypern | Für die Beantragung einer UID-Nr in Zypern benötigen Sie das Formular T.D.2001, welches Ihnen auf der Website (https://www.mof.gov.cy/mof/tax/taxdep.nsf/page57_en/page57_en?opendocument) in englischer Sprache zum Download ⮋ zur Verfügung steht. Anträge müssen im Original unterschrieben sein und inkl folgender Unterlagen für physische und juristische Personen, die NICHT in den Registern der zypriotischen Behörden eingetragen sind, eingereicht werden:
Die Bescheinigung über die MWSt-Registrierung wird innerhalb von 8–12 Tagen ausgestellt und per Post versandt. | |
Der Antrag ist an folgende Behörde zu richten: | ||
Ministry of Finance Tax Department CY-1471 Nicosia/CYPRUS | Tel: +357 22 60 10 10 Tel: +357 22 60 27 23 Fax: +357 22 66 04 84 E-Mail: registry@mof.gov.cy; hq@tax.mof.gov.cy W: http://mof.gov.cy/en/contact-us | |
Für weitere Informationen: | ||
AußenwirtschaftsCenter Athen | ||
Stand: September 2020 | ||
S. 5083.2.5. Vorsteuererstattung in den EU-Staaten, im EWR sowie in der Schweiz
3.2.5.1. Einleitung
Seit ist EU-weit das sogenannte Mehrwertsteuerpaket in Kraft. Dadurch ergaben sich auch Änderungen bei der Erstattung der Mehrwertsteuer, die Unternehmen in der EU in Mitgliedstaaten entrichtet haben, in denen sie nicht niedergelassen sind. Das rein elektronische System sieht vor, dass der Antragsteller seinen Antrag direkt in seinem Sitzstaat einbringt. Unternehmen mit Sitz in Österreich können daher Anträge zur Rückerstattung der Vorsteuer in einem anderen Mitgliedstaat über FinanzOnline einbringen.
3.2.5.2. Vorsteuerrückerstattungsverfahren in den EU-Ländern
Das Erstattungsverfahren für Unternehmer aus einem Drittland, das auf der 13. RL des Rates vom basiert (86/560/EWG), wurde nicht geändert und bleibt gleich.
Seit muss der im Mitgliedstaat der Vergütung nicht ansässige (österreichische) Steuerpflichtige einen elektronischen Vergütungsantrag im Inland über FinanzOnline an den Mitgliedstaat der Vergütung richten.
Antragsteller:
Die Vorsteuerrückerstattungen von im EU-Ausland gezahlten Vorsteuern können von jenen Unternehmen gefordert werden, die nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Sie dürfen im Mitgliedstaat der Erstattung
weder Sitz noch eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt werden, noch einen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und
im Erstattungszeitraum keine eigenen Umsätze (steuerbare Lieferungen) oder Leistungen, keinen Eigenverbrauch und keine innergemeinschaftlichen Erwerbe bewirkt haben oder nur echt steuerbefreite Beförderungsleistungen (Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und andere sonstige Leistungen in diesem Zusammenhang, zB Umschlag und Lagerung) oder nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge), tätigen.
Der Ansässigkeitsmitgliedstaat überprüft, ob der Antrag vollständig ist, und ob der Antragsteller berechtigt ist, einen Antrag auf Vorsteuererstattung in einem anderen Mitgliedstaat zu stellen. Der Ansässigkeitsmitgliedstaat wird den eingebrachten Antrag dann nicht an den Erstattungsmitgliedstaat weiterleiten, wenn der Antragsteller im Erstattungszeitraum
kein Unternehmer oder
Kleinunternehmer (Umsätze im Veranlagungszeitraum < € 35.000,--) oder
pauschalierter Land- und Forstwirt
ist.
S. 509Prüfkriterien
Das Recht auf Vorsteuerabzug richtet sich grundsätzlich nach dem Recht beider Mitgliedstaaten (Mitgliedstaat der Erstattung und Ansässigkeitsmitgliedstaat). Mit dem neuen, elektronischen Verfahren durchlaufen die Angaben zur Vorsteuerrückerstattung drei Prüfkriterien:
Der Anspruch auf Vorsteuervergütung bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaates, der die Vergütung vornimmt. Es werden grundsätzlich nur jene Vorsteuern erstattet, die im Mitgliedstaat der Erstattung abzugsfähig sind.
Es werden nur jene Beträge gewährt, die auch im Ansässigkeitsmitgliedstaat des Unternehmers ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen (zB Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug).
Bewirkt der Unternehmer Umsätze, für die ein Vorsteuerabzug zusteht, und solche, bei denen ein Ausschluss eintritt, so ist das Verhältnis von abziehbarer Vorsteuer (Pro-rata-Satz) auch im Erstattungsverfahren anzuwenden. Das bedeutet, dass nur die auf die steuerpflichtigen Umsätze entfallende Vorsteuer rückerstattet wird.
Fristen:
Die Frist, bis zu der die Vorsteuerrückerstattung über das elektronische Portal eingebracht werden kann, ist der 30. September des Folgejahres für welches die Erstattung beantragt wurde (zB für das Erstattungsjahr 2019).
Hinweis:
Der maßgebliche Erstattungszeitraum darf nicht mehr als ein Kalenderjahr und muss mindestens drei Kalendermonate betragen. Ein kürzerer Zeitraum ist dann zulässig, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres handelt (zB der Erstattungszeitraum umfasst die Monate November und Dezember).
Mindesthöhe:
Bei der Einreichung des Antrages sind Mindestbeträge einzuhalten:
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Erstattungszeitraum | Mindestbetrag |
Kalenderjahr | 50 |
3 Monate bzw < Kalenderjahr und > 3 Monate | 400 |
letzter Zeitraum des Kalenderjahres | 50 |
Sprachen und Originalrechnungen:
Die Übermittlung von Originalrechnungen ist im elektronischen Verfahren grundsätzlich nicht mehr notwendig. Eine Vielzahl von Mitgliedstaaten (zB Deutschland) verlangt jedoch die Übermittlung einer eingescannten Rechnung, wenn der Rechnungsbetrag € 1.000,-- bzw € 250,-- bei Kraftstoffrechnungen übersteigt. Es steht den ausländischen Finanzbehörden grundsätzlich frei, im Rahmen der Überprüfung des Antrages zusätzliche Unterlagen (zB Originalbelege) anzufordern. In einigen Staaten (zB Kroatien) werden die Originalbelege immer angefordert.
S. 510Tipp:
Es empfiehlt sich bereits bei der ersten Verbuchung der ausländischen Vorsteuerbelege die wesentlichen Daten, die zusätzlich im Antrag anzugeben sind, im System zu erfassen und zusammen mit den gescannten Rechnungen abzuspeichern.
Der Mitgliedstaat kann die Sprache(n) im Erstattungsantrag festlegen.
Erforderliche Angaben:
Der elektronisch eingebrachte Erstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten, um als eingebracht zu gelten:
Name und vollständige Anschrift des Antragstellers,
eine Adresse für die elektronische Kommunikation,
Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers,
den Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht,
eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Mitgliedstaat der Erstattung erbracht hat,
die UID-Nummer oder eine Steuernummer des Antragstellers,
Bankverbindung des Antragstellers (inklusive IBAN und BIC).
Weiters sind folgende Angaben verpflichtend für jede Rechnung bzw jedes Einfuhrdokument zu machen:
Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers,
UID-Nummer oder Steuernummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers (außer bei Einfuhren),
Länderpräfix des Erstattungsmitgliedstaates (außer bei Einfuhren),
Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes,
Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaates der Erstattung,
berechneter Steuerbetrag der abziehbaren Mehrwertsteuer (Pro-rata-Satz) in der Währung des Erstattungsmitgliedstaates,
als Prozentsatz ausgedrückter Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzuges,
Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach Kennziffern.
1 = Kraftstoff
2 = Vermietung von Beförderungsmitteln
3 = Ausgaben für andere Transportmittel
4 = Maut und Straßenbenützungsgebühren
5 = Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
6 = Beherbergung
7 = Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen
8 = Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen
9 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen
10 = Sonstiges
Wird die Kennziffer 10 verwendet, ist die Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen anzugeben.
S. 511Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller verlangen, dass er zusätzlich elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer vorlegt, sofern dies aufgrund von Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlich ist.
Ablauf:
Ein österreichisches Unternehmen, das eine Rückerstattung anstrebt, hat einen Rückerstattungsantrag pro EU-Land an sein zuständiges Finanzamt via FinanzOnline zu richten. Das österreichische Finanzamt prüft den Antrag auf Vollständigkeit (automationsgestützt durch die Festlegung von Pflichtfeldern) sowie auf dessen Zulässigkeit (Unternehmereigenschaft des Antragstellers, rechtzeitiger Eingang).
Der Ansässigkeitsmitgliedstaat hat innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang des Vergütungsantrages diesen an den Vergütungsmitgliedstaat weiterzuleiten. Der Mitgliedstaat der Erstattung ist verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich vom Datum des Einlangens des Erstattungsantrages in Kenntnis zu setzen, dies ist für den Fristenlauf wichtig.
Der Mitgliedstaat der Erstattung kann, falls er der Auffassung ist, dass er nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Vergütung verfügt, insbesondere beim Antragsteller weitere zusätzliche Informationen anfordern. Diese können die Einreichung des Original oder eine Kopie einer Rechnung oder eines Einfuhrdokumentes umfassen, wenn der Vergütungsmitgliedstaat begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat.
Fällt die Prüfung durch die ausländische Steuerverwaltung positiv aus, so erhält der antragstellende Unternehmer sein Geld.
Vorteile des neuen Verfahrens:
Durch die Prüfung des zuständigen Finanzamtes in Österreich entfällt der Nachweis der Unternehmereigenschaft.
Grundsätzlich keine Beilage von Rechnungen.
Erstattung:
Die Erstattung des Betrages hat grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Entscheidungsfrist (Entscheidung des Erstattungsmitgliedstaates) zu erfolgen. Der Antragsteller kann festlegen, ob er den Betrag im Mitgliedstaat der Erstattung oder in einem anderen Mitgliedstaat wünscht. (Im letzteren Fall hat er die Kosten der Banküberweisung zu tragen.)
Hält der Mitgliedstaat der Erstattung die jeweiligen Fristen nicht ein oder verspätet sich die Auszahlung (nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen), so schuldet der Erstattungsmitgliedstaat dem Antragsteller Zinsen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Antragsteller seinerseits die Fristen einhält.
Zinsen fallen für den Zeitraum an, der sich vom letzten Tag der Frist für die Zahlung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung erstreckt. Die Zinssätze entsprechen den geltenden Zinssätzen, die der Erstattungsmitgliedstaat für die Erstattung von Umsatzsteuer an ansässige Unternehmer zu leisten hat. Falls der Erstattungsmitgliedstaat keine derartigen Zinsen kennt, wie zB Österreich, sind die Gebühren anzuwenden, die generell bei verspäteten Mehrwertsteuerzahlungen angewendet werden.
In Österreich wird bei Fristversäumnis daher eine Säumnisgutschrift in Höhe von 2% geleistet.
S. 512Rechtsmittelverfahren:
Wird der Erstattungsantrag ganz oder teilweise abgewiesen, so hat der Erstattungsmitgliedstaat die Abweisung gleichzeitig mit der Zustellung des Bescheides zu begründen. Der Antragsteller hat das Recht, gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen (in Österreich: das Rechtsmittel der Berufung). Für die Form und die Fristen gelten die nationalen Regelungen wie für Rechtsmittelverfahren von ansässigen Unternehmen.
3.2.5.3. Island (EWR)
Vorsteuerrückerstattungsanträge sind an folgende Adresse zu richten:
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Skatturinn – Icelandic Revenue and Customs Laugavegi 166 IS - 150 Reykjavík |
Antrag:
Das Formblatt RSK 10.29 (Application for VAT Reimbursement to Foreign Enterprises) kann von der Homepage der isländischen Steuerbehörde heruntergeladen werden und ist auf Isländisch oder Englisch auszufüllen (Blockbuchstaben oder getippt):
https://www.rsk.is/media/rsk10/rsk_1029.en.pdf
Die Einreichung kann auch von einem Bevollmächtigten erfolgen, dann ist neben RSK 10.29 auch das Formblatt RSK 10.36 (Authorization for VAT Reimbursement to Foreign Enterprises) einzureichen: https://www.rsk.is/media/rsk10/rsk_1036.en.pdf
Antragsteller:
Wohn- und Geschäftssitz außerhalb Islands und in Island im gleichen Zeitraum nicht mehrwertsteuerpflichtig
Waren und Dienstleistungen wurden zu gewerblichen Zwecken erworben
die Tätigkeit des Unternehmens wäre nach den isländischen Mehrwertsteuerbestimmungen mehrwertsteuerpflichtig (Artikel 5 und 6 des Mehrwertsteuergesetzes – Value Added Tax Act no. 50/1988), wenn sie in Island erfolgen würde (dh Banken, andere Finanzinstitutionen und Versicherungen sind nicht rückerstattungsberechtigt – siehe Ausnahmen)
absetzbar ist die Mehrwertsteuer, wenn sie auch in Island in diesem Fall absetzbar wäre (Artikel 15 und 16)
Ausnahmen liegen für folgende Dienstleistungen vor:
Dienstleistungen im Gesundheits- und Sportwesen, soziale Dienstleistungen, Dienstleistungen im Unterrichtswesen
Kulturelle Dienstleistungen (Bibliotheken, Museen und vergleichbare kulturelle Dienstleistungen)
Dienstleistungen von Sportstätten (Schwimmbäder, Skilifte, Sportveranstaltungen uä)
Betätigung von Autoren, Künstlern und Komponisten
Personenbeförderung (öffentlicher Transport), öffentliches Postwesen
Unterkunftsdienstleistungen (über ein Monat) sowie Vermittlung solcher Dienstleistungen
Lotteriedienstleistungen und Umsatz und Vermietung von Liegenschaften und Parkplätzen
S. 513Bestattungsdienstleistungen und kirchliche Dienstleistungen
Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Versicherungstätigkeiten
Allgemein sind Verkäufer von Dienstleistungen und Waren mit einem Umsatz von ISK 2.000.000 oder weniger in jedem 12-monatigen Zeitraum seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeiten von der Mehrwertsteuer ausgenommen
Details zu den einzelnen Ausnahmen können auf den Seiten der isländischen Steuerbehörde unter https://www.rsk.is/english/companies/value-added-tax/ nachgelesen werden.
Nicht erstattungsfähig:
Verpflegung für den Unternehmer und Arbeitnehmer des Unternehmens
Anschaffung und Betrieb von Wohnungen, Ferienwohnungen, Sommerhäusern etc für den Unternehmer und Arbeitnehmer des Unternehmens
Anschaffung und Betrieb von Personenfahrzeugen sowie Liefer- und Transportfahrzeugen und Off-Road-Fahrzeugen mit einem Höchstgewicht von 5.000 kg oder darunter
Ausgaben für Unterhaltung und Geschenke
Taxi- und andere Formen von Transportkosten
Kosten für Kindergärten und ähnliche Einrichtungen
Antragsfrist:
Der Antrag kann frühestens 15 Tage nach der fraglichen Zeitperiode eingereicht werden, aber nicht später als sechs Jahre nach Ende des Kalenderjahres, auf den sich der Antrag bezieht.
Vergütungszeitraum:
Ein Antrag muss eine Zeitspanne von mindestens zwei Monaten (Jänner–Februar, März–April etc) und höchstens einem Kalenderjahr betreffen.
Mindestbetrag:
Der Vergütungsbetrag pro Antrag beträgt mindestens ISK 65.500,-- (für ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres mindestens ISK 12.700,--).
Beilagen:
Rechnungen oder Einfuhrdokumente im Original
Eine eindeutige Beschreibung der Tätigkeit
Namen des Käufers und Verkäufers müssen auf den Rechnungen vermerkt werden
Eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Behörde (U70) des Betriebsfinanzamtes
Erklärung, dass während der Periode, für welche Mehrwertsteuer rückerstattet werden soll, in Island keine mehrwertsteuerpflichtigen Güter oder Dienstleistungen geliefert wurden
Reverse Charge:
Prinzipiell ist das Reverse Charge Verfahren auch in Island für den Verkauf von Dienstleistungen möglich. Das heißt, dass der in Island mehrwertsteuerregistrierte Käufer der Dienstleistungen für die Zahlung der Mehrwertsteuer zuständig ist, wenn der Verkäufer nicht in Island mehrwertsteuerregistriert ist und keinen Fiskalvertreter in Island hat. Wichtig ist dabei, dass alle Rechnungen auf den Käufer der Dienstleistungen ausgestellt sind.
S. 514Ansprechpartner:
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AußenwirtschaftsCenter Kopenhagen Østrigs Ambassade - Handelsafdeling Gronningen 5, 3. sal 1270 Kobenavn K | Tel: +45 33 11 14 12 E-Mail: kopenhagen@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/dk Mag. Cosima Steiner, MSc. |
Fiskalvertreter:
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LEX Lögmannsstofa | |
Kontakt: Frau Erla S. Arnadottir Borgartún 26 105 Reykjavík | |
Skattaráðgjöf Kári Haraldsson Kontakt: Herr Kári Haraldsson | |
3.2.5.4. Norwegen (EWR)
Vorsteuer-Rückerstattungsanträge sind an folgende Adresse zu richten:
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The Norwegian Tax Administration | |
Vat Refund Postboks 103 NO-1501 Moss | |
Antrag:
Formblatt RF-1032 von Skatt øst. Der Antrag auf Rückvergütung kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden:
https://www.skatteetaten.no/en/forms/rf-1032-vat-refund-for-foreign-businesses/ (International – refunds of value added tax to foreign business – application form) Weiters steht Ihnen das Formular auch auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋ zur Verfügung.
Antragsfrist:
Der Antrag muss bei der zuständigen norwegischen Behörde spätestens am 30.9. des dem Antragszeitraum folgenden Kalenderjahres eingegangen sein.
Antragssteller:
Ein ausländischer Unternehmer hat Anspruch auf Rückvergütung der Mehrwertsteuer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
der ausländische Unternehmer ist in Norwegen nicht mehrwertsteuerpflichtig
der Kauf erfolgt im Rahmen der Unternehmenstätigkeit im Ausland
die Tätigkeit des Unternehmens wäre nach norwegischen Bestimmungen mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie in Norwegen erfolgen würde, und
die Mehrwertsteuer in diesem Fall absetzbar wäre.
S. 515Nicht erstattungsfähig:
Waren, die zwecks Lieferung an einen Käufer innerhalb Norwegens eingeführt werden, dies gilt auch für Waren, die hier im Lande umgesetzt werden.
Waren und Dienstleistungen an Empfänger im Ausland im Rahmen der Erdöl- und Erdgasförderung vor der Küste. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Dienstleistung zur Gänze im Ausland erbracht wird oder es sich um eine Dienstleistung handelt, die fern geliefert werden kann (elektronisch gelieferte Konsulentendienste, Anwaltsdienste etc) und der Empfänger ein im Ausland ansässiger Wirtschaftstreibender ist.
Werbedienstleistungen und Garantiereparaturen, die in Norwegen für ausländische Rechnung bzw für einen ausländischen Auftraggeber ausgeführt werden.
Beilagen:
Rechnungen und Einfuhrdokumente, Kopien genügen (diese werden nicht retourniert)
Beschreibung der Tätigkeit, die der Unternehmer im Ausland ausübt
Unternehmerbescheinigung mit 1 Jahr Gültigkeit nach der Ausstellung
Vergütungszeitraum:
Der Antrag muss eine Zeitspanne von mindestens drei Monaten und höchstens einem Kalenderjahr betreffen. Ein kürzerer Zeitraum als drei Monate ist dann zulässig, wenn es um die Restzeit eines Kalenderjahres geht. Der Rückvergütungsanspruch muss sich auf Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, die im Antragszeitraum geliefert bzw eingeführt wurden.
Mindesthöhe:
Der Vergütungsbetrag muss sich pro Antrag auf mindestens NOK 2.000,-- belaufen. Falls der Antrag ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres betrifft, können auch Beträge von mindestens NOK 200,-- rückvergütet werden. (Für das Kalenderjahr 2020 sind diese Beträge auf mindestens NOK 5.000,-- und NOK 500,-- erhöht worden.) Der Antragstellende kann wählen, ob die Auszahlung in norwegischen Kronen (NOK) oder in einer anderen Währung erfolgen soll. Eventuelle Überweisungsgebühren außerhalb von Norwegen gehen zu Lasten des Antragstellenden.
Der Antrag kann über einen bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden. Die Vollmacht – mit Angabe der Gültigkeitsdauer – ist im Original dem Antrag beizufügen. Der Antrag mit Anlagen ist in norwegischer, schwedischer, dänischer oder englischer Sprache einzureichen. Die Beschreibung der Tätigkeit und die amtliche Bescheinigung können auch in einer anderen als der genannten Sprachen abgefasst sein; in diesem Fall ist jedoch eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
Fiskalvertreter können beauftragt werden.
Reverse Charge:
Gemäß dem Mehrwertsteuergesetz § 3–30, § 11-3 und der Vorschrift über Mehrwertsteuer beim Kauf von Diensten aus dem Ausland § 1 (Nr121) soll beim Kauf von Diensten aus dem Ausland, die fern geliefert werden können, der Empfänger dieser Dienste, sofern er als Wirtschaftstreibender in Norwegen ansässig ist, selbst die MwSt berechnen und bezahlen. Die Vorgangsweise wird als Reverse Charge bezeichnet. Unter Fernlieferung werden Fälle verstanden, wo die Ausführung oder Lieferung der Dienste – aufgrund ihrer Art –, schwer an einen bestimmten Ort gebunden werden können. Bei der Frage, welche Dienste fern geliefert werden können, hat das Finanzministerium zB vorausgesetzt, dass die Vorschrift alle Dienste, die elektronisch geliefert werden können, umfassen soll.
S. 516Ansprechpartner:
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AußenwirtschaftsCenter Stockholm Karlaplan 12 SE-115 20 Stockholm | Tel: +46 8 534 888 40 E-Mail: stockholm@wko.at W: https://wko.at/aussenwirtschaft/se Dr. Albrecht Zimburg |
Fiskalvertreter:
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Con. Tax. Nor AS zHd Frau Silke Bobe (Rechtsanwältin) Tvetenveien 32 N-0666 Oslo Tel: +47 22 72 03 62 Mobil: +47 41 27 19 61 Fax: +47 22 97 01 49 E-Mail: bobe@contaxnor.no W: https://www.contaxnor.no (Korrespondenz in Deutsch) | Deutsch-Norwegische Handelskammer SERVICES AS Drammensveien 111 B N-0273 Oslo Tel: +47 10 Fax: +47 22 Abteilung Recht & Steuern Tel: +47 12 E-Mail: adi@handelskammer.no W: https://www.norwegen.ahk.de (Korrespondenz in Deutsch) |
3.2.5.5. Liechtenstein (EWR) und Schweiz
Die Adresse der Behörde, an die der Antrag via Fiskalvertreter zu richten ist:
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Liechtensteinische Steuerverwaltung Aeulestrasse 38 Postfach 684 FL-9490 Vaduz Tel: +423 236 68 17 E-Mail: info.stv@llv.li W: https://www.llv.li | Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Schwarztorstrasse 50 CH-3003 Bern Tel: +41 58 462 21 11 Fax: +41 31 465 71 38 E-Mail: mwst@estv.admin.ch W: https://www.estv.admin.ch |
Antrag:
Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG
Vorgehen zum Vergütungsantrag
Aufstellung zum Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer
Länderliste
Antragsteller:
Gemäß Artikel 67 MWSTG haben Steuerpflichtige ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz für die Erfüllung ihrer Pflichten einen Mehrwertsteuer-Beauftragten (Fiskalvertreter) zu bestimmen. Als Fiskalvertreter werden nur in der Schweiz niedergelassene natürliche und juristische Personen (zB Vertreter, Spediteure, Importeure, Treuhänder, Rechtsanwälte etc) anerkannt, die den Steuerbehörden Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Mehrwertsteuerangelegenheit bieten. Sie haften somit für die Erfüllung der Verpflichtungen der vertretenen Steuerpflichtigen.
S. 517Antragsfrist:
Der Antrag ist zwischen dem 1. Jänner und dem 30. Juni des auf die Vergütungsperiode nachfolgenden Jahres einzusenden. Die gesetzliche Einreichfrist ist nicht verlängerbar. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
Vergütungszeitraum:
Der Vergütungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr.
Mindestbetrag:
Die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens CHF 500,-- erreicht.
Nicht erstattungsfähig sind Leistungen, die nicht geschäftlich bedingten Zwecken dienen (zB Ausgaben für Vergnügungen).
Erstattungsfähig:
Verpflegung und Getränke
Konferenzen
Transporte
Ausstellungen/Messen
Marketingberater
Unterkunftsspesen einschließlich Frühstück
Beförderungskosten bei Geschäftsreisen
Anschaffung und Unterhalt von Personenwagen
Mietwagen
Reverse Charge
Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, liegt zwischen ihr und den umliegenden Staaten immer noch eine Zollgrenze. Dies hat Auswirkungen auf jene Umsatzsteuerfälle, wo in gewissen EU-Staaten das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung gelangt.
Da die grenzüberschreitenden Dienstleistungen von der Schweizer Zollverwaltung nicht erfasst werden, können sie an der Grenze auch nicht besteuert werden. Aus diesem Grund kommt beim Dienstleistungsbezug aus dem Ausland eine Art Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz (Bezugsteuer). Dabei hat der steuerpflichtige Empfänger in der Schweiz den Bezug der Dienstleistung von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland zu deklarieren und zu versteuern. Ein Leistungsempfänger, der nicht als steuerpflichtige Person registriert ist, wird bezugsteuerpflichtig, wenn er innerhalb eines Kalenderjahres für insgesamt mehr als CHF 10.000,-- solche Leistungen bezieht und im Falle von Lieferungen im Inland durch die zuständige Behörde schriftlich über die Bezugsteuer informiert worden ist.
Ansprechpartner:
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AußenwirtschaftsCenter Zürich Talstrasse 65, 10. OG CH-8001 Zürich Mag. Manfred Schmid | Tel: +41 44 215 30 40 E-Mail: zuerich@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/ch http://wko.at/aussenwirtschaft/li |
S. 518Fiskalvertreter:
Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Schweiz als Fiskalvertreter tätig sein. Üblicherweise sind dies Speditionen, Steuerberater oder Rechtsanwälte. Das AußenwirtschaftsCenter Zürich empfiehlt unverbindlich folgendes Büro, das uns seit vielen Jahren bekannt ist:
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Ruoss Vögele Partner Kreuzstrasse 54 CH-8032 Zürich Herr RA Alfred Gilgen |
3.2.5.6. Nordmazedonien (EU-Kandidat)
Zuständige Behörde:
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Republic of North Macedonia Ministry of Finance Public Revenue Office/ Regional Directorate Skopje 11 Oktomvri bb., 1000 Skopje Oddelenie za povrat na DDV za posebni subjekti | Abteilungsleiter: Frau Tanja Sterjova Tel: +389 23163 411 Fax: +389 2 3213 938 E-Mail: info@ujp.gov.mk W: http://www.ujp.gov.mk/en |
Antrag:
Der Antrag auf Vorsteuererstattung ist bei der Steuerbehörde, Regionales Steueramt Skopje, mittels Formular VAT-11 einzureichen. Dieses Formular ist unter folgendem Link in mazedonischer Sprache abrufbar:
http://ujp.gov.mk/files/attachment/0000/0909/DDV-11_Baranje_110-16_31.07.2016.pdf
Weiters steht Ihnen das Formular auch auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋ zur Verfügung.
Beilagen:
Originalbelege (Rechnungen etc)
Unternehmerbescheinigung (beeidete Übersetzung)
Antragsteller:
Der MwSt-Zahler kann von der Steuerbehörde eine MwSt-Rückvergütung verlangen, wenn:
der Zahler ein MwSt-Guthaben von mehr als MKD 30.000,-- (ca € 500,--) aufweist oder
am Quartalende ein Guthaben von mehr als MKD 15.000,-- (ca € 250,--) aufweist.
Das Guthaben wird zunächst mit allen vorhandenen Steuerschulden des Unternehmens verrechnet, erst ein Guthaben, das darüber hinausgeht, kann refundiert werden.
Firmen, die in Mazedonien nicht registriert sind, können eine Rückerstattung für die MwSt für den Import von Waren im Rahmen ihrer Tätigkeit in Mazedonien und für Waren und Dienstleistungen, die sie von mazedonischen Firmen erhalten haben, verlangen.
S. 519Die Rückerstattung ist immer abhängig von der Reziprozität gegenüber Österreich und kann nur gewährt werden, wenn:
in Mazedonien keine Handelstätigkeiten durchgeführt wurden;
in Mazedonien nicht nur steuerfreie Tätigkeiten durchgeführt wurden;
in Mazedonien nicht nur Tätigkeiten durchgeführt wurden, für die der Empfänger steuerpflichtig ist.
Antragsfrist:
Monatlich, spätestens am 30. Juni des Folgejahres, die Rückerstattung muss laut Gesetz innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Bei Firmen, die in Mazedonien zur MwSt registriert sind, erfolgt die Rückerstattung innerhalb von 30 Tagen oder maximum 2–3 Monate. Eine Rückerstattung kann nur auf ein mazedonisches Konto in mazedonischen Denar erfolgen.
Einschränkungen beim Vorsteuerabzug:
In der Praxis ist die Rückerstattung der MwSt immer noch schwierig. Bei höheren Summen ist immer eine Steuerprüfung des Unternehmens zu erwarten. Neben der zu erwartenden Steuerprüfung kann es auch dann zu Schwierigkeiten kommen, wenn budgetäre Schwierigkeiten auftreten, was im letzten Jahr regelmäßig vorkam.
Fiskalvertreter:
Die Bestellung eines Fiskalvertreters ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch die Abwicklung für ausländische Antragsteller wesentlich erleichtern.
Ansprechpartner:
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AußenwirtschaftsCenter Belgrad Postanski fah 361 11001 Beograd/Srbija | Tel: +381 11 301 58 50 Fax: +381 11 311 21 39 E-Mail: belgrad@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/rs Dr. Erika Teoman-Brenner |
AußenwirtschaftsCenter Skopje Maksim Gorki 1/1 MK-1000 Skopje |
3.2.5.7. Serbien (EU-Kandidat)
Zuständige Behörde:
Zuständig für die Registrierung im serbischen Steuersystem ist das Steuerverwaltungsamt Poreska uprava www.poreskauprava.rs, welches jedoch nicht im Direktkontakt mit ausländischen Rechtspersonen agiert.
Antrag:
In Serbien ist eine Vorsteuerrückvergütung ausschließlich durch die Bevollmächtigung eines in Serbien ansässigen Fiskalvertreters möglich. Es dürfen dabei keine weiteren Fiskalvertreter bestellt werden, ohne den vorigen zu kündigen. Der Fiskalvertreter führt neben der Vorsteuerrückvergütung auch die Rechnungslegung durch und führt bei evtl steuerpflichtigen Geschäften, wie zB Weiterverkauf von in Serbien gekaufter Ware an einenS. 520 serbischen Kunden, die Steuern an die serbische Steuerverwaltung ab. Zum Fiskalvertreter kann jede Rechtsperson bestellt werden, die mindestens 12 Monate lang im serbischen MwSt-System registriert ist. In der Regel sollten man jedoch einen Steuerberater hierfür beauftragen (eine Liste finden Sie als Download ⮋ auf der Webseite des dbv-Verlags www.dbv.at/downloads), da der Fiskalvertreter die Verantwortung für die Steuerabgaben des ausländischen Auftraggebers übernimmt.
Ansprechpartner:
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Österreichisches Außenwirtschafts-Center Belgrad Vladimira Popovica 6 / aprt. 103 11070 Belgrad | Tel: +381 11 301 58 50 Fax: +381 11 711 21 39 E-Mail: belgrad@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/rs |
3.2.5.8. Montenegro (EU-Kandidat)
Zuständige Behörde:
Die zuständige Behörde im Verfahren der Mehrwertsteuerrückerstattung für ausländische Unternehmer, die keine Betriebsstätte in Montenegro haben, ist die
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Poreska Uprava – Centrala Podgorica Steuerbehörde – Zentrale Podgorica Bulevar Šarla de Gola br. 2 81000 Podgorica | Tel: +382 (0) 20 658 063 Fax: +382 (0) 20 448 234 E-Mail: arhiva@tax.gov.me W: www.poreskauprava.gov.me |
Der montenegrinische Gesetzestext kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:
http://www.poreskauprava.gov.me/en/library/zakoni?alphabet=lat Englisch
Die Verordnung über Anwendung des Mehrwertsteuergesetzes:
http://www.mf.gov.me/biblioteka/pravilnici („Pravilnik o primjeni zakona o porezu na dodatnu vrijednost“ – in montenegrinischer Sprache).
Antrag:
Das aktuelle Antragsformular (ZP-PDV-S) für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer ohne Betriebsstätte in Montenegro in lokaler Sprache kann in der Zentrale in Podgorica abgeholt oder unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Weiters finden Sie das Formular zum Download ⮋ auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads).
Beilagen:
Unternehmerbestätigung (Original und beeidete Übersetzung)
Originalbelege (Rechnungen, Importpapiere). Es werden keine zweisprachigen Belege akzeptiert.
S. 521Antragsteller:
Vergütungsberechtigt sind ausländische Unternehmer (Kapital- und Personengesellschaften sowie Einzelunternehmer), die in Montenegro nicht steuerpflichtig sind und zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt wären, wenn sie in Montenegro gewerblich tätig wären. Für österreichische Unternehmer gibt es die Möglichkeit der Rückerstattung der montenegrinischen Umsatzsteuer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Unternehmer, die in Montenegro weder über einen Wohnsitz noch eine Betriebsstätte verfügen.
Der Unternehmer darf keine Umsätze in Montenegro getätigt haben.
Die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers muss in Österreich umsatzsteuerpflichtig sein bzw zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers müsste in Montenegro umsatzsteuerpflichtig sein bzw zum Vorsteuerabzug berechtigen (wenn sie in Montenegro ausgeführt werden würde).
Fiskalvertreter:
Die Fiskalvertretung ist im Gesetz geregelt. Der Fiskalvertreter wird vom ausländischen Unternehmen ernannt und bevollmächtigt und muss in Montenegro steuerpflichtig sein.
Antragsfrist:
Der Antrag muss spätestens innerhalb der Frist von sechs Monaten vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die MwSt verrechnet wurde, gestellt werden.
Mindestbetrag:
Es gibt eine Mindestvergütungssumme von € 300,-- (€ 100,-- im Falle der Vergütung einer Rumpfperiode, die mit Dezember endet).
Die Rückerstattung erfolgt auf ein Non-Resident-Konto, das der Steuerpflichtige bei einer montenegrinischen Bank eröffnen muss bzw auf das Konto des Fiskalvertreters.
Vergütungszeitraum:
Der Vergütungszeitraum ist das vorangegangene Kalenderjahr, das Halbjahr oder die
Rumpfperiode, die mit Dezember endet.
Bearbeitungsfrist:
Die Bearbeitungsfrist beträgt laut Verordnung 45 Tage. In der Praxis muss mit längerer Bearbeitungszeit gerechnet werden.
Ansprechpartner:
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AußenwirtschaftsCenter Belgrad | |
Genex-Apartmani Apt. 103, Vladimira Popovica 6 11070 Novi Beograd Postadresse: p.fah 361 11001 Beograd | Tel: (00381) 11 30 15 850 Fax: (00381) 11 311 21 39 E-Mail: belgrad@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/rs |
S. 5223.2.5.9. Kosovo (EU-Kandidat)
Zuständige Behörde:
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Republic of Kosovo Ministry of Finance Këndi i Rrugëve Dëshmorët e Kombit dhe Bill Klinton, 10 000 Prishtina |
Antrag:
Der Antrag auf Vorsteuererstattung ist bei der Steuerbehörde, bei allen Gemeinden, wo die Firmen ihren Sitz haben, mittels Formular einzureichen. Dieses Formular ist unter folgendem Link in albanisch, serbisch und englisch abrufbar: http://www.atk-ks.org/wp-content/uploads/2017/11/ED001-Aplikacioni_Per_NF_unik_tri_gjuhet.pdf
Rechtsgrundlage ist das Mehrwertsteuergesetz (LAW No. 05/L -037) aufrufbar unter: http://www.atk-ks.org/wp-content/uploads/2017/07/LAW_NO._05_L-037_ON_VALUE_ADDED_TAX___ANNEX.pdf
3.. Albanien (EU-Kandidat)
Zuständige Behörde:
Die zuständigen Behörden sind das albanische Finanz- und Wirtschaftsministerium:
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Ministria e Financave dhe Ekonomise Blv. „Deshmoret e Kombit“ Nr. 3 1001 Tirane | |
und die albanische Steuerbehörde: | |
Drejtoria e Pergjithshme e Tatimeve Rruga „Gjin Bue Shpata“ 1000 Tirane |
Rechtsgrundlage:
Das albanische Mehrwertsteuergesetz ist abrufbar unter (nur auf Albanisch): https://www.tatime.gov.al/eng/c/6/71/value-added-tax
3.. Türkei (EU-Kandidat)
Grundsätzlich ist in der Türkei die Vorsteuererstattung für ausländische Unternehmen, die in der Türkei keine Betriebsstätte haben, nicht möglich.
Da zwischen der Türkei und der Republik Österreich kein Vorsteuervergütungsverfahren besteht, kann die türkische MwSt in Österreich nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Der auf der türkischen Rechnung ausgewiesene MwSt-Betrag stellt bei einem österreichischen Rechnungsempfänger einen zusätzlichen Kostenfaktor dar.
Ausnahme: (MwSt-Gesetz Artikel 11): Mehrwertsteuer, die in Zusammenhang mit Transporttätigkeiten durch ausländische Frächter und bei Teilnahme an Messen und Ausstellungen anfallen. Daher beziehen sich die weiteren Angaben zur Vorsteuererstattung nur auf diese Fälle!
S. 523Die deutsche Übersetzung des Amtsblattes Nr 25281 vom über diese Ausnahme ist bei der Außenhandelsstelle Istanbul erhältlich: istanbul@wko.at
Antrag:
Bei den Rückerstattungen mit einem Wert von weniger als TRY 1.000,-- sind dem Antrag folgende Unterlagen beizulegen:
Vertretervollmacht, für den Fall, dass der Antrag auf Rückerstattung durch eine Mittelsperson erfolgt.
Ausgefülltes Antragsformular
Notarielle beglaubigte Fotokopie des Reisepasses für natürliche Personen, die sich an Märkten, Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie im Falle einer Forderung auf Rückerstattung durch den Fahrer des Transportunternehmens selbst.
Vorlage einer „Steuerbescheinigung“, aus der hervorgeht, dass die Betreffenden in ihrem Heimatland steuerpflichtig sind. Im Falle von sich wiederholenden Rückerstattungsanträgen muss dieses Dokument nicht noch einmal vorgelegt werden.
Vorlage der Rechnung und/oder Quittung im Original oder als notariell beglaubigte Kopie.
Im ausländischen Transportwesen tätige Personen müssen zusätzlich zu den oa Dokumenten noch folgende Dokumente vorlegen:
Eine beglaubigte Kopie des Grundkontrollabschnitts im TIR-Carnet mit den auf die Türkei bezogenen Ein- und Ausreisedaten oder eine beglaubigte Kopie der Transiterklärung.
Originale oder notariell beglaubigte Fotokopien der Dokumente, die das Kennzeichen des für den Transport benutzten Fahrzeuges sowie den Namen der ausländischen Person/Firma, die im Transportwesen tätig ist, belegen (Zulassungsschein).
Es gibt die Möglichkeit, dass die einbehaltene MwSt sofort bei der Antragstellung und daher noch vor Beendigung des Prüfungsverfahrens ausbezahlt wird. Bei Beträgen über TRY 1.000,-- sind dafür dem Antrag zusätzlich ein Steuerprüfungsbericht oder eine Bankgarantie beizulegen. Dies ist dafür notwendig, dass bei einem negativen Ausgang des Prüfungsverfahrens gewährleistet ist, dass die lokale Behörde die MwSt wieder zurückerhält.
Antragsteller:
Vergütungsberechtigt sind ausländische Unternehmen, die in der Türkei weder einen Geschäftssitz noch Arbeitsplatz noch einen anderen rechtlichen Arbeitsmittelpunkt vorweisen können, die aber zwecks Durchführung von Transportgeschäften Güter und Dienstleistungen (Treibstoff, Ersatzteile, Wartung und Pflege der Fahrzeuge) ankaufen müssen oder zum Zwecke der Beteiligung an Märkten, Messen und Ausstellungen, Güter und Dienstleistungen käuflich erwerben.
Antragsfrist:
Innerhalb von fünf Jahren ab Rechnungsdatum.
Mindestbetrag:
Keine Begrenzung gegeben
Vergütungszeitraum:
Die Rückvergütungsanträge müssen jeweils für ein Kalendermonat gestellt werden.
S. 524Zuständige Behörde:
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Für den Bereich Transportwesen: Gelir Idaresi Baskanligi - Istanbul Vergi Dairesi Baskanligi -- MARMARA KUR.VERGİ DAİRESİ MÜDÜRLÜĞÜ Akşemsettin Mah. Adnan Menderes Bulvarı (Vatan Cad.) No:56 Fatih /İSTANBUL | Tel: +90 212 453 85 85 Fax: +90 212 453 86 71 W: www.ivdb.gov.tr Herr Osman Çiçek (Ulaştırma Uygulama Grup Müdürü / Gruppenleiter) |
Für den Bereich Messen und Ausstellungen:
Das Finanzamt, das von der Finanzdirektion des Gebietes, in dem die Messe stattgefunden hat, benannt wird.
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Gelir Idaresi Baskanligi Istanbul Vergi Dairesi Baskanligi Beyoğlu Vergi Dairesi Müdürlüğü Meşrutiyet Cad. No: 289 Şişhane Beyoğlu – Istanbul | Tel: +90 212 252 83 24 Fax: +90 212 252 92 13 W: www.ivdb.gov.tr Herr Tuncay Arıbaş (Direktor Beyoğlu Finanzamt) |
Ansprechpartner:
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AußenwirtschaftsCenter Istanbul Avusturya Başkonsolosluğu Ticaret Ofisi Büyükdere Cad. 100 – 102 Maya Akar Center K. 14 Office 51 TR-34394 Esentepe Istanbul | Tel: +90 212 211 14 76 Fax: +90 212 212 01 33 E-Mail: istanbul@wko.at W: http://wko.at/aussenwirtschaft/tr Mag. Georg Karabaczek |
Steuerberater bzw Fiskalvertreter:
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift für die Ernennung eines Fiskalvertreters. Es kann jede bevollmächtigte Person in der Türkei den Antrag stellen.