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Die Umsatzsteuer in Beispielen
Gaedke/Huber-Wurzinger/Weinzierl

Die Umsatzsteuer in Beispielen

Für alle Paragrafen und Artikel des UStG 1994 – 498 Beispiele aktualisiert und neu (dbv)

8. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7041-0760-2

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Dokumentvorschau
Die Umsatzsteuer in Beispielen (8. Auflage)

S. 457Teil 4: Service/Daten-Teil

Der Service-Teil mit vielen Kontaktadressen sowie Informationen zur Vorsteuererstattung in sämtlichen EU-Staaten, einigen EU-Kandidatenländern, im EWR sowie in der Schweiz und im Vereinigten Königreich wurde in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsdelegierten der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA erstellt.

Der gesamte Service- und Datenteil steht Ihnen unter www.dbv.at/downloads im Menüpunkt „Ergänzungen zu dbv-Werken“ zur Verfügung. Passwort: 0760

S. 459I. Buchhaltung, Rechnungswesen – EU-Informationsstellen

S. 4603.1.1. Checkliste der wichtigsten Konten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
KONTO-NR
individuell
KONTENBESCHRIFTUNG
Vorsteuer
Vorsteuer aus ig Erwerb
Vorsteuer gem Art 25 Abs 5 UStG
Vorsteuer gem § 19 Abs 1 zweiter Satz, § 19 Abs 1c und § 19 Abs 1e UStG
Vorsteuer gem § 19 Abs 1a UStG (Bauleistungen)
Vorsteuer gem § 19 Abs 1b (Sicherungseigentum, Vorbehaltseigentum und Grundstücke im Zwangsversteigerungsverfahren)
Vorsteuer gem § 19 Abs 1d (Schrott und Abfallstoffe)
Vorsteuern „Ausland“ (getrennt nach Ländern zB 2540 Vorsteuer Deutschland)
Einfuhrumsatzsteuer (entrichtete)
Einfuhrumsatzsteuer (auf dem Abgabenkonto verbuchte)
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer aus ig Erwerb
Umsatzsteuer aus im Inland steuerpflichtigen EU-Lieferungen
Umsatzsteuer aus ig Erwerb von Neufahrzeugen an Abnehmer ohne UID
Umsatzsteuer Import-One-Stop-Shop
Umsatzsteuer EU-One-Stop-Shop
Übernommene USt gem Art 25 Abs 5 UStG
Übernommene USt gem § 19 Abs 1 zweiter Satz, § 19 Abs 1c und § 19 Abs 1e UStG
Übernommene USt gem § 19 Abs 1a UStG (Bauleistungen)
Übernommene USt gem § 19 Abs 1b (Sicherungseigentum, Vorbehaltseigentum und Grundstücke im Zwangsversteigerungsverfahren)
Übernommene USt gem § 19 Abs 1d (Schrott und Abfallstoffe)
Umsatzsteuer „Ausland“ (getrennt nach Ländern zB 3540 USt Deutschland)
Erlöse Inland USt-pflichtig
Erlöse gem § 19 Abs 1 zweiter Satz, § 19 Abs 1c und § 19 Abs 1e UStG
Erlöse gem § 19 Abs 1a UStG (Bauleistungen)
Steuerfreie Ausfuhrlieferungen an Drittländer
Steuerfreie ig Lieferungen
S. 461
Erlöse Ausland im Import-One-Stop-Shop (getrennt nach Ländern)
Erlöse Ausland im EU-One-Stop-Shop (getrennt nach Ländern)
Steuerfreie ig Lieferungen von Neufahrzeugen an Abnehmer ohne UID
Steuerfreie Grundstücksumsätze
Steuerfreie Erlöse als Kleinunternehmer
Übrige steuerfreie Erlöse ohne Vorsteuerabzug
Erlöse aus Lohnveredelung Drittland
Steuerfreie Umsätze der Seeschifffahrt, Luftfahrt, grenzüberschreitende Personenbeförderung etc.
Auslandsumsätze 0% (nicht steuerbar)
Steuerfreie ig Verbringungen
Steuerpflichtige EU-Lieferungen
Erlöse mit ausländischer USt-Pflicht (getrennt nach Ländern und Umsatzsteuersätzen zB 4300 Erlöse Deutschland 19%)
Eigenverbrauch
Erlösminderungen
Forderungsverluste
Nicht abzugsfähige Vorsteuer/Erwerbsteuer

S. 4623.1.2. Fristen im UStG 1994


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ALLGEMEINER TEIL
§ 6 (3)
Kleinunternehmer gem § 6 (1) Z 27
Verzicht auf Kleinunternehmer-Regelung bis Rechtskraft des Bescheides (schriftlich); Bindungswirkung: 5 Jahre; Widerruf bis Ablauf des ersten Kalendermonats eines Jahres
§ 14 (4)
Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
Ermittlung nach Durchschnittssätzen bis Rechtskraft des Bescheides (schriftlich); Bindungswirkung 2 Jahre
Die Inanspruchnahme der Pauschalierung ist jeweils an das Nichtüberschreiten von Umsatzgrenzen gebunden. Nach Widerruf 5 Jahre Sperrfrist.
§ 17 (1)
Antrag auf Soll-Besteuerung
Frist zur Abgabe der 1. UVA
§ 17 (2)
Antrag auf Ist-Besteuerung
Frist zur Abgabe der 1. UVA
§ 18 (7)
Trennung der Entgelte
Genehmigung des Finanzamtes
§ 18 (12)
Aufzeichnungen der elektronischen Schnittstellen
Übersteigt der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht, insgesamt € 1.000.000,-- pro Kalenderjahr, hat der Unternehmer diese Aufzeichnungen auch ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch zu übermitteln.
§ 20 (1)
Abweichendes Wirtschaftsjahr
Frist zur Abgabe der 1. UVA des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres.
§ 21 (2)
Kalendervierteljahr – UVA-Zeitraum
15.3. durch Abgabe der „Monats-UVA“ ➲ Monats- statt Quartalszeitraum
§ 21 (9)
Vorsteuererstattung
30.9. des Folgejahres (für Drittlandsunternehmer: 30.6. des Folgejahres)
§ 22 (6)
Land- und Forstwirtschaft
Ende des Veranlagungszeitraums ➲ Erklärung, dass die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften erfolgt. Bindungsfrist: 5 Jahre.
§ 24 (2) und (3)
Differenzbesteuerung
Bis Ablauf des 1. Voranmeldungszeitraumes ➲ Erklärung betreffend Differenzbesteuerung in besonderen Fällen. Bindungswirkung: 2 Kalenderjahre
§ 25a
Nicht-EU-One-Stop-Shop
Antrag auf Nicht-EU-OSS vor dem Kalendervierteljahr, für das der OSS gelten soll, bei erstmaliger Leistungserbringung spätestens am 10. Tag des auf die Leistungserbringung folgenden Monats.
S. 463Meldung der Beendigung spätestens 15 Tage vor Ablauf des Kalendervierteljahres, für das der OSS nicht mehr gelten soll. Sperrwirkung: 2 Kalendervierteljahre.
Steuererklärungen: am letzten Tag des auf das Kalendermonat folgenden Kalendermonats (bis Juni 2021: 20.Tag).
§ 25b
Import-One-Stop-Shop (ab 2021)
Steuererklärungen: am letzten Tag des auf einen Erklärungszeitraum (Kalendermonat) folgenden Monats.
Meldung der Beendigung oder von Änderungen: bis zum 10. Tag des folgenden Monats.


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BINNENMARKT
Art 1 (5)
Erwerbsschwelle (Quasi-Unternehmer)
Verzicht auf Erwerbsschwellenregelung bis zur Abgabe der UVA des ersten Erwerbes; Bindungswirkung: 2 Jahre
Art 3 (6)
Versandhandel, Lieferschwellenregelung
Bis Juni 2021: Verzicht auf Lieferschwellenregelung (in Österreich) durch Lieferer aus anderen Mitgliedstaaten nach Österreich: Frist bis zur Abgabe der UVA der ersten Lieferung; Bindungswirkung: 2 Jahre
Achtung: Österreichische Unternehmer haben bei Lieferungen in andere EU-Länder Fristen im Bestimmungsmitgliedstaat zu beachten!
Art 3 (6)
Kleinstunternehmerregelung im Versandhandel
Ab Juli 2021: Verzicht in Österreich durch österreichische Lieferer: Frist bis zur Abgabe der UVA der ersten Lieferung; Bindungswirkung: 2 Jahre
Art 3a (5)
Kleinstunternehmerregelung bei elektronischen Leistungen
Verzicht in Österreich durch österreichische leistende Unternehmer: Frist bis zur Abgabe der UVA der ersten Lieferung; Bindungswirkung: 2 Jahre
Art 21 (3)
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Abgabe bis Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats
Art 25a
EU One-Stop-Shop (EU-OSS)
Antrag auf EU-OSS vor dem Kalendervierteljahr, für das der EU-OSS gelten soll, bei erstmaliger Leistungserbringung spätestens am 10. Tag des auf die Leistungserbringung folgenden Monats.Steuererklärung: am letzten Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats (bis Juni 2021: 20. Tag)
Meldung der Beendigung spätestens 15 Tage vor Ablauf des Kalendervierteljahres, für das der EU-OSS nicht mehr gelten soll. Sperrwirkung: 2 Kalendervierteljahre
Bis Juni 2021: Mini-One-Stop-Shop

S. 4643.1.3. Tabelle der Formulare zur Umsatzsteuer


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1.
Umsatzsteuererklärung (auch in englisch, kroatisch, slowakisch, slowenisch, tschechisch und ungarisch verfügbar)
U1
2.
Ausfüllhilfe zur Umsatzsteuererklärung U1 (auch in englisch, kroatisch, slowakisch, slowenisch, tschechisch und ungarisch verfügbar)
U1a
3.
Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer
U5
4.
Ausfüllhinweise zum Formular U5
U5a
5.
Umsatzsteuerheft
U8
6.
Erklärung über den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung)
U10
7.
Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, § 6 Abs 3 UStG
U12
8.
Zusammenfassende Meldung über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen
U13
9.
Ausfüllanleitung zum Formular U13
U13a
10.
Fortsetzungsblatt zur Zusammenfassenden Meldung (U13)
U14
11.
Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID)
U15
12.
Antrag auf neuerliche Bekanntgabe der UID-Nummer
U 15a
13.
Bestätigung einer UID
U16
14.
Meldung der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID
U17
15.
Fortsetzungsblatt zum Formular U17 (für Unternehmer)
U17a
16.
Umsatzsteuervoranmeldung
U30
17.
Ausfüllhilfe zur Umsatzsteuervoranmeldung U30
U30a
18
Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke
U34
19.
Antrag auf Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden
U41
20.
Beilage zu U41
U42
21.
Antrag auf Steuervergütung an Diplomaten, ihnen gleichgestellte Angestellte internationaler Organisationen und Berufskonsuln
U43
22.
Antrag auf Steuerbefreiung für ein Kraftfahrzeug
U45
23.
Antrag auf Steuerbefreiung eines Grundstücks
U46
24.
Anmeldung der Entrichtung der Umsatzsteuer für ein Diplomaten-Kfz (deutsch/englisch)
U47
25.
Nachweis über die Erfassung als vorsteuerberechtigter Unternehmer – Vorsteuererstattungsverfahren (deutsch/englisch)
U70
26.
Nachweis über die Erfassung als Unternehmer
U70a
27.
Antrag auf Bescheinigung über das Vorliegen einer Betriebsstätte, § 27 (4)
U71
S. 46528.
Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer
U100
29.
Erläuterungen zur Bescheinigung U100
U100a
30.
Fragebogen für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (eigene Fragebögen für Vereine – Verf15a, Privatstiftungen – Verf15b und nach ausländischem Recht gegründete Körperschaften – Verf15c)
Verf15
31.
Fragebogen für Gesellschaften
Verf16
32.
Fragebogen für das Vorsteuererstattungsverfahren (auch in englisch verfügbar)
Verf18
33.
Fragebogen für das Veranlagungsverfahren anlässlich der Erteilung einer Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben (auch in englisch verfügbar)
Verf19
34.
Fragebogen für natürliche Personen (auch in englisch, kroatisch, slowakisch, slowenisch, tschechisch und ungarisch verfügbar)
Verf24
35.
Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
Verf25
36.
Unterschriftsprobenblatt
Verf26

S. 4663.1.4. EU-Informationsstellen

Aus den verfügbaren Informationsquellen sind all jene Institutionen aufgenommen worden, die Informationen oder Hilfe anbieten können.

3.1.4.1. Überregionale Informationsstellen Österreichs


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Wirtschaftskammer Österreich Enterprise Europe Network Austria
Heinz Kogler (Koordinator)
Wiedner Hauptstraße 63
A-1045 Wien
Tel: (05) 90 900-4206
E-Mail: heinz.kogler@wko.at
https://www.een.at
EU-Büro der Wirtschaftskammer in Brüssel
Leiter: Mag. Markus Stock
Avenue de Cortenbergh 30
B-1040 Brüssel
Tel: +32 2 286 58 80
Fax: +32 2 286 58 99
E-Mail: eu@eu.austria.be
Service- und Brexit-Hotline
des Bundeskanzleramtes
Mo – Fr: 8.00–16.00 Uhr
Tel: (0800) 222 666
(gebührenfreie Servicenummer)
Ballhausplatz 1, A-1010 Wien
E-Mail: service@bka.gv.at
Bundeskanzleramt
Sektion IV: EU und Grundsatzfragen
Leitung: Barbara Kaudel-Jensen, MAS
Tel: (01) 53 115-0
E-Mail: sektion.koordination@bka.gv.at
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Sektion III: EU und Multilaterale Angelegenheiten
Sektionsleiter: Mag. Dr. Andreas Riecken
Minoritenplatz 8
A-1010 Wien
Tel: (05) 01 150-3707
E-Mail: sektioniii@bmeia.gv.at
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Bürger/innenservice
Bürozeiten: Mo – Fr: 8.00–16.00 Uhr
Minoritenplatz 5
A-1010 Wien
Tel: 0800 216 595 (gebührenfreie Servicenummer)
E-Mail: buergerinnenservice@bmbwf.gv.at
Bundesministerium für Finanzen
Sektion III: Wirtschaftspolitik, Finanzmärkte und Zölle
Sektionschef: Mag. Harald Waiglein
Johannesgasse 5
A-1010 Wien
Tel: (01) 51 433-0
http://www.bmf.gv.at
Bundesministerium für Inneres
Abt I/7 EU-Angelegenheiten
Leitung: Dr. Maria Ziniel, MLS
Herrengasse 7
A-1010 Wien
Tel: (01) 53 126-0
E-Mail: BMI-I-7@bmi.gv.at
http://www.bmi.gv.at
S. 467Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich
Leitung: Prof. Dr. Martin Selmayr
Tel: 00 800 67 89 10 11 (gebührenfrei)
(01) 516 18-315
E-Mail: martin.selmayr@ec.europa.eu
http://ec.europa.eu/austria/
Industriellenvereinigung
IV-Büro Brüssel
Leitung: Mag. Gernot Haas
30 Avenue Cortenbergh
B-1040 Brüssel
Tel: +32 2 235 04-30
E-Mail: gernot.haas@iv.at
http://www.iv.at
Stand: September 2020

3.1.4.2. Experten der Außenwirtschaft in den Landeskammern


Tabelle in neuem Fenster öffnen
WIRTSCHAFTSKAMMER
EXPERTEN
TEL UND FAX
Burgenland
Robert-Graf-Platz 1
7000 Eisenstadt
Mag. Ewald Hombauer
Abteilung für Außenwirtschaft & EU
ewald.hombauer@wkbgld.at
Tel: (05) 90 907-3211
Fax: DW 3715
Kärnten
Europaplatz 1
9021 Klagenfurt
MMag. Dr. Meinrad Höfferer
Abteilung für Außenwirtschaft & EU
meinrad.hoefferer@wkk.or.at
Tel: (05) 90 904-750
Fax: DW 754
Niederösterreich
Wirtschaftskammer-Platz 1
3100 St. Pölten
Mag. Patrick Hartweg
Abteilung für Außenwirtschaft, Europa und Verkehrspolitik
aussenwirtschaft@wknoe.at
Tel: (02742) 851-16400
Fax: DW 16499
Oberösterreich
Hessenplatz 3
4020 Linz
Dr. Robert Leitner, MBA
Abteilung für Außenwirtschaft
robert.leitner@wkooe.at
Tel: (05) 90 909 3430
Fax: (05) 90 909
Salzburg
Julius-Raab-Platz 1
5027 Salzburg
Mag. Thomas Albrecht
Abteilung für Handelspolitik und Außenwirtschaft
talbrecht@wks.at
Tel: (0662) 88 88-255
Fax: DW 960306
Steiermark
Internationalisierungscenter Steiermark GmbH
Lindweg 33
8010 Graz
Tel: (0316) 601-400
Fax: DW 455
Tirol
Wilhelm-Greil-Straße 7
6020 Innsbruck
Dipl.-Vw. Mag. Gregor Leitner
Abteilung für Außenwirtschaft – Enterprise Europe Network
gregor.leitner@wktirol.at
Tel: (05) 90 905-1293
Fax: DW 1275
S. 468Vorarlberg
Wichnergasse 9
6800 Feldkirch
Mag. Christina Marent
Abteilung für Außenwirtschaft
marent.christina@wkv.at
Tel: (05522) 305-250
Fax: DW 104
Wien
Straße der Wiener
Wirtschaft 1
1020 Wien
Tel: (01) 51 450-1010
Weitere Informationen unter: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Menschen-zum-Reden.html
Stand: September 2020

3.1.4.3. Regionalreferate der Außenwirtschaft für Europa


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Außenwirtschaft West- und Zentraleuropa
Betreuungsbereich:
Andorra, Belgien, Deutschland, Dänemark, Estland, Falklandinseln (Malwinen), Finnland, Frankreich, Gibraltar, Grönland, Irland, Island, Italien, Kap Verde, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan, Vereinigtes Königreich
Regionalmanager:
Mag. Martin Meischl
Tel: (05) 90 900-4450
Fax: (05) 90 900 817711
E: aussenwirtschaft.westeuropa@wko.at
Außenwirtschaft Südosteuropa, Osteuropa/Zentralasien
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus (Weißrussland), Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Georgien, Griechenland, Kasachstan, Kirgisistan, Kosovo, Kroatien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, Türkei, Ukraine, Usbekistan, Zypern
Regionalmanager:
Mag. Gregor Postl
Tel: (05) 90 900-4442
Fax: (05) 90 900
E: aussenwirtschaft.osteuropa@wko.at

S. 4693.1.4.4. Wirtschaftsdelegierte bzw AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer Österreich in den wichtigsten Europäischen Staaten

Im Folgenden sind die AußenwirtschaftsCenter der wichtigsten Europäischen Staaten dargestellt. Sofern der Betreuungsbereich (neben dem eigenen Land) noch ein anderes Land umfasst, wird dies zusätzlich erwähnt.


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Albanien (➲ siehe Slowenien)
Belgien
AußenwirtschaftsCenter Brüssel
Mag. Michael Spalek
Ambassade d’Autriche – Section Commerciale
Avenue Louise 479, bte 52
1050 Bruxelles
Tel: +32 2 64 51 650
Fax: +32 2 64 51 669
E-Mail: bruessel@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/be
weiterer Betreuungsbereich: Luxemburg
Bosnien und Herzegowina
AußenwirtschaftsCenter Sarajevo
Mag. Andreas Meindl
Austrijska ambasada – trgovinski odjel
Zmaja od Bosne 11
71000 Sarajevo
Tel: +387 33 26 78 40
Fax: +387 33 22 23 36
E-Mail: sarajevo@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/ba
Bulgarien
AußenwirtschaftsCenter Sofia
Mag. Ulrike Straka
Avstrijsko Posolstvo – Targovski Otdel
ul Zar Samuil 35
1000 Sofia
Tel: +359 2 452 29 60
Fax: +359 2 452 29 79
E-Mail: sofia@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/bg
Dänemark
AußenwirtschaftsCenter Kopenhagen
Mag. Cosima Steiner, MSc
Østrigs Ambassade – Handelsafdeling
Gronningen 5, 3. sal
1270 Kobenhavn
weiterer Betreuungsbereich: Färöer, Grönland, Island
Deutschland
AußenwirtschaftsCenter Berlin
Dr. Michael Scherz
Österreichische Botschaft – Handelsabteilung
Stauffenbergstraße 1
10785 Berlin
Tel: +49 30 25 75 75-0
Fax: +49 30 25 75 75-75
E-Mail: berlin@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/de
S. 470AußenwirtschaftsCenter Düsseldorf
Mag. Arnulf Gressel
Zollhof 8
40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 78 17 4320
E-Mail: duesseldorf@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/de
AußenwirtschaftsCenter München
Mag. Andreas Haidenthaler
Österreichisches Generalkonsulat – Handelsabteilung
Ludwigstraße 19
80539 München
Tel: +49 89 24 29 14-0
Fax: +49 89 24 29 14-26
E-Mail: muenchen@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/de
AußenwirtschaftsCenter Stuttgart
Mag. Siegfried Weidlich
Österreichisches Honorarkonsulat Stuttgart
Stafflenbergstraße 81
70184 Stuttgart
Tel: +49 711 24 85 671
Fax: +49 711 24 85 672
E-Mail: stuttgart@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/de
Estland (➲ siehe Lettland)
Finnland (➲ siehe Schweden)
Frankreich
AußenwirtschaftsCenter Paris
Mag. Christian H. Schierer
Ambassade d’Autriche – Section Commerciale
6, avenue Pierre 1er de Serbie
75116 Paris
Tel: +33 1 53
Fax: +33 1 47 20 64 42
E-Mail: paris@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/fr
weiterer Betreuungsbereich: Französische Süd- und Antarktisgebiete, Monaco
Griechenland
AußenwirtschaftsCenter Athen
Dr. Gerd Dückelmann-Dublany
Avstriaki Presveia – Emporiko Tmima
Vasilissis Sofias 79
115 21 Athen
Tel: +30 210 88 43 711
Fax: +30 210 88 27 913
E-Mail: athen@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/gr
weiterer Betreuungsbereich: Zypern
Irland
AußenwirtschaftsCenter Dublin
Dr. Josef Treml
Austrian Embassy – Commercial Section
Nutley Lane
D04EY42 Dublin
Tel: +353 1 28 30 488
Fax: +353 1 28 30 531
E-Mail: dublin@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/ie
Island (➲ siehe Dänemark)
S. 471Italien
AußenwirtschaftsCenter Mailand
Mag. Gudrun Hager
Consolato Generale d’Austria – Sezione Commerciale
Piazza del Duomo 20
20122 Milano
Tel: +39 02 87 90 911
Fax: +39 02 87 73 19
E-Mail: mailand@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/it
weiterer Betreuungsbereich: Malta, San Marino, Vatikan
AußenwirtschaftsBüro Padua
Mag. Gudrun Hager
Ambasciata d’Austria – Sezione Commerciale, Ufficio di Padova
Via dei Borromeo 16
35137 Padova
Tel: +39 049 981 35 00
E-Mail: padua@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/it
weiterer Betreuungsbereich: San Marino
AußenwirtschaftsBüro Rom
Mag. Gudrun Hager
Ambasciata d’Austria – Sezione Commerciale
Via G. B. Pergolesi, 3
00198 Roma
Tel: +39 06 85 30 52 33
Fax: +39 06 84 12 744
E-Mail: rom@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/it
weiterer Betreuungsbereich: Vatikan
AußenwirtschaftsBüro Bozen
Mag. Gudrun Hager
Austrian Commercial Office Bolzano | Bozen
Dompassage 15
39100 Bozen
Tel: +39 0471
Fax: +39 06 84 12 744
E-Mail: bozen@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/it
weiterer Betreuungsbereich: Südtirol
Kasachstan
AußenwirtschaftsCenter Almaty
Mag. Clemens Machal
Posoltswo Awstrii – Torgowyj Otjel w Almaty
41 Kazybek Bi Street, Block B
050010 Almaty
Tel: +7 727 22 51 484
Fax: +7 727 22 51 486
E-Mail: almaty@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/kz
weiterer Betreuungsbereich: Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan
Kosovo (➲ siehe Slowenien)
Kroatien
AußenwirtschaftsCenter Zagreb
Mag. Sonja Holocher-Ertl
Austrijsko Veleposlanstvo – Trgovinski odjel
Ilica 12/2. St.
10000 Zagreb
Tel: +385 1 48 81 900
Fax: +385 1 48 81 912
E-Mail: zagreb@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/hr
S. 472Lettland
AußenwirtschaftsCenter Riga
Dr. Ingrid Valentini-Wanka
Austrijas vestniecibas Ekonomikas departaments
Alberta 13
1010 Riga
Tel: +371 67 35 81 00
Fax: +371 67 35 81 01
E-Mail: riga@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/lv
weiterer Betreuungsbereich: Estland, Litauen
Liechtenstein (➲ siehe Schweiz) Außenwirtschaftscenter Bern
Litauen (➲ siehe Lettland)
Luxemburg (➲ siehe Belgien)
Malta (➲ siehe Italien) AußenwirtschaftsCenter Mailand
Moldau (➲ siehe Rumänien)
Monaco (➲ siehe Frankreich) AußenwirtschaftsCenter Paris
Montenegro (➲ siehe Serbien)
Niederlande
AußenwirtschaftsCenter Den Haag
Mag. Michael Spalek
Ambassade van Oostenrijk - Handelsafdeling
Lange Voorhout 86/11
2514 EJ Den Haag
Tel: +31 70 36 54 916
Fax: +31 70 36 57 321
E-Mail: denhaag@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/nl
Nordmazedonien (➲ siehe Serbien)
Norwegen (➲ siehe Schweden)
Polen
AußenwirtschaftsCenter Warschau
Mag. Konstantin Bekos
Ambasada Austrii – Wydzial Handlowy
ul. Królewska 16
00-103 Warszawa
Tel: +48 22 58 64 466
Fax: +48 22 58 64 488
E-Mail: warschau@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/pl
Portugal
AußenwirtschaftsCenter Lissabon
Mag. Esther Maca, MIM
Embaixada da Áustria – Departamento Comercial
Rua Rodrigues Sampaio, 18-5
1169-027 Lisboa
Tel: +351 21 31 71 010
Fax: +351 21 31 71 018
E-Mail: lissabon@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/pt
weiterer Betreuungsbereich: Kap Verde
S. 473Rumänien
AußenwirtschaftsCenter Bukarest
Mag. Gerd Bommer
Ambasada Austriei - Sectia Comerciala
Strada Logofat Luca Stroici Nr. 15
020581 Bucuresti
Tel: +40 372 06 89 00
Fax: +40 372 06 89 09
E-Mail: bukarest@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/ro
weiterer Betreuungsbereich: Moldau (Moldawien)
Russische Föderation
AußenwirtschaftsCenter Moskau
Mag. Rudolf Lukavsky
Posolstwo Awstrii - Torgowyj Otdjel
Starokonyushenny Pereulok 1
115127 PCI-2 Moskau
Tel: +7 495 121 05 66
Fax: +7 495 121 05 67
E-Mail: moskau@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/ru
weiterer Betreuungsbereich: Armenien, Belarus (Weißrussland)
Schweden
AußenwirtschaftsCenter Stockholm
Dr. Martin Glatz
Österrikes Ambassad – Handelsavdelningen
Karlaplan 12
11520 Stockholm
Tel: +46 8 53 48 88 40
E-Mail: stockholm@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/se
weiterer Betreuungsbereich: Finnland, Norwegen
Schweiz
AußenwirtschaftsCenter Bern
Mag. Manfred Schmid
Österreichische Botschaft – Handelsabteilung
Kirchenfeldstraße 77–79
3005 Bern
Tel: +41 31 30 51 073
E-Mail: bern@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/ch
weiterer Betreuungsbereich: Liechtenstein
AußenwirtschaftsCenter Zürich
Undine Zach-Palvelli, MSc, MIM
Österreichische Wirtschaftsdelegation
Talstraße 65, 10. OG
8001 Zürich
Tel: +41 44 21 53 040
Fax: +41 44 21 22 838
E-Mail: zuerich@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/ch
Serbien
AußenwirtschaftsCenter Belgrad
Dr. Erika Teoman-Brenner
Austrijska Ambasada - Trgovinsko Odeljenje
Vladimira Popovica 6 / aprt. 103
11070 Novi Beograd
Tel: +381 11 301 58 50
Fax: +381 11 711 21 39
E-Mail: belgrad@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/rs
weiterer Betreuungsbereich: Montenegro, Nordmazedonien
S. 474Slowakei
AußenwirtschaftsCenter Bratislava
Mag. Hans Christian Kügerl
Rakúske vel’vyslanectvo, Obchodné oddelenie
Tel: +421 2 59
Fax: +421 2 59
E-Mail: bratislava@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/sk
Büroadresse:
Suché myto 1, Stiege 1, 3. Stock
811 03 Bratislava
Zustelladresse:
P.O.Box 138
814 99 Bratislava
Slowenien
AußenwirtschaftsCenter Laibach
Mag. Wilhelm Nest
Avstrijsko Veleposlaništvo - Gospodarski oddelek
Prešernova cesta 23
1000 Ljubljana
Tel: +386 1 51 39 770
Fax: +386 1 51 39 780
E-Mail: laibach@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/si
weiterer Betreuungsbereich: Albanien, Kosovo
Spanien
AußenwirtschaftsCenter Barcelona
Dr. Andreas Schmid
Av. Diagonal, 420/3/2
Oficina Comercial de Austria
08037 Barcelona
Tel: +34 93 29 22 378
Fax: +34 93 315 74 81
E-Mail: barcelona@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/es
weiterer Betreuungsbereich: Andorra
AußenwirtschaftsCenter Madrid
Dr. Ernst Kopp
Embajada de Austria – Oficina Comercial
Orense, 11 – 6°
28020 Madrid
Tel: +34 91 55 64 358
E-Mail: madrid@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/es
Tschechische Republik
AußenwirtschaftsCenter Prag
Mag. Roman Rauch
Rakouské velvyslanectví, Obchodní oddelení
Tel: +420 2 22
Fax: +420 2 22
E-Mail: prag@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/cz
Büroadresse:
Krakovská 7
11121 Praha 1
Zustelladresse:
P.O.B. 493
111 21 Praha 1
S. 475Türkei
AußenwirtschaftsCenter Ankara
Mag. Dr. Christian Maier
Avusturya Büyükelciligi Ticaret Müstesarligi
Next Level Loft Ofis, Kizilirmak Mah., Ufuk Üniv.
Cd No: 4, Kat 15, Ofis 42
06520 Sögütözü Ankara
Tel: +90 312 21 92 141
Fax: +90 312 21 92 145
E-Mail: ankara@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/tr
AußenwirtschaftsCenter Istanbul
Mag. Georg Karabaczek
Avusturya Baskonsoloslugu Ticaret Ofisi
Büyükdere Caddesi 100–102
MayaAkar Center TR-34394 Esentepe – Istanbul
Tel: +90 212 21 11 476
Fax: +90 212 21 20 133
E-Mail: istanbul@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/tr
Ukraine
AußenwirtschaftsCenter Kiew
Mag. Gabriele Haselsberger
Posolstvo Avstrii – Torhovyi Viddil
Büroadresse:
vul. Kruglouniversytets’ka 3–5,
Office 31, 11. Stock
01024 Kiew
Zustelladresse:
Holowposchtamt, a/c 62
01001 Kiew
Tel: +380 44 59 55 162
E-Mail: kiew@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/ua
Ungarn
AußenwirtschaftsCenter Budapest
Mag. Jürgen Schreder
Osztrák Nagykövetség – Kereskedelmi Osztály
Délibáb utca 21
1062 Budapest
Tel: +36 1 46 15 040
Fax: +36 1 35 11 204
E-Mail: budapest@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/hu
Vereinigtes Königreich
AußenwirtschaftsCenter London
Dr. Christian Kesberg
Austria Embassy – Commercial Section
45 Princes Gate (Exhibition Road)
SW72QA London
Tel: +44 20 75 84 44 11
Fax: +44 20 75 84 79 46
E-Mail: london@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/gb
weiterer Betreuungsbereich: Falklandinseln, Gibraltar, Südgeorgien und südliche Sandwichinseln
Zypern (➲ siehe Griechenland)
Stand: September 2020

S. 4763.1.4.5. EuropeDirect

Die Europäische Union bietet über EuropeDirect-Informationsstellen kostenlos allgemeine Informationen zu sämtlichen Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union an, zB Erstinformation, Broschüren und persönliche Beratungsgespräche, Zugang zu Datenbanken, Amtsblätter, Statistiken uvm.

Das EuropeDirect Informationsnetzwerk finden Sie unter:

http://www.europainfo.at oder https://europa.eu/european-union/contact_de

Weiters bietet die Europäische Kommission ein Bürgerservice „EuropeDirect“ an.

Anfragen können per Telefon in allen Amtssprachen der EU gestellt werden. Der Dienst ist von Montag bis Freitag zwischen 9.00 Uhr und 18.00 Uhr MEZ über die gebührenfreie Rufnummer

00800/6789 1011

(je nach Betreiber können Gebühren anfallen) zu erreichen. Die Rufnummer gilt in allen Mitgliedstaaten.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wien
Lassingleithnerplatz 2/3
A-1020 Wien
Tel: +43 (0) 599 50
Fax: +43 (0) 59950 91000
E-Mail: fragen@europedirect.wien
Niederösterreich
Landhausplatz 1, Haus 1a, Foyer
A-3109 St. Pölten
Tel: +43 (0) 2742 9005 13002
Fax: + 43 (0) 2742 9005 13610
E-Mail: post.europedirect@noel.gv.at
Burgenland
Marktstraße 3
A-7000 Eisenstadt
Tel: 059010 2422
Fax: 059010 2410
E-Mail: europedirectnord@rmb.at
Oberösterreich
Landhausplatz 1
A-4021 Linz
Tel: +43 (0) 732 7720 14020
E-Mail: europedirect@ooe.gv.at
Steiermark
Landhausgasse 7
A-8010 Graz
Tel: + 43 (0) 316 877 2200
Fax: + 43 (0) 316 877 3629
E-Mail: europedirect@stmk.gv.at
Kärnten
Reitschulgasse 4
A-9020 Klagenfurt
Tel: +43 (0) 463 511 741
Mobil: +43 (0) 664 155 2982
E-Mail: europedirect@europahausklagenfurt.at
Tirol
Landhaus 1, Eduard-Wallnöfer-Platz 3
A-6020 Innsbruck
Tel: +43 (0) 512 508 2355
Fax: +43 (0) 512 508 74 2345
E-Mail: eu.info@tirol.gv.at
Vorarlberg
Landhaus, Römerstraße 15
A-6901 Bregenz
Tel: +43 (0) 5574 511 20305
E-Mail: europa@vorarlberg.at
S. 477Land Salzburg
Fasaneriestraße 35
5020 Salzburg
Tel.: +43 (0) 662/8042 3302
E-Mail: europedirect@salzburg.gv.at
Salzburg Süd – Ländlicher Raum
Bahnhofstraße 34/5
5500 Bischofshofen
Tel.: +43 (0) 660/315 0585
Fax: +43 (0) 6462/33030-34
E-Mail: europedirect@pongau.org
Stand: September 2020

3.1.4.6. EU – Gesetzgebung und Rechtsprechung, Information

Für die supranationale Gesetzgebung und Rechtsprechung können die folgenden EU-Institutionen weitere Hilfe und Informationen bieten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Europäische Kommission
Rue de la Loi/Wetstraat 170
B-1049 Bruxelles
http://ec.europa.eu
Tel: +32 2 299 11-11
Europe Direct (gebührenfreie Info-Telefonnummer der EU):
Tel: 00 800 67 89 10 11
Gerichtshof der Europäischen Union
Palais de la Cour de Justice
Boulevard Konrad Adenauer
Kirchberg
L-2925 Luxembourg
http://curia.europa.eu
Tel: +352 43 03-1
Fax: +352 4303-2600
Europäisches Parlament
Strassburg
Allée du Printemps
B.P. 1024 F-67070 - Strasbourg
Tel: +33 388 17 40 01
E: epstrasbourg@europarl.europa.eu
Brüssel
60 rue Wiertz / Wiertzstraat 60
B-1047 Brüssel
Tel: +32 2 28 42111
E: eplobelgium@europarl.europa.eu
Luxemburg
Plateau du Kirchberg
B.P. 1601 L-2929 - Luxembourg
Tel: +352 4300 - 1
E: epluxembourg@europarl.europa.eu
Informationsbüro Österreich
Wipplingerstraße 35
A-1010 Wien
http://www.europarl.europa.eu
Tel: +43 1 516 17-0
Fax: +43 1 513 25 15
E: epwien@europarl.europa.eu
Rat der Europäischen Union
Rue de la Loi/Wetstraat 175
B-1048 Brüssel
http://www.consilium.europa.eu
Tel: +32 2 281 6111
Fax: +32 2 281 6934
S. 478Europäischer Rechnungshof
12, Rue Alcide de Gasperi
L-1615 Luxembourg
http://eca.europa.eu
Tel: +352 4398 1
Fax: +352 4393 42
Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU
2, rue Mercier
L-2985 Luxembourg
Stand: Juli 2020

3.1.4.7. EU-Amtsblatt

Das Amtsblatt ist das offizielle Veröffentlichungsblatt der Europäischen Union. Vergleichbar ist es mit dem Bundesgesetzblatt in Österreich.

Im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl) werden das gesamte EU-Recht (Reihe L) sowie andere offizielle Dokumente der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (Reihe C und Beilagen) veröffentlicht. Es erscheint täglich von Dienstag bis Samstag in den Amtssprachen der EU und liegt in verschiedenen Formaten vor.

Wird EU-Recht in nationales (österreichisches) Recht umgesetzt, erfolgt dies durch ein (österreichisches) Bundesgesetz, das im (österreichischen) Bundesgesetzblatt (BGBl) veröffentlicht wird.

Über die Umsetzung von EU-Recht in das Recht des einzelnen EU-Mitgliedstaates informiert das jeweilige offizielle Amtsblatt.

Amtsblätter und Dokumente der EU sind an folgenden Stellen erhältlich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU
2, rue Mercier
L-2985 Luxemburg
https://op.europa.eu
Online-Dienst zum Gemeinschaftsrecht (EUR-Lex):
EUR-Lex bietet kostenlosen Zugang zu sämtlichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und anderen als öffentlich eingestuften Dokumenten. Die Datenbank steht in 24 Sprachen zur Verfügung.
http://eur-lex.europa.eu

S. 479II. Informationen und Daten für alle EU-Staaten und andere wichtige Staaten

S. 4803.2.1. Umsatzsteuersätze in den EU-Staaten und anderen wichtigen Staaten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
EU-STAATEN
NORMALSATZ IN %
STARK ERMÄSSIGTER SATZ IN %
ERMÄSSIGTER SATZ IN %1)
ZWISCHENSATZ
NULLSATZ2)
1
Belgien
21
6/12
12
ja
2
Bulgarien
20
9
3
Dänemark
25
ja
4
Deutschland
19
7
5
Estland
20
9
ja
6
Finnland
24
10/14
ja
7
Frankreich
20
2,1
5,5/10
8
Griechenland
24
6/13
9
Irland
23
4,8
9/13,5
13,5
ja
10
Italien
22
4
5/10
ja
11
Kroatien
25
5/13
12
Lettland
21
5/12
ja
13
Litauen
21
5/9
ja
14
Luxemburg
17
3
8
14
15
Malta
18
5/7
ja
16
Niederlande
21
9
17
Österreich
20
10/13
18
Polen
23
5/8
ja
19
Portugal
23
6/13
13
20
Rumänien
19
5/9
21
Schweden
25
6/12
ja
22
Slowakische Republik
20
10
23
Slowenien
22
5/9,5
24
Spanien
21
4
10
25
Tschechische Republik
21
10/15
26
Ungarn
27
5/18
27
Zypern
19
5/9
ja
1) Insbesondere für bestimmte Warengruppen des lebensnotwendigen Bedarfs und für bestimmte Dienstleistungen im Sozial- und Kulturbereich.
2) Nullsatz = Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzugsrecht
Quelle: Europäische Kommission, Die Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten der europ Union:
https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/rates/vat_rates_en.pdf
Stand: September 2020


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 481ANDERE STAATEN
NORMALSATZ IN %
ERMÄSSIGTER SATZ IN %
28
Albanien
20,0
6
29
Bosnien-Herzegowina
17,0
30
Island
24,0
11,0
31
Japan
8,0
32
Kosovo
18,0
8,0
33
Liechtenstein
7,7
2,5/3,7
35
Nordmazedonien
18,0
5,0
36
Montenegro
21,0
7,0
38
Norwegen
25,0
0,0/12,0/15,0
39
Schweiz
7,7
2,5/3,7
40
Serbien
20,0
10,0
41
Türkei
18,0
1,0/8,0
42
Vereinigtes Königreich
20,0
5,0
Stand: September 2020

S. 4823.2.2. Lieferschwellen in den EU-Staaten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
EU-STAAT
LIEFERSCHWELLE
WÄHRUNG
1
Belgien
35.000,--
Euro
2
Bulgarien
BGN
70.000,--
(€ 35.757,--)
Bulg Lew
3
Dänemark
DKK
280.000,--
(€ 37.607,--)
Dän Kronen
4
Deutschland
100.000,--
Euro
5
Estland
35.000,--
Euro
6
Finnland
35.000,--
Euro
7
Frankreich
100.000,--
Euro
8
Griechenland
35.000,--
Euro
9
Irland
35.000,--
Euro
10
Italien
100.000,--
Euro
11
Kroatien
HKR
270.000,--
(€ 35.293,--)
Kroat Kuna
12
Lettland
35.000,--
Euro
13
Litauen
35.000,--
Euro
14
Luxemburg
100.000,--
Euro
15
Malta
35.000,--
Euro
16
Niederlande
100.000,--
Euro
17
Österreich
35.000,--
Euro
18
Polen
PLN
160.000,--
(€ 38.307,--)
Zloty
19
Portugal
35.000,--
Euro
20
Rumänien
RON
118.000,--
(€ 35.000,--)
Leu
21
Schweden
SEK
320.000,--
(€ 31.033,--)
Schwed Kronen
22
Slowakische Republik
35.000,--
Euro
23
Slowenien
35.000,--
Euro
24
Spanien
35.000,--
Euro
25
Tschechische Republik
CZK
1.140.000,--
(€ 42.000,--)
Tschech Kronen
26
Ungarn
35.000,--
Euro
27
Zypern
35.000,--
Euro
Auskunft über die Erwerbsschwellen der jeweiligen EU-Staaten können die Wirtschaftsdelegierten der AußenwirtschaftsCenter geben (siehe Pkt 3.1.4.4).
Stand: September 2020

Achtung

Ab 2021 erfolgt eine grundlegende Umstellung auf das Bestimmungslandprinzip. 2021 wird die Lieferschwelle abgeschafft, damit sind ab diesem Zeitpunkt innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze grundsätzlich im Bestimmungsland zu versteuern.

S. 4833.2.3. Aufbau der UID in den EU-Staaten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
EU-MITGLIEDSTAAT
LÄNDERKENNZEICHEN
WEITERE STELLEN
BEISPIEL
Belgien
BE
10
BE1234567890
Bulgarien
BG
9 oder 10
BG123456789(0)
Dänemark
DK
8
DK12345678
Deutschland
DE
9
DE123456789
Estland
EE
9
EE123456789
Finnland
FI
8
FI1234567-8
Frankreich
FR
11
FR12345678901
Griechenland
EL
9
EL123456789
Irland
IE
9*
IE1234567AB
Italien
IT
11
IT12345678901
Kroatien
HR
11
HR12345678901
Lettland
LV
11
LV12345678901
Litauen
LT
9 oder 12
LT123456789(012)
Luxemburg
LU
8
LU12345678
Malta
MT
8
MT12345678
Niederlande
NL
12*
NL123456789B12
Österreich
AT
U und 8 Stellen
ATU12345678
Polen
PL
10
PL1234567890
Portugal
PT
9
PT123456789
Rumänien
RO
10
RO1234567890
Schweden
SE
12
SE123456789001
Slowakische Republik
SK
9 oder 10
SK123456789(0)
Slowenien
SI
8
SI12345678
Spanien
ES
9*
ES123456789
Tschechische Republik
CZ
8, 9 oder 10
CZ12345678(90)
Ungarn
HU
11
HU12345678-9-01
Zypern
CY
9
CY12345678A
* In den „weiteren Stellen“ nach dem Ländercode können auch Buchstaben enthalten sein.
Stand: September 2020

S. 4843.2.4. Wichtige Informationen über die UID

3.2.4.1. Grundsätzliches zur UID

(Nachstehende Informationen wurden großteils der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) entnommen).

Die UID ist eine Steuernummer, die der Identifikation gegenüber anderen Unternehmen dient und die Unternehmern im Zuge der Vergabe der Steuernummer vom zuständigen Finanzamt zugeteilt wird. Sie hat lediglich bei Geschäftsbeziehungen innerhalb der EU (Binnenmarkt) Bedeutung und ist insbesondere notwendig, wenn ein Unternehmer Waren in ein anderes Land der EU liefert oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat erwirbt, in diesen Fällen ist es notwendig die UID seinem Gegenüber mitzuteilen.

Mit der Angabe einer UID gibt der Abnehmer zu erkennen, dass er steuerfrei einkaufen will bzw eine grenzüberschreitende sonstige Leistung (Dienstleistung) für sein Unternehmen bezieht und die Steuerschuld auf ihn als Leistungsempfänger übergeht.

Wichtig

Bitte erkunden und überprüfen Sie rechtzeitig UID sowie Firma, Name und Anschrift Ihrer EU-Geschäftspartner – vor allem dann, wenn Sie längerfristige Geschäftsbeziehungen eingehen wollen.

Nennen Sie Ihrem EU-Geschäftspartner neben Ihrer UID (diese erhalten Sie entweder gemeinsam mit Ihrer Steuernummer oder über das Antrags-Formular U15) immer auch Ihre Firmendaten laut derzeitiger Registrierung bei ihrem Finanzamt. Bitte achten Sie dabei stets darauf, dass diese Daten (Name, Firma, Anschrift) mit den im UID-Vergabebescheid ausgewiesenen Angaben voll identisch sind. Kontrollieren Sie deshalb auch die Daten Ihres Bescheides sofort nach Erhalt und teilen Sie eventuelle Schreibfehler oder Unrichtigkeiten Ihrem Umsatzsteuer-Finanzamt umgehend mit.

Der Grund: Ihre UID ist in der UID-Datenbank der österreichischen Finanzverwaltung mit Namen und Anschrift Ihres Umsatzsteuer-Abgabenkontos verbunden. Änderungen im Namen, Firmenwortlaut oder in der Anschrift sind unverzüglich Ihrem Umsatzsteuer-Finanzamt bekanntzugeben.

Die Richtigkeit der UID des Leistungsempfängers sollte immer überprüft werden:

Seit ist bei ig Lieferungen die gültige UID-Nummer des Empfängers (neben der fristgerechten Abgabe der Zusammenfassenden Meldung) materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit. Liegt zum Zeitpunkt der Lieferung keine gültige UID-Nummer des Empfängers vor, ist die ig Lieferung als steuerpflichtige Lieferung zu behandeln.

Aus diesem Grund sind Unternehmer dringend angehalten die Richtigkeit der UID-Nummer ihrer Geschäftspartner im Inland und innerhalb der EU zu überprüfen.

Anträge auf Bestätigung der UID können auf elektronischem Wege über FinanzOnline oder über eine MIAS Selbstabfrage unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies eingebracht werden. Die Bestätigung ist in zwei Varianten möglich:

S. 485Stufe 1 (einfaches Bestätigungsverfahren):

Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID-Nummer überprüft. Der Bezug zu einem bestimmten Unternehmen wird nicht hergestellt.

Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren):

Hier wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID-Nummer im Zusammenhang mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat überprüft.

Die Anfrage nach Stufe 2 empfiehlt sich, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bzw seiner Unternehmereigenschaft bestehen oder wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden. Zum Nachweis der Bestätigung sollte ein Ausdruck der Abfrageseite aufbewahrt werden.

Weichen die Daten, die Sie Ihrem Geschäftspartner mitgeteilt haben, von den Daten Ihres Umsatzsteuer-Abgabenkontos ab, erhält Ihr Lieferer aus einem anderen Mitgliedstaat keine Gültigkeitsbestätigung nach Stufe 2, wenn er Ihre UID überprüfen lässt (UID-Bestätigungsverfahren). Die Gültigkeitsbestätigung als Nachweis der Unternehmereigenschaft ist jedoch Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

Wie oft Sie das Bestätigungsverfahren in Anspruch nehmen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens kann ein Hinweis auf die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns sein. Sie können entscheiden, ob alle oder nur neue Kunden durch Anfrage überprüft werden sollen. Sie können auch nur Stichproben durchführen. Wie oft Sie sich die UID-Nummer während Ihrer gesamten Geschäftstätigkeit bestätigen lassen, ist ebenfalls Ihre Entscheidung. Bei einer längerfristig aufrechten Geschäftsbeziehung wird man eher auf die Gültigkeit der UID-Nummer des Geschäftspartners vertrauen können.

Tipp

Ein Aufdruck der UID und der aktuellen Firmendaten auf den Geschäftspapieren bewahrt vor Irrtümern und Fehlern.

Die UID gilt nur für den unternehmerischen Bereich. Erwirbt ein Privater Waren in einem anderen Mitgliedstaat – etwa im Rahmen einer Auslandsreise –, so benötigt er keine UID. Er darf sie auch nicht vorweisen, wenn er zwar als Unternehmer über eine UID verfügt, aber die Waren privat erwirbt. Die Waren bleiben mit der ausländischen Umsatzsteuer belastet („Ursprungslandprinzip“).


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UID online prüfen
Anträge auf Bestätigung der UID können auf elektronischem Wege über
Achtung: Das UID Büro Suben wurde am geschlossen.

S. 4863.2.4.2. Behörden zur Erteilung der UID in den Mitgliedstaaten und im Vereinigten Königreich

(Die nachstehenden Informationen wurden von den jeweiligen AußenwirtschaftsCentern der Wirtschaftskammer Österreich zur Verfügung gestellt.)


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Belgien
Alle natürlichen oder juristischen Personen sowie Vereinigungen, die in Belgien eine Geschäftstätigkeit ausüben, die Arbeitnehmer beschäftigen oder mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen sich bei der Unternehmensdatenbank (Banque-Carrefour des Entreprises/Kruispuntbank van Ondernemingen) registrieren lassen. Jedem in dieser Datenbank registrierten Unternehmen wird eine Identifikationsnummer (numéro d’entreprise/ondernemingsnummer) zugeteilt.
Als einheitliche Anlaufstelle für alle Registrierungspflichten fungieren Unternehmensschalter (guichets d’entreprises/ondernemingsloket). Diese Unternehmensschalter sind private Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden. Eine Liste der Unternehmensschalter finden Sie hier: https://business.belgium.be/de/ihr_unternehmen_verwalten/alle_verfahren/unternehmensschalter
Für die Eintragung in die Unternehmensdatenbank und die Aktivierung Ihrer Unternehmensnummer als Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können Sie die Hilfe eines Unternehmensschalters in Anspruch nehmen, oder Sie wenden sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Als ausländisches Unternehmen ohne feste Niederlassung in Belgien können Sie sich zwecks MwSt-Registrierung direkt an das Zentrale MwSt-Amt für Ausländische Steuerpflichtige wenden:
Centre Étrangers
Boulevard du Jardin Botanique 50, boîte 3410, B-1000 Bruxelle
Tel: +32 257 78660
E-Mail: foreigners.team2@minfin.fed.be
Das dafür nötige Formular 604A stellt Ihnen das AußenwirtschaftsCenter Brüssel auf Anfrage gerne zur Verfügung.
Für weitere Informationen:
AußenwirtschaftsCenter Brüssel
Tel: +32 2 645 16 50
E-Mail: bruessel@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/be
Bulgarien
Grundsätzlich gibt es gemäß dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz zwei Varianten der USt-Registrierung (kostenlos):
  • obligatorisch (bei einem besteuerbaren Umsatz ab BGN 50.000,--)
  • freiwillig (besteuerbarer Umsatz unter BGN 50.000,--)
Sondergründe für eine obligatorische USt-Registrierung bestehen auch in den folgenden Fällen:
  • Lieferungen von Waren mit Montage und Installation;
  • Erbringung von Dienstleistungen, für welche die Steuer vom Leistungsempfänger zu zahlen ist;
  • S. 487Lieferungen von Telekommunikationsdiensten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rundfunk- und Fernsehsendungen oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen mit einem Erfüllungsort im Land;
  • Fernverkauf von Waren;
  • innergemeinschaftlicher Erwerb.
Die Registrierung erfolgt durch Einreichen eines Antrags (Formblatt, nur auf Bulgarisch verfügbar und auszufüllen) bei der Zentrale der Nationalen Einnahmenagentur (NAP, https://www.nap.bg). Das betreffende Formular erhalten sie zum Download ⮋ auf der Website des dbv-Verlages (www.dbv.at/downloads).
Dem Antrag sind diverse Unterlagen beizulegen:
  • Information über den besteuerbaren Umsatz nach Monaten für die vorangegangenen 12 Monate.
  • Erklärung, dass gegen Personen der Geschäftsführung keine Strafverfahren wegen Steuerschulden angestrengt sind bzw laufen bzw diese vorbestraft sind.
  • Bescheinigung, erstellt vom zuständigen Steueramt der ausländischen Person, dass diese in ihrem Land steuerlich registriert ist (samt Übersetzung).
  • Vertrag über die Ermächtigung des Fiskalvertreters für die Steuerregistrierung der ausländischen Person (notarielle Beglaubigung in Bulgarien notwendig).
  • Bescheinigung der Registrierung des Fiskalvertreters (juristische Person) bzw Kopie des Personalausweises (natürliche Person).
  • Bescheinigung, erstellt vom zuständigen Steueramt, wo die ausländische Person niedergelassen ist, dass diese für die Zwecke der USt registriert ist.
Nach Ermessen des bulgarischen Steueramtes können uU auch weitere Dokumente verlangt werden. In einem anderen Land erstellte Unterlagen müssen mit einer Bulgarisch-Übersetzung versehen sein.
Die USt-Registrierung dauert ca 1 Woche und ist kostenlos. Es entstehen allerdings Nebenkosten, zB für Übersetzungen, Beglaubigungen, Gebühren, etc, die schwer abschätzbar sind, jedoch € 100,-- bis € 150,-- nicht übersteigen dürften.
Wichtig ist zu beachten, dass eine (freiwillige) USt-Abmeldung erst zwei Jahre nach dem Jahr der Registrierung möglich ist.
Für weitere Informationen:
AußenwirtschaftsCenter Sofia
Tel: +359 2 452 29 60
E-Mail: sofia@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/bg
S. 488Dänemark
Eine Umsatzsteuerregistrierung ist in Dänemark kostenlos und erfolgt über das Formular 40.112 „Registration of Non-Danish-Company“ (Formular in Englisch). Der Antrag kann online eingereicht werden. Dazu müssen das unterzeichnete Formular sowie die benötigten Dokumente auf der Webseite des dänischen Wirtschaftsamts (Erhvervsstyrelsen/ Danish Business Authority) hochgeladen werden. Der Antrag muss mindestens acht Tage vor Beginn einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit in Dänemark gestellt werden.
Link zur Registrierung „Eintragung eines Unternehmens – die Ersterfassung - 40.112“:
https://indberet.virk.dk/myndigheder/stat/ERST/Registration_of_Non-Danish_Company__Start_-_40112
Das Wirtschaftsamt stellt auch einen Leitfaden für die Registrierung zur Verfügung (in englischer Sprache): https://danishbusinessauthority.dk/guideregistration-non-danish-company
Zuständig für den Antrag ist:
Erhvervsstyrelsen (Danish Business Authority)
Langelinie Alle 17
DK-2100 Kopenhagen
Bei Dienstleistungserbringung in Dänemark ist eine Registrierung im RUT-Register (RUT, „Registret for Udenlandske Tjenesteydere“) erforderlich. Alle ausländischen Dienstleister, die Mitarbeiter nach Dänemark entsenden, sind verpflichtet, dem „Register für ausländischer Dienstleister“ (RUT-Register) verschiedene Angaben über das Unternehmen, die erbrachte Dienstleistung und die entsandten Mitarbeiter zu übermitteln. Die Registrierung erfolgt online beim dänischen Wirtschaftsamt (Erhvervsstyrelsen/Danish Business Authority). Ausländische Firmen erledigen dies ebenfalls mittels Onlineformular beim dänischen Wirtschaftsamt.
Das erforderliche Formular sowie Informationen zu den notwendigen Unterlagen finden Sie auf folgender Seite, die zum Teil in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt wird: https://indberet.virk.dk/myndigheder/stat/ERST/Register_Fr_auslndische_Dienstleister_RUT
Auf dem Portal Workplace Denmark finden Sie ebenfalls praktische Informationen und Regelungen zur Entsendung von Arbeitskräften, sowie zu gesetzlichen Vorschriften für das Arbeiten in Dänemark. Die Seiten sind auch in deutscher Sprache verfügbar: https://workplacedenmark.dk/de
Für weitere Informationen:
AußenwirtschaftsCenter Kopenhagen
Telefon: + 45 33 11 14 12
E-Mail: kopenhagen@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/dk
S. 489Deutschland
Die deutsche Steuernummer ermöglicht die Teilnahme am hiesigen Besteuerungsverfahren und damit auch den normalen Vorsteuerabzug.
Eine deutsche Steuernummer erhalten österreichische Firmen – ohne Betriebsstätte in Deutschland – ausschließlich beim
Finanzamt München II – Bearbeitungsstelle Straubing
Postfach 0211
D-94302 Straubing
Den Antrag findet man unter
http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Auslandssachverhalte/Auslaendische_Unternehmer/ oder zum Download ⮋ auf der Website des dbv-Verlages (www.dbv.at/downloads).
Eine deutsche UID-Nummer wird durch das Bundeszentralamt für Steuern vergeben, kann aber bereits zusammen mit der Beantragung einer deutschen Steuernummer (im Antrag auf umsatzsteuerliche Erfassung) mitbeantragt werden. Hinweise dazu sowie die Kontaktdaten findet man unter https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Vergabe_USt_IdNr/vergabe_ust_idnr.html. Voraussetzung für die Erteilung einer deutschen UID-Nummer ist, dass die Person oder Personenvereinigung bei einem deutschen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird.
Für weitere Informationen:
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Berlin
Tel: +49 30 25 75 75-0
Fax: +49 30 25 75 75-75
E-Mail: berlin@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/de
Estland
In Estland ist zur Erteilung einer UID (auf Estnisch „KMKR – käibemaksukohustuslase number“) die folgende Behörde zuständig:
Maksu- ja Tolliamet (Steuer- und Zollamt)
Lõõtsa 8a
15176 Tallinn
Tel: +372 880 0812 (Unternehmen und UID)
E-Mail: ariklient@emta.ee
W: http://www.emta.ee
S. 490
Um eine UID-Nummer zu beantragen, sind folgende Anträge zu stellen, wenn die Firma noch nicht in Estland angemeldet ist:
1. Antrag auf Nicht-Residente Steuerzahler (Non-resident taxpayer) – Formular R2
2. Antrag auf Erteilung einer UID-Nummer – Application for registration as person liable to VAT
Diese Anträge sind mit einem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch (auf Englisch) beim estnischen Steuer- und Zollamt (Maksu- ja Tolliamet), entweder persönlich, per Post (die Unterschrift muss notariell beglaubigt sein) oder per E-Mail mit digitaler Unterschrift, einzureichen. Österreich verfügt über die in Estland anerkannten digitalen Unterschriften nicht.
Als estnischer E-Resident bekommt man automatisch die estnische digitale ID, womit man Anträge digital unterschreiben und per E-Mail senden kann. Mit einer digitalen ID kann man die UID-Nummer auch im online-Steueramt (e-MTA) beantragen. Mehr über die digitale ID: https://www.politsei.ee/en/instructions/e-resident-s-digital-id
Weitere Informationen zur Registrierung der UID-Nummer finden Sie unter dem Link http://www.emta.ee/eng/business-client/registration-business/persons-liable-value-added-tax/registration-person-liable
Beide vorher genannten Formulare finden Sie auf der Website der estnischen Behörde (http://www.emta.ee) oder auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋.
Für weitere Informationen:
AußenwirtschaftsCenter Riga
Tel: +371 673 581 00
E-Mail: riga@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/lv
Finnland
Die Zuweisung einer finnischen UID-Nummer (Y-Tunnus) kann mittels Y1-Formular beantragt werden. Das erforderliche Formular finden Sie unter http://www.ytj.fi/english/services/Notification-forms(bitte unter Start-up Notifications die entsprechende Unternehmensform wählen) oder auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋. Bitte beachten Sie, dass das Formular zwar in englischer Sprache zur Verfügung gestellt wird, es ist jedoch in finnischer oder schwedischer Sprache auszufüllen.
Das ausgefüllte Formular ist an folgende Adresse zu schicken:
PRH – Verohallinto
Yritystietojärjestelmä
PL 2000
00231 HELSINKI
Tel: +358 29 509 5900
(von 9.00 bis 16.15 Uhr)
E-Mail: neuvonta.kaupparekisteri@prh.fi
Allgemeine Informationen über die Firmengründung in Finnland finden Sie in englischer Sprache auf der Internetseite von Enterprise Finland
https://www.suomi.fi/company
S. 491
Am einfachsten wäre die Gründung einer Zweigniederlassung, da die Gründung kein Stammkapital oder ähnliches benötigt. Bei einer Zweigniederlassung ist zu beachten, dass die ausländische Muttergesellschaft über die Entscheidungsbefugnis verfügt. Informationen über die Gründung einer Zweigniederlassung finden Sie auf der Internetseite des finnischen Patent- und Registeramtes: http://www.prh.fi/en/
Wenn Sie ein rechtlich von der Muttergesellschaft getrenntes Unternehmen gründen möchten, ist die Unternehmensform Aktiengesellschaft empfehlenswert, diese bedarf kein Stammkapital seit . „Private“ Aktiengesellschaft Oy bzw Ab ist am ehesten mit einer GmbH in Österreich zu vergleichen. Informationen über die Gründung einer Aktiengesellschaft finden Sie auf der Internetseite des finnischen Patent- und Registeramtes:
http://www.prh.fi/en/
Die Registrierung dauert in der Regel ca eine Woche. Die Registrierung für die MwSt ist gebührenfrei, jedoch ist die Registrierung in das Firmenregister gebührenpflichtig. Die aktuelle Preisliste finden Sie unter dem Link
http://www.prh.fi/en/kaupparekisteri/hinnasto/kasittelymaksut.html#Handlingfees
Unternehmen, die eine Niederlassung in Finnland gründen und den Hauptsitz in der EU haben, benötigen keinen Fiskalvertreter in Finnland. Sind Sie in Finnland für die MwSt registriert, müssen Sie jedoch in Finnland Buchhaltung über Ihre finnischen Verkäufe führen.
Für weitere Informationen:
Österreichisches AußenwirtschaftsBüro Helsinki
Tel: +358 9 43 66 33 – 0
Fax: +358 9 43 66 33 – 99
E-Mail: helsinki@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/fi
Frankreich
Um eine Steuernummer in Frankreich zu erhalten, muss ein Antrag, in französischer Sprache, an folgende Behörde gestellt werden:
DINR
Service des Impôts des Entreprises Etrangères (SIEE)
10, rue du Centre, TSA 20011
F-93465 Noisy-Le-Grand cedex
Tel: +33 1 72 95 20 31
E-Mail: siee.dinr@dgfip.finances.gouv.fr
Sie hat unter Verwendung des Formulars „EE0“ (Cerfa 15928*01) zu erfolgen. Dieses finden Sie auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum ⮋ Download. Bitte beachten Sie, dass das Formular in französischer Sprache auszufüllen ist.
Die Bearbeitung des Antrags dauert etwa 6 bis 8 Wochen und ist kostenlos. Die für die Registrierung erforderlichen Informationen und Dokumente werden anschließend von der Behörde übermittelt. Um eine MwSt-Nummer zu erhalten, muss der Steuerpflichtige eine Erklärung abgeben, in der vor allem Art und Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit beschrieben werden.
S. 492
Des Weiteren muss der Antragsteller folgende Dokumente einreichen:
  • Kopie der Eintragung im österreichischen Handelsregister
  • Bestätigung der Steuerpflicht im Herkunftsland
  • bei juristischen Personen: Kopie der Statuten oder des Gründungsaktes mit dazugehöriger Übersetzung
  • bei natürlichen Personen: Kopie des Personalausweises oder Passes
Nach Eingang der Anmeldung wird dem Unternehmen eine SIRET-Nummer und zugleich eine französische UID („numéro de TVA intracommunautaire“) zugeteilt. Unter diesen Nummern sind die in Frankreich getätigten Umsätze in der französischen Umsatzsteuererklärung anzumelden. Zusammen mit der SIRET-Nummer und der UID wird dem Unternehmen ein erster – für die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen zu verwendender – Vordruck übersandt. Später erhalten Sie jeweils rechtzeitig vor dem Abgabetermin vom Finanzamt vorausgefüllte Anmeldeformulare.
Die UID muss auf allen Rechnungen stehen, auf denen französische Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Betriebe, die eine Anmeldung eingereicht haben und bereits vor Erteilung der SIRET- und UID-Nr Arbeiten oder Dienstleistungen in Frankreich ausführen und diese abrechnen wollen, können eine vorläufige Rechnung mit dem Vermerk „Numéro TVA: immatriculation en cours“ ausstellen, müssen dem Kunden dann aber später noch eine ordnungsgemäße Rechnung mit Steuernummer zusenden.
Für weitere Informationen:
AußenwirtschaftsCenter Paris
Tel: +33 1 53
E-Mail: paris@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/fr
Griechenland
Steuerpflichtige, die nicht in Griechenland, sondern in einem anderen EU-Land ansässig sind und Tätigkeiten ausüben, für welche sie in Griechenland MWSt-pflichtig sind, sind verpflichtet, einen Antrag zur Aufnahme der Firmentätigkeit einzureichen.
Falls der Interessent über keinen steuerlichen Vertreter verfügt, kann ihm die Steuernummer nach Einreichung eines entsprechenden Antrags (auf Griechisch), welcher von der Internetseite des Finanzministeriums abzurufen ist, von folgender Behörde erteilt werden:
DOY A Athinon
6-8, Anaxagora str.
GR-10010 Athens
Prefecture Attikis
Das zuständige Finanzamt überprüft die Richtigkeit der Angaben, indem es diese mit den Angaben im VIES-System vergleicht. Diese werden anschließend in das Register des griechischen Steuerportals TAXIS eingetragen.
S. 493
Danach erteilt das Finanzamt dem Interessenten eine Steuernummer (A.F.M.-Nr.), welche per E-Mail bekanntgegeben wird. Gleichzeitig informiert das Finanzamt die dafür zuständigen Direktionen des Finanzministeriums.
Das Finanzamt A DOY Athinon erteilt keine Steuernummer, falls die angegebenen Daten nicht vollständig sind, nicht mit den Eingaben im VIES-System übereinstimmen oder der Steuerpflichtige bereits über eine Steuernummer in Griechenland verfügt. Es wird daher dringend empfohlen einen Steuerberater für die Beantragung einzuschalten.
Was die Dauer der Bearbeitung betrifft, so ist mit 3–5 Arbeitstagen zu rechnen.
Für weitere Informationen:
AußenwirtschaftsCenter Athen
Tel: +30 210 8843711
E-Mail: athen@advantageaustria.org
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/gr
Irland
Formulare zur Beantragung einer VAT-Nummer sind je nach rechtlicher Form des Antragstellers unterschiedlich:
  • TR1 für Einzelunternehmer und Personengesellschaften aus dem Inland
  • TR1 (FT) für Einzelunternehmer und Personengesellschaften aus dem Ausland
  • TR2 für Körperschaften aus dem Inland
  • TR2 (FT) für Körperschaften aus dem Ausland
Sämtliche Formulare erhalten Sie unter
https://www.revenue.ie/en/vat/index.aspx oder auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋.
Sollte eine Online Anmeldung nicht möglich sein, kann in Ausnahmefällen das ausgefüllte Formular im Original mit einem Begleitbrief, der die Art der Tätigkeit/Geschäfte erklärt, an die zuständige Collector General’s Division gesandt werden.
Collector General’s Division
Sarsfield House
Francis Street
Limerick, V94 R972
Tel: +353 1 738 3663
Ausländische Firmen, die in Irland Bau- und Montagearbeiten durchführen, müssen keine irische UID-Nummer (= VAT Registration Number) beantragen. In vielen Fällen ist jedoch eine Registrierung zur MwSt. anzuraten. Da es auch in diesem Bereich viele Ausnahmen gibt, ist die Einholung professionellen Rates zu empfehlen.
Für weitere Informationen:
AußenwirtschaftsCenter Dublin
Tel: +353 1 283 0488
E-Mail: dublin@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/ie
S. 494Italien
Gemäß Art 17 des ital MwSt-Gesetzes können ausländische MwSt-Subjekte eine ital MwSt-Position eröffnen, indem sie sich entweder direkt registrieren oder indem sie einen ital Fiskalvertreter ernennen, der stellvertretend für sie um eine ital MwSt-Nummer ansucht. Die Voraussetzungen für die Direktregistrierung wurden 2002 geschaffen.
Die beiden Formen der Eröffnung der italienischen MwSt-Position (direkte Registrierung oder Fiskalvertretung) sind alternativ, dh die Wahl wird dem ausländischen Steuerpflichtigen – soweit MwSt-Subjekt im EU-Raum – freigestellt.
Vorgangsweise bei der Direktregistrierung:
Zunächst muss eine allfällige MwSt-Position, die zu einem früheren Zeitpunkt im Wege eines Fiskalvertreters eröffnet worden ist, geschlossen werden. Die MwSt-Position eines Tochterunternehmens oder einer Zweigniederlassung kann jedoch aufrecht bleiben.
Der Antrag selbst muss mittels Formular ANR/3 bei folgender Behörde beantragt werden:
Agenzia delle Entrate – Centro Operativo di Pescara
Area Controlli – Servizio identificazione non residenti
Via Rio Sparto, 21
65100 PESCARA
Tel: +39 085 5771
Fax: +39 085 52 145
E-Mail: cop.pescara@agenziaentrate.it
W: http://www.agenziaentrate.gov.it
Das Formular auf Deutsch und eine Ausfüllhilfe auf Englisch erhalten Sie zum Download ⮋ auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) bzw das Formular unter https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/web/deutsch/nsd/vordrucke/antrage-istanze/umsatzsteueridentifikation-fur-nichtansassige-modell-an3. Sie beantragen in diesem Fall eine Direktregistrierung und kreuzen die Nummer 1 – direct registration an. Bitte achten Sie auf die korrekte Angabe der österr Steuernummer bzw UID-Nummer. Bitte beachten sie in Part B/Section 2 die Nummer der Legal Nature, hier entnehmen sie die jeweilige Nummer der Tabelle in der Ausfüllhilfe. Im Part C beachten sie bitte den Activity Code – diesen können sie dem Dokument „ATECO 2007, italienisch, deutsch“, welcher ebenfalls zum Download ⮋ zur Verfügung steht, entnehmen. Im Feld competent office of foreign country geben sie bitte Namen und Kontakt der zuständigen österreichischen Finanzbehörde an.
Sofern bereits verfügbar, sollte die italienische Steuernummer (Codice Fiscale) angegeben werden. Ist noch keine verfügbar, wird mit dem Antrag gleichzeitig auch eine italienische Steuernummer zugewiesen.
Dem Antrag sind beizulegen:
1. Bestätigung des österr FA über die aufrechte MwSt-Registrierung in Österreich (Ansässigkeitsbestätigung, Formular ZS-A).
2. Von der Wirtschaftskammer bestätigter aktueller Firmenbuchauszug, aus dem die vertretungsbefugte(n) Person(en) hervorgehen.
3. S. 495Übersetzungen der Steueransässigkeitsbestätigung und des Firmenbuchauszugs (vom Übersetzer unterschrieben) sowie Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses des Übersetzers.
4. Ersatzerklärung über die im Ansässigkeitsstaat ausgeübte Tätigkeit und über die voraussichtliche Tätigkeit in Italien.
5. Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses des vertretungsbefugten Organs der Firma.
Die Anlagen sind ins Italienische zu übersetzen, eine beglaubigte Übersetzung ist jedoch nicht notwendig (siehe oben).
Für weitere Informationen:
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Mailand
Tel: +39 02 879 09 11
Fax: +39 02 87 73 19
E-Mail: mailand@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/it
Kroatien
Für die Erlangung einer kroatischen Mehrwertsteuernummer muss parallel eine kroatische OIB-Nummer (persönliche Identifikationsnummer) beantragt werden. Es sind daher zwei verschiedene Formulare notwendig.
Diese erhalten Sie in deutscher Sprache entweder auf der Website http://www.porezna-uprava.hr/en/EN_obrasci/Pages/default.aspx oder (auch in kroatischer Sprache) auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋. Beachten Sie: Die Anträge müssen auf den kroatischsprachigen Formularen eingereicht werden. Die deutschsprachigen Übersetzungen dienen lediglich als Verständnishilfe.
Die Anträge für die Zuteilung der kroatischen UID und OIB-Nummer können direkt (persönlich oder durch bevollmächtigte Personen) oder per Post (Einschreiben) bei der Steuerbehörde, Büro Zagreb abgegeben werden:
Porezna uprava
Područni ured Zagreb
Za dodjelu PDV ID broja
Avenija Dubrovnik 32
10000 Zagreb
Tel: +385 1 6501 111
Fax: +385 1 6501 448
W: www.porezna-uprava.hr/Stranice/Naslovnica.aspx
Für weitere Informationen:
AußenwirtschaftsCenter Zagreb
Tel: +385 1 4881900
E-Mail: zagreb@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/hr
Lettland
Die zuständige Behörde für die Erteilung der UID in Lettland ist das Steueramt Lettland:
State Revenue Service
Talejas 1
Riga, LV-1978
Tel: +371 67120000
E-Mail: vid@vid.gov.lv
S. 496
Dokumente zur Registrierung im Mehrwertsteuerregister (VAT Payer Register) können von einem inländischen Steuerzahler folgend eingereicht werden:
  • elektronisch im Electronic Declaration System;
  • elektronisch mit einer sicheren elektronischen Signatur an E-Mail vid@vid.gov.lv;
  • Antrag an Steueramt Kundenservice;
  • Antrag an Regionalbüro des Unternehmensregisters der Republik Lettland.
Für die Registrierung von einem Steuerpflichtigen aus einem anderen Mitgliedstaat wird das Registrationsformular beim Steueramt eingereicht. Das Formular und Informationen auf Englisch finden Sie unter: https://www.vid.gov.lv/en/registration-vat-payer-another-eu-member-state
Für weitere Informationen:
AußenwirtschaftsCenter Riga
Tel: +371 67 35 81 00
E-Mail: riga@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/lv
Litauen
Die zentrale Informationsstelle bezüglich der Vergabe einer UID-Nummer ist: State Tax Inspectorate Under the Ministry of Finance of the Republic of Lithuania
Vasario 16 – osios g. 14
LT-01514 Vilnius
Litauen
Tel: +370 5 266 8200
E-Mail: vmi@vmi.lt
W: http://www.vmi.lt
Neue Steuerzahler werden jedoch nicht bei der zentralen Finanzbehörde, sondern in einem der zehn regionalen Kreisfinanzämter (County State Tax Inspectorate) registriert. Es liegt zur freien Wahl des Wirtschaftssubjektes, bei welchem Kreisfinanzamt es sich anmeldet bzw nach dem Ort der Ausübung der Geschäftstätigkeit.
Generelle Informationen zur Mehrwertsteuer erhalten Sie auf der Website http://www.vmi.lt/cms/en/pridetines-vertes-mokestis-pvm-. Informationen zur MwSt-Registrierung sowie zur Anmeldung finden Sie unter http://www.vmi.lt/cms/en/mokesciu-moketoju-iregistravimas-pvm-moketoju-registre.
Das entsprechende Formular finden Sie auf der genannten Website oder auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋.
Für weitere Informationen:
Österreichisches AußenwirtschaftsBüro Vilnius
Tel: +370 5 262 0075
E-Mail: vilnius@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/lt
S. 497Luxemburg
Wenn Ihr Unternehmen in Luxemburg umsatzsteuerpflichtig ist, ist ein Antrag zur MwSt-Registrierung bei der Eintragungs- und Domänenverwaltung (Administration de l’Enregistrement et des Domaines) zu stellen.
Eine Registrierung für mehrwertsteuerliche Zwecke ist sowohl online via MyGuichet als auch mittels Formular möglich. Steuerpflichtige, deren Firmensitz sich nicht in Luxemburg, jedoch innerhalb der EU befindet, werden beim Steueramt Luxemburg 10 registriert:
AED - Bureau d’Imposition Luxembourg 10
B.P. 31, L-2010 Luxembourg
Tel: +352 247-80669
Fax: +352 247-90400
E-Mail: lux.imp10@en.etat.lu
E-Mail (Anmeldungen): lux.imp10init@en.etat.lu
Dem Antragsformular ist folgendes beizufügen:
  • Kopie des Personalausweises (bei natürlichen Personen)
oder
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages (bei juristischen Personen)
Anschließend wird dem Antragsteller die MwSt-Identifikationsnummer, die aus dem Landeskennzeichen „LU“ und acht Zahlen besteht, bekannt gegeben. Das dafür nötige Formular stellt Ihnen das AußenwirtschaftsCenter Brüssel auf Anfrage gerne zur Verfügung.
Für weitere Informationen:
AußenwirtschaftsCenter Brüssel
Tel: +32 2 645 16 50
E-Mail: bruessel@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/be
Malta
Die auf Malta zuständige Behörde zur Mehrwertsteuerregistrierung ist das
Office of the Commissioner for Revenue
BUSINESS 1ST OFFICE
Ċentru Joseph Grech
2nd Floor, Cobalt House
Notabile Road
Mrieħel Industrial Estate
Mrieħel, B’Kara, BKR3000
MALTA
Die Registrierung ist online unter https://cfr.gov.mt/en/eServices/Pages/Online-VAT-Registration.aspx möglich.
Für weitere Informationen:
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Mailand
Tel: +39 02 879 09 11
Fax: +39 02 87 73 19
E-Mail: mailand@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/it
S. 498Niederlande
Die niederländische Behörde für die Erteilung einer UID für ausländische Unternehmer ist der Belastingdienst, Abteilung für ausländische Unternehmen:
Belastingdienst Limburg kantoor Buitenland
Postbus 2865
6401 DJ Heerlen
Ausland-Telefonhotline des Finanzamts: +31 555 385 385
(man spricht Deutsch)
Achtung: Das Finanzamt/Limburg/Geschäftsstelle für Auslandsfragen bearbeitet die niederländischen Umsatzsteuerangelegenheiten aller ausländischen Unternehmer, mit Ausnahme der Unternehmer, die einen Steuervertreter einsetzen. In einem solchen Fall bearbeitet das Finanzamt Ihres Steuervertreters Ihre Umsatzsteuerangelegenheiten.
Das notwendige Formular für die Registrierung erhalten Sie auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋.
Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:
  • eine Kopie des Ausweises bei natürlichen Personen
  • eine Kopie der Gründungsurkunde bei juristischen Personen
Sind die Anlagen nicht in Niederländisch, Deutsch oder Englisch, muss der Unternehmer selbst für die Übersetzung sorgen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 2 Wochen.
Für weitere Informationen:
AußenwirtschaftsCenter Den Haag
Tel: +31 70 365 49 16
E-Mail: denhaag@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/nl
Österreich
Unternehmer, die in Österreich weder Wohnsitz (Sitz) noch Betriebsstätte oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (in der Folge ausländische Unternehmer genannt), erhalten auf Antrag unter Versendung des Formulars U 15 eine UID-Nummer, wenn entweder Registrierungspflicht besteht oder sie diese freiwillig beantragen.
Zuständig ist folgendes Finanzamt:
Finanzamt Graz-Stadt
Referat für ausländische Unternehmer
Conrad von Hötzendorf-Straße 14 – 18
A-8010 Graz
Tel: +43 (0) 50233 333
Fax: +43 (0) 50233 5938041 (BV 31)
bzw +43 (0) 502335938042 (BV 32)
Weitere Hinweise sowie das Formular U 15 finden ausländische Unternehmen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen: http://www.bmf.gv.at/
Das Formular zur Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten Sie auch auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋.
S. 499Polen
Für die Registrierung ausländischer Unternehmen zur Umsatzsteuer ist das II. Steueramt Warschau-Mitte zuständig:
II. Urzad Skarbowy
Warszawa-Srodmiescie
ul. Jagiellonska 15
03-719 Warszawa
Tel: +48 22 511 35-00
Fax: +48 22 511 35-02
W: http://www.warszawa.apodatkowa.gov.pl/izba-skarbowa-w-warszawie
Die Registrierungsformulare (VAT-R, NIP-2) sind auf den nachfolgenden Webseiten abrufbar:
Sie erhalten die beiden Formulare auch auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋.
Die Umsatzsteuerregistrierung dauert im Durchschnitt eine Woche ab Einreichung der vollständigen Unterlagen beim Finanzamt. Folgende Unterlagen sind dazu notwendig:
  • Gesellschaftervertrag und Handelsregisterauszug (nicht älter als 1 Monat); Gewerbeanmeldung im Falle eines Einzelunternehmens;
  • Bescheinigung einer Bank über die Eröffnung eines Bankkontos;
  • Steueramtliche Bescheinigung, aus der die UID in Österreich ersichtlich ist (nicht älter als 6 Monate);
  • Bescheinigung des zuständigen FA über die Registrierung des Unternehmens als Steuerzahler in Österreich;
  • Beschreibung der steuerpflichtigen Tätigkeiten, die in Polen geplant sind;
  • falls zutreffend – Vollmacht für einen Repräsentanten der zu registrierenden Gesellschaft mit Wohnsitz in Polen zur Vertretung der Firma vor der Steuerbehörde; es muss eine natürliche Person sein;
  • falls zutreffend – Vertrag mit einem Rechnungsbüro, bei dem die Steueraufzeichnungen geführt werden, Vertragsoriginal zur Einsicht des Steueramtes (kann nachgereicht werden);
  • Bestätigung über die Begleichung der Registrierungsgebühr (170,- PLN/ca € 39,--).
Beim Finanzamt müssen entweder notariell beglaubigte Kopien der oa Dokumente eingereicht werden oder, falls diese fehlen, sind die Originaldokumente zur Einsicht der Steuerbehörde vorzulegen. Den fremdsprachigen Dokumenten sind jeweils beeidigte Übersetzungen ins Polnische beizulegen. Die Eröffnung eines Bankkontos bei einer polnischen Bank ist erforderlich, wenn der Unternehmer vor hat, ein Steuerguthaben (zB Vor- und Einfuhrumsatzsteuer) von der Finanzbehörde zurückzufordern.
Für weitere Informationen:
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Warschau
Tel: +48 22 586 44 66
E-Mail: warschau@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/pl
S. 500Portugal
Die portugiesische Behörde für die Erteilung von UID-Nummern ist:
Conservatória do Registo Nacional de Pessoas Colectivas
Praça Silvestre Pinheiro Ferreira
1-C, Arpatado 4064
1501 – 803 Lisboa
Tel: +351 21 77 14 300
Fax: +351 21 77 83 724
E-Mail: rnpc@dgrn.mj.pt
W: https://irn.justica.gov.pt
Anwälte, Notare und Rechtsberater ohne Anwaltsstatus (Solicitadores) können die Gesellschaft online in das Firmenregister eintragen. Privatpersonen selbst können den Eintrag nur persönlich beim RNPC sowie in sämtlichen Zweigstellen der Firmengründungszentren (Centros de Apoio Empresarial, https://www.iapmei.pt/Contactos.aspx) vornehmen.
Das dafür notwendige Formular (Modelo2) finden Sie zum Download ⮋ auf der Homepage https://www.irn.mj.pt/IRN/sections/irn/a_registral/servicosexternos-docs/impressos/rnpc/impressos-rnpc/ oder auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads).
Die Bestellung eines Fiskalvertreters ist nicht verpflichtend.
Für weitere Informationen:
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Lissabon
Tel: +351 21 317 10 10
Fax: +351 21 317 10 18
E-Mail: lissabon@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/pt
Rumänien
Die Registrierung zu umsatzsteuerlichen Zwecken einer Firma mit Sitz in einem anderen EU-Land erfolgt ausschließlich über die Generaldirektion für öffentliche Finanzen in Bukarest:
Directia Generala a Finantelor Publice a Municipiului Bucuresti
Str. Dimitrie Gerota Nr. 13
RO-020027 Bucuresti
Tel: +40 21 305 70 80, 403 91 60
W: http://static.anaf.ro/static/10/Bucuresti/dgrfpb.htm
Jene Firmen, die die Registrierung direkt vornehmen möchten, übermitteln folgende Unterlagen per eingeschriebenem Brief an die oa Adresse:
1. Formular Nr 090
2. Von der österreichischen Steuerbehörde ausgestelltes Registrierungszertifikat – beeidete Kopie und von einem beeideten Übersetzer vorgenommene Übersetzung in rumänischer Sprache.
Die Mitteilung der rumänischen UID-Nummer erfolgt anschließend entweder per Post mit eingeschriebenem Brief oder per E-Mail. Das Ausfüllen des oa Formulars im Internet ist nach wie vor nicht möglich.
Das Formular Nr 090 erhalten Sie unter http://static.anaf.ro/static/10/Anaf/decl090.pdf oder auf der Website des dbv-Verlags zum Download ⮋ (www.dbv.at/downloads).
S. 501
Für weitere Informationen:
AußenwirtschaftsCenter Bukarest
Tel: +40 372 068900
E-Mail: bukarest@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/ro
Schweden
In Schweden ist das Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket) für die Mehrwertsteuer-Registrierung zuständig. Für ausländische Unternehmen ist im Speziellen die Filiale in Malmö zuständig:
Skatteverket Utlandsenheten
SE-205 31 Malmö
Tel: +46 (0)8 564 851 60
Fax: +46 (0)10 574 6203
E-Mail: uk.malmo@skatteverket.se
W: http://www.skatteverket.se
Das Antragsformular für ausländische Unternehmen SKV 4632 steht in einer englischsprachigen Version zur Verfügung, welches Sie unter http://www.skatteverket.se/download/18.12815e4f14a62bc048f16eb/1419841059708/463203b.pdf
oder auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋ finden.
Nähere Informationen entnehmen Sie der (auch in englischer Sprache verfügbaren) Homepage des Skatteverket.
Für weitere Informationen:
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Stockholm
Tel: +46 8 53 48 88 40
E-Mail: stockholm@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/se
Slowakische Republik
Für ausländische Firmen ist das Finanzamt Bratislava für die MwSt-Registrierung zuständig:
DAŇOVÝ ÚRAD BRATISLAVA
Radlinského 37
817 89 Bratislava
Zur Registrierung benötigen Sie:
  • Einen ausgefüllten Antrag zur Steuerregistrierung für ausländische Personen.
  • Ein Original des Handelsregisterauszuges oder eine beglaubigte Kopie aus dem Land, in dem Sie ihren Sitz haben – übersetzt ins Slowakische durch einen vereidigten Dolmetscher.
  • Soll die Vertretung im Steuerverfahren durch einen slowakischen Steuerberater oder Rechtsanwalt erfolgen: eine entsprechende Vollmacht – auf Slowakisch bzw mit amtlicher Übersetzung ins Slowakische.
Das Formular REGDP zur Steuerregistrierung erhalten Sie unter www.financnasprava.sk oder auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋.
S. 502
Für weitere Informationen:
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Bratislava
Tel: +421 2 59
Fax: +421 2 59
E-Mail: bratislava@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/sk
Slowenien
Die Eintragung einer ausländischen juristischen Person in das MwSt-Register kann bei jedem Finanzamt Ihrer Wahl in Slowenien erfolgen. Das Finanzamt Ljubljana ist mit solchen Anträgen jedoch am Besten vertraut:
FINANČNI URAD LJUBLJANA
Davcna ulica 1, p.p.107
SI-1001 Ljubljana
Tel: +386 1 369 30 00
Fax: +386 1 369 30 10
E-Mail: lj.fu@gov.si
W: http://www.fu.gov.si/en/ (EN)
Der Ablauf der Beantragung der UID-Nummer für eine ausländische juristische Person läuft wie folgt ab:
1. Eintragung der verantwortlichen Person/eines Vertreters der Firma in das Steuerregister (Formular: DR-02, Antrag Steuernummer nat. Person)
2. Eintragung der Firma ins Steuerregister (Formular: DR-04)
3. Eintragung der Firma ins MwSt-Register (Formular: DDV-P3)
Administrativ sind die ersten zwei Schritte noch über die Papieranträge beim Finanzamt möglich; die entsprechenden Formulare finden Sie unter www.uradni-list.si sowie auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋. Die Formulare sind in slowenischer Sprache auszufüllen. Die vom Finanzamt zur Verfügung gestellten englischen Übersetzungen der Formulare dienen lediglich als Hilfestellung.
Die Mehrwertsteuerregistrierung ist allerdings nur noch in elektronischer Form über das eDavki-Portal möglich. Informationen zur Registrierung können unter folgendem Link auch in Englisch abgerufen werden: http://edavki.durs.si/OpenPortal/Pages/StartPage/StartPage.aspx
Für den Geschäftsverkehr mit der Steuerbehörde sind die Kenntnis der slowenischen Sprache und eine elektronische Signatur gesetzlich vorgeschrieben. Diese wird in späterer Folge auch für die Steuerveranlagung benötigt. Die Signatur kann entweder direkt bei der Zertifizierungsstelle in Slowenien durch eine bevollmächtigte Person des Unternehmens (Vertreter) oder persönlich eingeholt werden:
SIGEN-CA Certification
Authority at the Ministry of the Interior
Tržaška cesta 21
SI-1000 Ljubljana
Tel: +386 1 47 88 590
E-Mail: sigen-ca@gov.si
W: http://www.sigen-ca.si
Ansprechpartner: Fr. Katarina CEPON (Katarina.Cepon@gov.si)
Die Signatur kann im Ausland auch in allen Botschaften durch eine bevollmächtigte Person des Unternehmens oder persönlich eingeholt werden.
S. 503
Die UID-Nr muss mindestens 15 Tage vor Beginn der Lieferung oder durchzuführenden Dienstleistung beantragt werden. In der Regel ist es empfehlenswert, den Antrag noch früher zu stellen, da erfahrungsgemäß das Verfahren zur Steuerregistrierung mindestens 3 Wochen dauert.
Für weitere Informationen:
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Laibach
Tel: +386 1 513 97 70
Fax: +386 1 513 97 80
E-Mail: laibach@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/si
Spanien
In Spanien muss die UID-Nummer grundsätzlich in jenem Finanzamt beantragt werden, das dem Sitz des Vertreters am Nächsten ist oder dort, wo man die Geschäfte durchführen wird. Wenn es in diesem Sinne kein klar zuständiges Finanzamt gibt, wird die Beantragung in Madrid durchgeführt, und zwar bei der
Delegación Especial de Economía y Hacienda de Madrid
Calle de Guzmán el Bueno, 139
28003 Madrid
Tel: +34 915 45 05 00
Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der entweder bei der spanischen Botschaft in Wien oder direkt in Spanien eingereicht werden kann. Wenn der Antrag in Spanien eingereicht wird, so muss dies persönlich oder über einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Diesem Antrag muss der Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch mit einer Apostille und beglaubigter Übersetzung beigelegt werden sowie eine beglaubigte Bevollmächtigung des Vertreters.
Sämtliche Beantragungsformulare sind in spanischer Sprache einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass es bei einer persönlichen Beantragung unabdingbar ist, dass Sie gut Spanisch sprechen, da alle Formulare nur auf Spanisch erhältlich sind und auch die Beamten grundsätzlich nur auf Spanisch Auskunft geben. Außerdem ist zu beachten, dass das spanische Finanzamt an Firmen, auch nicht-ansässige, jetzt normalerweise eigene E-Mail-Postfächer vergibt, an die alle Benachrichtigungen gesendet werden, und die regelmäßig überprüft werden müssen, da auf die Benachrichtigungen auch teilweise recht schnell reagiert werden muss. Diese Überprüfung kann jedoch ein spanischer Vertreter vor Ort übernehmen. Für den Zugang zum Postfach müssen die Firmen über eine in Spanien gültige elektronische Unterschrift verfügen, die ebenfalls in Spanien beantragt werden muss.
Für weitere Informationen:
AußenwirtschaftsCenter Madrid
Tel: +34 91 556 43 58
E-Mail: madrid@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/es
S. 504Tschechische Republik
Ausländische Unternehmer mit Geschäftstätigkeit in Tschechien beantragen die MwSt-Registrierung bei dem für ihre Betriebsstätte örtlich zuständigen Finanzamt. Das Verzeichnis der Finanzämter ist unter folgenden Direktlink der Finanzverwaltung zu finden:
http://www.financnisprava.cz/cs/financni-sprava/organy-financnispravy/financni-urady
Zuständig für ausländische Unternehmer, die in Tschechien keine Betriebsstätte haben, ist das Finanzamt für Mährisch-Schlesien:
Finanční úřad pro Moravskoslezský kraj
Územní pracoviště Ostrava I
Jurečkova 940/2
700 39 Ostrava
Die Registrierung zur Mehrwertsteuer (sowie fast alle anderen Eingaben im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer) sind nur mehr elektronisch möglich.
Das entsprechende elektronische Formular zur Registrierung ist im Steuerportal des tschechischen Finanzministeriums unter
https://adisepo.mfcr.cz/adistc/adis/idpr_epo/epo2/uvod/vstup_expert.faces zu finden.
Der Antrag zur MwSt-Registrierung ist innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Erbringung des steuerbaren Umsatzes zu stellen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
  • Bescheinigung der MwSt-Registrierung in Österreich.
  • Auszug aus dem Firmenbuch (juristische Personen) bzw Gewerbeberechtigung (Einzelunternehmer).
  • Vertretungsvollmacht gegenüber dem Finanzamt, wenn die MwSt-Registrierung bspw durch einen Steuerberater erfolgt.
Diese Unterlagen müssen im Original oder in einer amtlich beglaubigten Kopie mit einer tschechischen Übersetzung sein. Eine „normale“ Übersetzung ist ausreichend, dh es muss sich nicht um eine amtlich beglaubigte Übersetzung handeln. Das Finanzamt ist allerdings berechtigt, zu einem späteren Zeitpunkt eine amtlich beglaubigte Übersetzung zu verlangen.
Das Finanzamt stellt dem Unternehmer dann eine Bestätigung über die MwSt-Registrierung aus. Die tschechische Bezeichnung für die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist DIČ (daňové identifikační číslo). Sie setzt sich aus dem Code CZ und dem Stammteil/Block der Steuernummer, die entweder 8, 9 oder 10 Ziffern hat, zusammen. Die USt-ID-Nummer ist gleich wie die Steuernummer für die Einkommensteuer in Tschechien.
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der MwSt-Registrierung:
Die MwSt-Registrierung ausländischer Steuerpflichtiger in Tschechien beinhaltet grundsätzlich ähnliche Verpflichtungen (bspw elektronische MwSt-Erklärungen) wie bei Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in Tschechien.
S. 505
Der ausländische Steuerpflichtige, der in Tschechien zur Mehrwertsteuer registriert ist, kann diese durch einen steuerlichen Vertreter durchführen. Das Steuerverfahren und der Kontakt mit der tschechischen Finanzverwaltung hat ausschließlich in tschechischer Sprache zu erfolgen. Die Vertretung durch einen tschechischen Steuerberater ist daher zweckmäßig, da diese auch mit den Verpflichtungen, die durch eine MwSt-Registrierung in Tschechien entstehen, vertraut sind.
Für weitere Informationen:
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Prag
Tel: +420 222 210 255
Fax: +420 222 211 286
E-Mail: prag@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/cz
Ungarn
Zuständig für die Erteilung einer UID-Nummer an ausländische Unternehmer ist das Amt für Steuer- und Zollwesen:
NAV Nemzeti Adó- és Vámhivatal
Kiemelt Adózók Igazgatósága
H-1077 Budapest
Dob u. 75-81.
Postadresse:
Pf. 138
H-1410 Budapest,
Tel: +36 1 4613300
E-Mail: kavig@nav.gov.hu
Die Antragstellung erfolgt mittels Formular NAV 20T201. Ein Musterformular (17T201_Datasheet – aus dem Jahr 2017) auf Englisch sowie einen Ausfüllbehelf in englischer Sprache (17T201_Datasheet Filling out) können Sie auf der Webseite der ungarischen Steuerbehörde unter https://en.nav.gov.hu/taxation/registration/general_rules.html finden (ganz unten). Die Vergabe der Steuernummer, im Anschluss an die Einreichung des Antrags und der erforderlichen Dokumente, erfolgt nach ca 2 Wochen.
Folgende Dokumente sind dem Antrag beizulegen:
  • aktueller (nicht älter als 30 Tage) Firmenregisterauszug im Original oder vom Notar beglaubigt; dieser muss den (die) Namen des (der) Zeichnungsberechtigten enthalten, wenn nicht, so ist zu diesem Gegenstand eine notariell beglaubigte Erklärung des Unternehmens erforderlich.
  • Originalbestätigung des österreichischen Steueramtes (nicht älter als 30 Tage), dass das Unternehmen in Österreich Steuersubjekt ist.
  • Notariell beglaubigte Unterschriftsprobe des Geschäftsführers des österreichischen Unternehmens.
  • Vollmacht zur Steuerrechtsvertretung an eine ungarische Steuerberatungskanzlei (das Formular wird in der Regel von der Steuerberatungskanzlei zur Verfügung gestellt), falls eine mit der Erledigung der Anmeldung beauftragt wird.
Mit der steuerlichen Erfassung erhält das Unternehmen alle Rechte und Pflichten eines ungarischen Steuersubjekts. Das heißt, es muss für die betroffene Steuerperiode auch die Steuererklärung bzw falls vom Gesetz vorgeschrieben, eine zusammengefasste Meldung abgeben. Alle diese administrativen Schritte müssen auf Formularen in Ungarisch und nach VorschriftS. 506 der ungarischen Steuergesetze abgegeben werden, so dass die Hilfe eines Fiskalvertreters (am besten eine deutschsprachige, hier ansässige Steuerberatungskanzlei) unbedingt erforderlich ist, es sei denn, das Unternehmen verfügt über eine qualifizierte Kraft mit Kenntnis der ungarischen Sprache.
Für weitere Informationen:
AußenwirtschaftsCenter Budapest
Tel: +36 1 461 50 40
Fax: +36 1 351 12 04
E-Mail: budapest@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/ungarn
Vereinigtes Königreich
Für die VAT Registrierung im Vereinigten Königreich ist in der Regel kein lokaler Fiskalvertreter notwendig. Die Registrierung kann online oder per Post erfolgen.
Bei online-Registrierung folgen Sie den Schritten auf
https://www.gov.uk/vat-registration
Bei gewünschter postalischer Registrierung erhalten Sie das Formular für die Registrierung unter
https://www.gov.uk/government/collections/vat-forms oder auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋.
Das ausgefüllte Formular ist an die auf dem Formular angeführte Adresse zu schicken. Bei Fragen steht bei der britischen Steuerbehörde HMRC auch die „Non Established Tax Payers Unit“ zur Verfügung:
HM Revenue & Customs
Non Established Tax Payers Unit
Ruby House
8 Ruby Place
Aberdeen AB10 1ZP
HM Revenue & Customs
Non Established Tax Payers Unit
Ruby House
8 Ruby Place
Aberdeen AB10 1ZP
Die Registrierung sollte lt offizieller Auskunft der Steuerbehörde nicht länger als 3 Arbeitstage dauern. In der Realität kann es sich allerdings um bis zu acht Wochen handeln (manchmal werden es auch einige Monate). Erst nach erfolgter Registrierung können Rechnungen offiziell mit britischer Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bis dahin kann eine Proformarechnung über den Bruttobetrag (und ohne Ausweisung der VAT) ausgestellt werden mit dem Hinweis, dass die Umsatzsteuerrechnung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschickt wird.
Im Anschluss an die erfolgte Registrierung ist vierteljährlich eine Mehrwertsteuererklärung (VAT Return) durchzuführen und online bei HM Revenue & Customs einzureichen. Die Einreichtermine können im Onlineportal ausgesucht werden und stimmen nicht mit den Jahresquartalen überein.
Detaillierte Informationen zur britischen Mehrwertsteuer finden sich auf der Website der britischen Finanzbehörde HMRC (Her Majesty’s Revenue and Customs) unter https://www.gov.uk/topic/business-tax/vat
S. 507
Für weitere Informationen:
AußenwirtschaftsCenter London
Tel: +44 20 7584 4411
E-Mail: london@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/gb
Zypern
Für die Beantragung einer UID-Nr in Zypern benötigen Sie das Formular T.D.2001, welches Ihnen auf der Website
(https://www.mof.gov.cy/mof/tax/taxdep.nsf/page57_en/page57_en?opendocument) in englischer Sprache zum Download ⮋ zur Verfügung steht.
Anträge müssen im Original unterschrieben sein und inkl folgender Unterlagen für physische und juristische Personen, die NICHT in den Registern der zypriotischen Behörden eingetragen sind, eingereicht werden:
  • notwendiger Identifikationsnachweis (muss in griechischer Sprache vorgelegt werden) von den zuständigen Behörden in Österreich (zB Steueridentifikationsnummer/ID-Card/Sozialversicherungsnummer). Der Reisepass einer natürlichen Person gilt nicht als Identifikationsnachweis und sollte nicht beigefügt werden);
  • unterzeichneter Brief der Person oder des bevollmächtigten Vertreters des Unternehmens, in dem die Gründe für den Antrag auf Registrierung bei der Steuerabteilung erläutert werden.
Die Steueridentifikationsnummer wird innerhalb von 1–3 Arbeitstagen ausgestellt.
Die Bescheinigung über die MWSt-Registrierung wird innerhalb von 8–12 Tagen ausgestellt und per Post versandt.
Der Antrag ist an folgende Behörde zu richten:
Ministry of Finance
Tax Department
CY-1471 Nicosia/CYPRUS
Tel: +357 22 60 10 10
Tel: +357 22 60 27 23
Fax: +357 22 66 04 84
E-Mail: registry@mof.gov.cy; hq@tax.mof.gov.cy
W: http://mof.gov.cy/en/contact-us
Für weitere Informationen:
AußenwirtschaftsCenter Athen
Stand: September 2020

S. 5083.2.5. Vorsteuererstattung in den EU-Staaten, im EWR sowie in der Schweiz

3.2.5.1. Einleitung

Seit ist EU-weit das sogenannte Mehrwertsteuerpaket in Kraft. Dadurch ergaben sich auch Änderungen bei der Erstattung der Mehrwertsteuer, die Unternehmen in der EU in Mitgliedstaaten entrichtet haben, in denen sie nicht niedergelassen sind. Das rein elektronische System sieht vor, dass der Antragsteller seinen Antrag direkt in seinem Sitzstaat einbringt. Unternehmen mit Sitz in Österreich können daher Anträge zur Rückerstattung der Vorsteuer in einem anderen Mitgliedstaat über FinanzOnline einbringen.

3.2.5.2. Vorsteuerrückerstattungsverfahren in den EU-Ländern

Das Erstattungsverfahren für Unternehmer aus einem Drittland, das auf der 13. RL des Rates vom basiert (86/560/EWG), wurde nicht geändert und bleibt gleich.

Seit muss der im Mitgliedstaat der Vergütung nicht ansässige (österreichische) Steuerpflichtige einen elektronischen Vergütungsantrag im Inland über FinanzOnline an den Mitgliedstaat der Vergütung richten.

Antragsteller:

Die Vorsteuerrückerstattungen von im EU-Ausland gezahlten Vorsteuern können von jenen Unternehmen gefordert werden, die nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Sie dürfen im Mitgliedstaat der Erstattung

  • weder Sitz noch eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt werden, noch einen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und

  • im Erstattungszeitraum keine eigenen Umsätze (steuerbare Lieferungen) oder Leistungen, keinen Eigenverbrauch und keine innergemeinschaftlichen Erwerbe bewirkt haben oder nur echt steuerbefreite Beförderungsleistungen (Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und andere sonstige Leistungen in diesem Zusammenhang, zB Umschlag und Lagerung) oder nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge), tätigen.

Der Ansässigkeitsmitgliedstaat überprüft, ob der Antrag vollständig ist, und ob der Antragsteller berechtigt ist, einen Antrag auf Vorsteuererstattung in einem anderen Mitgliedstaat zu stellen. Der Ansässigkeitsmitgliedstaat wird den eingebrachten Antrag dann nicht an den Erstattungsmitgliedstaat weiterleiten, wenn der Antragsteller im Erstattungszeitraum

  • kein Unternehmer oder

  • Kleinunternehmer (Umsätze im Veranlagungszeitraum < € 35.000,--) oder

  • pauschalierter Land- und Forstwirt

ist.

S. 509Prüfkriterien

Das Recht auf Vorsteuerabzug richtet sich grundsätzlich nach dem Recht beider Mitgliedstaaten (Mitgliedstaat der Erstattung und Ansässigkeitsmitgliedstaat). Mit dem neuen, elektronischen Verfahren durchlaufen die Angaben zur Vorsteuerrückerstattung drei Prüfkriterien:

Der Anspruch auf Vorsteuervergütung bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaates, der die Vergütung vornimmt. Es werden grundsätzlich nur jene Vorsteuern erstattet, die im Mitgliedstaat der Erstattung abzugsfähig sind.

Es werden nur jene Beträge gewährt, die auch im Ansässigkeitsmitgliedstaat des Unternehmers ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen (zB Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug).

Bewirkt der Unternehmer Umsätze, für die ein Vorsteuerabzug zusteht, und solche, bei denen ein Ausschluss eintritt, so ist das Verhältnis von abziehbarer Vorsteuer (Pro-rata-Satz) auch im Erstattungsverfahren anzuwenden. Das bedeutet, dass nur die auf die steuerpflichtigen Umsätze entfallende Vorsteuer rückerstattet wird.

Fristen:

Die Frist, bis zu der die Vorsteuerrückerstattung über das elektronische Portal eingebracht werden kann, ist der 30. September des Folgejahres für welches die Erstattung beantragt wurde (zB für das Erstattungsjahr 2019).

Hinweis:

Der maßgebliche Erstattungszeitraum darf nicht mehr als ein Kalenderjahr und muss mindestens drei Kalendermonate betragen. Ein kürzerer Zeitraum ist dann zulässig, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres handelt (zB der Erstattungszeitraum umfasst die Monate November und Dezember).

Mindesthöhe:

Bei der Einreichung des Antrages sind Mindestbeträge einzuhalten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erstattungszeitraum
Mindestbetrag
Kalenderjahr
50
3 Monate bzw < Kalenderjahr und > 3 Monate
400
letzter Zeitraum des Kalenderjahres
50

Sprachen und Originalrechnungen:

Die Übermittlung von Originalrechnungen ist im elektronischen Verfahren grundsätzlich nicht mehr notwendig. Eine Vielzahl von Mitgliedstaaten (zB Deutschland) verlangt jedoch die Übermittlung einer eingescannten Rechnung, wenn der Rechnungsbetrag € 1.000,-- bzw € 250,-- bei Kraftstoffrechnungen übersteigt. Es steht den ausländischen Finanzbehörden grundsätzlich frei, im Rahmen der Überprüfung des Antrages zusätzliche Unterlagen (zB Originalbelege) anzufordern. In einigen Staaten (zB Kroatien) werden die Originalbelege immer angefordert.

S. 510Tipp:

Es empfiehlt sich bereits bei der ersten Verbuchung der ausländischen Vorsteuerbelege die wesentlichen Daten, die zusätzlich im Antrag anzugeben sind, im System zu erfassen und zusammen mit den gescannten Rechnungen abzuspeichern.

Der Mitgliedstaat kann die Sprache(n) im Erstattungsantrag festlegen.

Erforderliche Angaben:

Der elektronisch eingebrachte Erstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten, um als eingebracht zu gelten:

  • Name und vollständige Anschrift des Antragstellers,

  • eine Adresse für die elektronische Kommunikation,

  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers,

  • den Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht,

  • eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Mitgliedstaat der Erstattung erbracht hat,

  • die UID-Nummer oder eine Steuernummer des Antragstellers,

  • Bankverbindung des Antragstellers (inklusive IBAN und BIC).

Weiters sind folgende Angaben verpflichtend für jede Rechnung bzw jedes Einfuhrdokument zu machen:

  • Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers,

  • UID-Nummer oder Steuernummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers (außer bei Einfuhren),

  • Länderpräfix des Erstattungsmitgliedstaates (außer bei Einfuhren),

  • Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes,

  • Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaates der Erstattung,

  • berechneter Steuerbetrag der abziehbaren Mehrwertsteuer (Pro-rata-Satz) in der Währung des Erstattungsmitgliedstaates,

  • als Prozentsatz ausgedrückter Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzuges,

  • Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach Kennziffern.

    1 = Kraftstoff

    2 = Vermietung von Beförderungsmitteln

    3 = Ausgaben für andere Transportmittel

    4 = Maut und Straßenbenützungsgebühren

    5 = Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

    6 = Beherbergung

    7 = Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen

    8 = Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen

    9 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen

    10 = Sonstiges

    Wird die Kennziffer 10 verwendet, ist die Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen anzugeben.

S. 511Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller verlangen, dass er zusätzlich elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer vorlegt, sofern dies aufgrund von Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlich ist.

Ablauf:

Ein österreichisches Unternehmen, das eine Rückerstattung anstrebt, hat einen Rückerstattungsantrag pro EU-Land an sein zuständiges Finanzamt via FinanzOnline zu richten. Das österreichische Finanzamt prüft den Antrag auf Vollständigkeit (automationsgestützt durch die Festlegung von Pflichtfeldern) sowie auf dessen Zulässigkeit (Unternehmereigenschaft des Antragstellers, rechtzeitiger Eingang).

Der Ansässigkeitsmitgliedstaat hat innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang des Vergütungsantrages diesen an den Vergütungsmitgliedstaat weiterzuleiten. Der Mitgliedstaat der Erstattung ist verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich vom Datum des Einlangens des Erstattungsantrages in Kenntnis zu setzen, dies ist für den Fristenlauf wichtig.

Der Mitgliedstaat der Erstattung kann, falls er der Auffassung ist, dass er nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Vergütung verfügt, insbesondere beim Antragsteller weitere zusätzliche Informationen anfordern. Diese können die Einreichung des Original oder eine Kopie einer Rechnung oder eines Einfuhrdokumentes umfassen, wenn der Vergütungsmitgliedstaat begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat.

Fällt die Prüfung durch die ausländische Steuerverwaltung positiv aus, so erhält der antragstellende Unternehmer sein Geld.

Vorteile des neuen Verfahrens:

  • Durch die Prüfung des zuständigen Finanzamtes in Österreich entfällt der Nachweis der Unternehmereigenschaft.

  • Grundsätzlich keine Beilage von Rechnungen.

Erstattung:

Die Erstattung des Betrages hat grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Entscheidungsfrist (Entscheidung des Erstattungsmitgliedstaates) zu erfolgen. Der Antragsteller kann festlegen, ob er den Betrag im Mitgliedstaat der Erstattung oder in einem anderen Mitgliedstaat wünscht. (Im letzteren Fall hat er die Kosten der Banküberweisung zu tragen.)

Hält der Mitgliedstaat der Erstattung die jeweiligen Fristen nicht ein oder verspätet sich die Auszahlung (nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen), so schuldet der Erstattungsmitgliedstaat dem Antragsteller Zinsen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Antragsteller seinerseits die Fristen einhält.

Zinsen fallen für den Zeitraum an, der sich vom letzten Tag der Frist für die Zahlung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung erstreckt. Die Zinssätze entsprechen den geltenden Zinssätzen, die der Erstattungsmitgliedstaat für die Erstattung von Umsatzsteuer an ansässige Unternehmer zu leisten hat. Falls der Erstattungsmitgliedstaat keine derartigen Zinsen kennt, wie zB Österreich, sind die Gebühren anzuwenden, die generell bei verspäteten Mehrwertsteuerzahlungen angewendet werden.

In Österreich wird bei Fristversäumnis daher eine Säumnisgutschrift in Höhe von 2% geleistet.

S. 512Rechtsmittelverfahren:

Wird der Erstattungsantrag ganz oder teilweise abgewiesen, so hat der Erstattungsmitgliedstaat die Abweisung gleichzeitig mit der Zustellung des Bescheides zu begründen. Der Antragsteller hat das Recht, gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen (in Österreich: das Rechtsmittel der Berufung). Für die Form und die Fristen gelten die nationalen Regelungen wie für Rechtsmittelverfahren von ansässigen Unternehmen.

3.2.5.3. Island (EWR)

Vorsteuerrückerstattungsanträge sind an folgende Adresse zu richten:


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Skatturinn – Icelandic Revenue and Customs
Laugavegi 166
IS - 150 Reykjavík
Tel: +354 442 1000
Fax: +354 442 1999
W: http://www.rsk.is

Antrag:

Das Formblatt RSK 10.29 (Application for VAT Reimbursement to Foreign Enterprises) kann von der Homepage der isländischen Steuerbehörde heruntergeladen werden und ist auf Isländisch oder Englisch auszufüllen (Blockbuchstaben oder getippt):

https://www.rsk.is/media/rsk10/rsk_1029.en.pdf

Die Einreichung kann auch von einem Bevollmächtigten erfolgen, dann ist neben RSK 10.29 auch das Formblatt RSK 10.36 (Authorization for VAT Reimbursement to Foreign Enterprises) einzureichen: https://www.rsk.is/media/rsk10/rsk_1036.en.pdf

Antragsteller:

  • Wohn- und Geschäftssitz außerhalb Islands und in Island im gleichen Zeitraum nicht mehrwertsteuerpflichtig

  • Waren und Dienstleistungen wurden zu gewerblichen Zwecken erworben

  • die Tätigkeit des Unternehmens wäre nach den isländischen Mehrwertsteuerbestimmungen mehrwertsteuerpflichtig (Artikel 5 und 6 des Mehrwertsteuergesetzes – Value Added Tax Act no. 50/1988), wenn sie in Island erfolgen würde (dh Banken, andere Finanzinstitutionen und Versicherungen sind nicht rückerstattungsberechtigt – siehe Ausnahmen)

  • absetzbar ist die Mehrwertsteuer, wenn sie auch in Island in diesem Fall absetzbar wäre (Artikel 15 und 16)

Ausnahmen liegen für folgende Dienstleistungen vor:

  • Dienstleistungen im Gesundheits- und Sportwesen, soziale Dienstleistungen, Dienstleistungen im Unterrichtswesen

  • Kulturelle Dienstleistungen (Bibliotheken, Museen und vergleichbare kulturelle Dienstleistungen)

  • Dienstleistungen von Sportstätten (Schwimmbäder, Skilifte, Sportveranstaltungen uä)

  • Betätigung von Autoren, Künstlern und Komponisten

  • Personenbeförderung (öffentlicher Transport), öffentliches Postwesen

  • Unterkunftsdienstleistungen (über ein Monat) sowie Vermittlung solcher Dienstleistungen

  • Lotteriedienstleistungen und Umsatz und Vermietung von Liegenschaften und Parkplätzen

  • S. 513Bestattungsdienstleistungen und kirchliche Dienstleistungen

  • Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Versicherungstätigkeiten

  • Allgemein sind Verkäufer von Dienstleistungen und Waren mit einem Umsatz von ISK 2.000.000 oder weniger in jedem 12-monatigen Zeitraum seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeiten von der Mehrwertsteuer ausgenommen

Details zu den einzelnen Ausnahmen können auf den Seiten der isländischen Steuerbehörde unter https://www.rsk.is/english/companies/value-added-tax/ nachgelesen werden.

Nicht erstattungsfähig:

  • Verpflegung für den Unternehmer und Arbeitnehmer des Unternehmens

  • Anschaffung und Betrieb von Wohnungen, Ferienwohnungen, Sommerhäusern etc für den Unternehmer und Arbeitnehmer des Unternehmens

  • Anschaffung und Betrieb von Personenfahrzeugen sowie Liefer- und Transportfahrzeugen und Off-Road-Fahrzeugen mit einem Höchstgewicht von 5.000 kg oder darunter

  • Ausgaben für Unterhaltung und Geschenke

  • Taxi- und andere Formen von Transportkosten

  • Kosten für Kindergärten und ähnliche Einrichtungen

Antragsfrist:

Der Antrag kann frühestens 15 Tage nach der fraglichen Zeitperiode eingereicht werden, aber nicht später als sechs Jahre nach Ende des Kalenderjahres, auf den sich der Antrag bezieht.

Vergütungszeitraum:

Ein Antrag muss eine Zeitspanne von mindestens zwei Monaten (Jänner–Februar, März–April etc) und höchstens einem Kalenderjahr betreffen.

Mindestbetrag:

Der Vergütungsbetrag pro Antrag beträgt mindestens ISK 65.500,-- (für ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres mindestens ISK 12.700,--).

Beilagen:

  • Rechnungen oder Einfuhrdokumente im Original

  • Eine eindeutige Beschreibung der Tätigkeit

  • Namen des Käufers und Verkäufers müssen auf den Rechnungen vermerkt werden

  • Eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Behörde (U70) des Betriebsfinanzamtes

  • Erklärung, dass während der Periode, für welche Mehrwertsteuer rückerstattet werden soll, in Island keine mehrwertsteuerpflichtigen Güter oder Dienstleistungen geliefert wurden

Reverse Charge:

Prinzipiell ist das Reverse Charge Verfahren auch in Island für den Verkauf von Dienstleistungen möglich. Das heißt, dass der in Island mehrwertsteuerregistrierte Käufer der Dienstleistungen für die Zahlung der Mehrwertsteuer zuständig ist, wenn der Verkäufer nicht in Island mehrwertsteuerregistriert ist und keinen Fiskalvertreter in Island hat. Wichtig ist dabei, dass alle Rechnungen auf den Käufer der Dienstleistungen ausgestellt sind.

S. 514Ansprechpartner:


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AußenwirtschaftsCenter Kopenhagen
Østrigs Ambassade - Handelsafdeling
Gronningen 5, 3. sal
1270 Kobenavn K
Tel: +45 33 11 14 12
E-Mail: kopenhagen@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/dk
Mag. Cosima Steiner, MSc.

Fiskalvertreter:


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LEX Lögmannsstofa
Kontakt: Frau Erla S. Arnadottir
Borgartún 26
105 Reykjavík
Tel: +354 590 26 00
Fax: +354 590 26 06
E-Mail: erlas@lex.is
W: http://www.lex.is
Skattaráðgjöf Kári Haraldsson
Kontakt: Herr Kári Haraldsson
Tel: +354 696 1220
E-Mail: kari@haraldsson.is
W: http://haraldsson.is/

3.2.5.4. Norwegen (EWR)

Vorsteuer-Rückerstattungsanträge sind an folgende Adresse zu richten:


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The Norwegian Tax Administration
Vat Refund
Postboks 103
NO-1501 Moss

Antrag:

Formblatt RF-1032 von Skatt øst. Der Antrag auf Rückvergütung kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden:

https://www.skatteetaten.no/en/forms/rf-1032-vat-refund-for-foreign-businesses/ (International – refunds of value added tax to foreign business – application form) Weiters steht Ihnen das Formular auch auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋ zur Verfügung.

Antragsfrist:

Der Antrag muss bei der zuständigen norwegischen Behörde spätestens am 30.9. des dem Antragszeitraum folgenden Kalenderjahres eingegangen sein.

Antragssteller:

Ein ausländischer Unternehmer hat Anspruch auf Rückvergütung der Mehrwertsteuer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der ausländische Unternehmer ist in Norwegen nicht mehrwertsteuerpflichtig

  • der Kauf erfolgt im Rahmen der Unternehmenstätigkeit im Ausland

  • die Tätigkeit des Unternehmens wäre nach norwegischen Bestimmungen mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie in Norwegen erfolgen würde, und

  • die Mehrwertsteuer in diesem Fall absetzbar wäre.

S. 515Nicht erstattungsfähig:

  • Waren, die zwecks Lieferung an einen Käufer innerhalb Norwegens eingeführt werden, dies gilt auch für Waren, die hier im Lande umgesetzt werden.

  • Waren und Dienstleistungen an Empfänger im Ausland im Rahmen der Erdöl- und Erdgasförderung vor der Küste. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Dienstleistung zur Gänze im Ausland erbracht wird oder es sich um eine Dienstleistung handelt, die fern geliefert werden kann (elektronisch gelieferte Konsulentendienste, Anwaltsdienste etc) und der Empfänger ein im Ausland ansässiger Wirtschaftstreibender ist.

  • Werbedienstleistungen und Garantiereparaturen, die in Norwegen für ausländische Rechnung bzw für einen ausländischen Auftraggeber ausgeführt werden.

Beilagen:

  • Rechnungen und Einfuhrdokumente, Kopien genügen (diese werden nicht retourniert)

  • Beschreibung der Tätigkeit, die der Unternehmer im Ausland ausübt

  • Unternehmerbescheinigung mit 1 Jahr Gültigkeit nach der Ausstellung

Vergütungszeitraum:

Der Antrag muss eine Zeitspanne von mindestens drei Monaten und höchstens einem Kalenderjahr betreffen. Ein kürzerer Zeitraum als drei Monate ist dann zulässig, wenn es um die Restzeit eines Kalenderjahres geht. Der Rückvergütungsanspruch muss sich auf Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, die im Antragszeitraum geliefert bzw eingeführt wurden.

Mindesthöhe:

Der Vergütungsbetrag muss sich pro Antrag auf mindestens NOK 2.000,-- belaufen. Falls der Antrag ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres betrifft, können auch Beträge von mindestens NOK 200,-- rückvergütet werden. (Für das Kalenderjahr 2020 sind diese Beträge auf mindestens NOK 5.000,-- und NOK 500,-- erhöht worden.) Der Antragstellende kann wählen, ob die Auszahlung in norwegischen Kronen (NOK) oder in einer anderen Währung erfolgen soll. Eventuelle Überweisungsgebühren außerhalb von Norwegen gehen zu Lasten des Antragstellenden.

Der Antrag kann über einen bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden. Die Vollmacht – mit Angabe der Gültigkeitsdauer – ist im Original dem Antrag beizufügen. Der Antrag mit Anlagen ist in norwegischer, schwedischer, dänischer oder englischer Sprache einzureichen. Die Beschreibung der Tätigkeit und die amtliche Bescheinigung können auch in einer anderen als der genannten Sprachen abgefasst sein; in diesem Fall ist jedoch eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.

Fiskalvertreter können beauftragt werden.

Reverse Charge:

Gemäß dem Mehrwertsteuergesetz § 3–30, § 11-3 und der Vorschrift über Mehrwertsteuer beim Kauf von Diensten aus dem Ausland § 1 (Nr121) soll beim Kauf von Diensten aus dem Ausland, die fern geliefert werden können, der Empfänger dieser Dienste, sofern er als Wirtschaftstreibender in Norwegen ansässig ist, selbst die MwSt berechnen und bezahlen. Die Vorgangsweise wird als Reverse Charge bezeichnet. Unter Fernlieferung werden Fälle verstanden, wo die Ausführung oder Lieferung der Dienste – aufgrund ihrer Art –, schwer an einen bestimmten Ort gebunden werden können. Bei der Frage, welche Dienste fern geliefert werden können, hat das Finanzministerium zB vorausgesetzt, dass die Vorschrift alle Dienste, die elektronisch geliefert werden können, umfassen soll.

S. 516Ansprechpartner:


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AußenwirtschaftsCenter Stockholm
Karlaplan 12
SE-115 20 Stockholm
Tel: +46 8 534 888 40
E-Mail: stockholm@wko.at
W: https://wko.at/aussenwirtschaft/se
Dr. Albrecht Zimburg

Fiskalvertreter:


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Con. Tax. Nor AS
zHd Frau Silke Bobe (Rechtsanwältin)
Tvetenveien 32
N-0666 Oslo
Tel: +47 22 72 03 62
Mobil: +47 41 27 19 61
Fax: +47 22 97 01 49
E-Mail: bobe@contaxnor.no
W: https://www.contaxnor.no
(Korrespondenz in Deutsch)
Deutsch-Norwegische Handelskammer
SERVICES AS
Drammensveien 111 B
N-0273 Oslo
Tel: +47 10
Fax: +47 22
Abteilung Recht & Steuern
Tel: +47 12
E-Mail: adi@handelskammer.no
W: https://www.norwegen.ahk.de
(Korrespondenz in Deutsch)

3.2.5.5. Liechtenstein (EWR) und Schweiz

Die Adresse der Behörde, an die der Antrag via Fiskalvertreter zu richten ist:


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Liechtensteinische Steuerverwaltung
Aeulestrasse 38
Postfach 684
FL-9490 Vaduz
Tel: +423 236 68 17
E-Mail: info.stv@llv.li
W: https://www.llv.li
Eidgenössische Steuerverwaltung
Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Schwarztorstrasse 50
CH-3003 Bern
Tel: +41 58 462 21 11
Fax: +41 31 465 71 38
E-Mail: mwst@estv.admin.ch
W: https://www.estv.admin.ch

Antrag:

https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/vat-refund---tax-free/vat-refund.html

  • Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG

  • Vorgehen zum Vergütungsantrag

  • Aufstellung zum Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer

  • Länderliste

Antragsteller:

Gemäß Artikel 67 MWSTG haben Steuerpflichtige ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz für die Erfüllung ihrer Pflichten einen Mehrwertsteuer-Beauftragten (Fiskalvertreter) zu bestimmen. Als Fiskalvertreter werden nur in der Schweiz niedergelassene natürliche und juristische Personen (zB Vertreter, Spediteure, Importeure, Treuhänder, Rechtsanwälte etc) anerkannt, die den Steuerbehörden Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Mehrwertsteuerangelegenheit bieten. Sie haften somit für die Erfüllung der Verpflichtungen der vertretenen Steuerpflichtigen.

S. 517Antragsfrist:

Der Antrag ist zwischen dem 1. Jänner und dem 30. Juni des auf die Vergütungsperiode nachfolgenden Jahres einzusenden. Die gesetzliche Einreichfrist ist nicht verlängerbar. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.

Vergütungszeitraum:

Der Vergütungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr.

Mindestbetrag:

Die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens CHF 500,-- erreicht.

Nicht erstattungsfähig sind Leistungen, die nicht geschäftlich bedingten Zwecken dienen (zB Ausgaben für Vergnügungen).

Erstattungsfähig:

  • Verpflegung und Getränke

  • Konferenzen

  • Transporte

  • Ausstellungen/Messen

  • Marketingberater

  • Unterkunftsspesen einschließlich Frühstück

  • Beförderungskosten bei Geschäftsreisen

  • Anschaffung und Unterhalt von Personenwagen

  • Mietwagen

Reverse Charge

Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, liegt zwischen ihr und den umliegenden Staaten immer noch eine Zollgrenze. Dies hat Auswirkungen auf jene Umsatzsteuerfälle, wo in gewissen EU-Staaten das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung gelangt.

Da die grenzüberschreitenden Dienstleistungen von der Schweizer Zollverwaltung nicht erfasst werden, können sie an der Grenze auch nicht besteuert werden. Aus diesem Grund kommt beim Dienstleistungsbezug aus dem Ausland eine Art Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz (Bezugsteuer). Dabei hat der steuerpflichtige Empfänger in der Schweiz den Bezug der Dienstleistung von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland zu deklarieren und zu versteuern. Ein Leistungsempfänger, der nicht als steuerpflichtige Person registriert ist, wird bezugsteuerpflichtig, wenn er innerhalb eines Kalenderjahres für insgesamt mehr als CHF 10.000,-- solche Leistungen bezieht und im Falle von Lieferungen im Inland durch die zuständige Behörde schriftlich über die Bezugsteuer informiert worden ist.

Ansprechpartner:


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AußenwirtschaftsCenter Zürich
Talstrasse 65, 10. OG
CH-8001 Zürich
Mag. Manfred Schmid

S. 518Fiskalvertreter:

Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Schweiz als Fiskalvertreter tätig sein. Üblicherweise sind dies Speditionen, Steuerberater oder Rechtsanwälte. Das AußenwirtschaftsCenter Zürich empfiehlt unverbindlich folgendes Büro, das uns seit vielen Jahren bekannt ist:


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Ruoss Vögele Partner
Kreuzstrasse 54
CH-8032 Zürich
Herr RA Alfred Gilgen
Tel: +41 44 250 43 07
Fax: +41 44 250 43 10
E-Mail: gilgen@ruossvoegele.ch
W: www.ruossvoegele.ch/

3.2.5.6. Nordmazedonien (EU-Kandidat)

Zuständige Behörde:


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Republic of North Macedonia
Ministry of Finance
Public Revenue Office/
Regional Directorate Skopje
11 Oktomvri bb., 1000 Skopje
Oddelenie za povrat na DDV za posebni subjekti
Abteilungsleiter: Frau Tanja Sterjova
Tel: +389 23163 411
Fax: +389 2 3213 938
E-Mail: info@ujp.gov.mk
W: http://www.ujp.gov.mk/en

Antrag:

Der Antrag auf Vorsteuererstattung ist bei der Steuerbehörde, Regionales Steueramt Skopje, mittels Formular VAT-11 einzureichen. Dieses Formular ist unter folgendem Link in mazedonischer Sprache abrufbar:

http://ujp.gov.mk/files/attachment/0000/0909/DDV-11_Baranje_110-16_31.07.2016.pdf

Weiters steht Ihnen das Formular auch auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads) zum Download ⮋ zur Verfügung.

Beilagen:

  • Originalbelege (Rechnungen etc)

  • Unternehmerbescheinigung (beeidete Übersetzung)

Antragsteller:

Der MwSt-Zahler kann von der Steuerbehörde eine MwSt-Rückvergütung verlangen, wenn:

  • der Zahler ein MwSt-Guthaben von mehr als MKD 30.000,-- (ca € 500,--) aufweist oder

  • am Quartalende ein Guthaben von mehr als MKD 15.000,-- (ca € 250,--) aufweist.

Das Guthaben wird zunächst mit allen vorhandenen Steuerschulden des Unternehmens verrechnet, erst ein Guthaben, das darüber hinausgeht, kann refundiert werden.

Firmen, die in Mazedonien nicht registriert sind, können eine Rückerstattung für die MwSt für den Import von Waren im Rahmen ihrer Tätigkeit in Mazedonien und für Waren und Dienstleistungen, die sie von mazedonischen Firmen erhalten haben, verlangen.

S. 519Die Rückerstattung ist immer abhängig von der Reziprozität gegenüber Österreich und kann nur gewährt werden, wenn:

  • in Mazedonien keine Handelstätigkeiten durchgeführt wurden;

  • in Mazedonien nicht nur steuerfreie Tätigkeiten durchgeführt wurden;

  • in Mazedonien nicht nur Tätigkeiten durchgeführt wurden, für die der Empfänger steuerpflichtig ist.

Antragsfrist:

Monatlich, spätestens am 30. Juni des Folgejahres, die Rückerstattung muss laut Gesetz innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Bei Firmen, die in Mazedonien zur MwSt registriert sind, erfolgt die Rückerstattung innerhalb von 30 Tagen oder maximum 2–3 Monate. Eine Rückerstattung kann nur auf ein mazedonisches Konto in mazedonischen Denar erfolgen.

Einschränkungen beim Vorsteuerabzug:

In der Praxis ist die Rückerstattung der MwSt immer noch schwierig. Bei höheren Summen ist immer eine Steuerprüfung des Unternehmens zu erwarten. Neben der zu erwartenden Steuerprüfung kann es auch dann zu Schwierigkeiten kommen, wenn budgetäre Schwierigkeiten auftreten, was im letzten Jahr regelmäßig vorkam.

Fiskalvertreter:

Die Bestellung eines Fiskalvertreters ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch die Abwicklung für ausländische Antragsteller wesentlich erleichtern.

Ansprechpartner:


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AußenwirtschaftsCenter Belgrad
Postanski fah 361
11001 Beograd/Srbija
Tel: +381 11 301 58 50
Fax: +381 11 311 21 39
E-Mail: belgrad@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/rs
Dr. Erika Teoman-Brenner
AußenwirtschaftsCenter Skopje
Maksim Gorki 1/1
MK-1000 Skopje
Tel: +389 2 3440 025
E-Mail: skopje@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/mk
Biljana Edelinska

3.2.5.7. Serbien (EU-Kandidat)

Zuständige Behörde:

Zuständig für die Registrierung im serbischen Steuersystem ist das Steuerverwaltungsamt Poreska uprava www.poreskauprava.rs, welches jedoch nicht im Direktkontakt mit ausländischen Rechtspersonen agiert.

Antrag:

In Serbien ist eine Vorsteuerrückvergütung ausschließlich durch die Bevollmächtigung eines in Serbien ansässigen Fiskalvertreters möglich. Es dürfen dabei keine weiteren Fiskalvertreter bestellt werden, ohne den vorigen zu kündigen. Der Fiskalvertreter führt neben der Vorsteuerrückvergütung auch die Rechnungslegung durch und führt bei evtl steuerpflichtigen Geschäften, wie zB Weiterverkauf von in Serbien gekaufter Ware an einenS. 520 serbischen Kunden, die Steuern an die serbische Steuerverwaltung ab. Zum Fiskalvertreter kann jede Rechtsperson bestellt werden, die mindestens 12 Monate lang im serbischen MwSt-System registriert ist. In der Regel sollten man jedoch einen Steuerberater hierfür beauftragen (eine Liste finden Sie als Download ⮋ auf der Webseite des dbv-Verlags www.dbv.at/downloads), da der Fiskalvertreter die Verantwortung für die Steuerabgaben des ausländischen Auftraggebers übernimmt.

Ansprechpartner:


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Österreichisches Außenwirtschafts-Center Belgrad
Vladimira Popovica 6 / aprt. 103
11070 Belgrad
Tel: +381 11 301 58 50
Fax: +381 11 711 21 39
E-Mail: belgrad@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/rs

3.2.5.8. Montenegro (EU-Kandidat)

Zuständige Behörde:

Die zuständige Behörde im Verfahren der Mehrwertsteuerrückerstattung für ausländische Unternehmer, die keine Betriebsstätte in Montenegro haben, ist die


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Poreska Uprava – Centrala Podgorica
Steuerbehörde – Zentrale Podgorica
Bulevar Šarla de Gola br. 2
81000 Podgorica
Tel: +382 (0) 20 658 063
Fax: +382 (0) 20 448 234
E-Mail: arhiva@tax.gov.me
W: www.poreskauprava.gov.me

Der montenegrinische Gesetzestext kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:

http://www.poreskauprava.gov.me/en/library/zakoni?alphabet=lat Englisch

Die Verordnung über Anwendung des Mehrwertsteuergesetzes:

http://www.mf.gov.me/biblioteka/pravilnici („Pravilnik o primjeni zakona o porezu na dodatnu vrijednost“ – in montenegrinischer Sprache).

Antrag:

Das aktuelle Antragsformular (ZP-PDV-S) für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer ohne Betriebsstätte in Montenegro in lokaler Sprache kann in der Zentrale in Podgorica abgeholt oder unter folgendem Link heruntergeladen werden:

http://www.poreskauprava.gov.me/ResourceManager/FileDownload.aspx?rid=221493&rType=2&file=Zahtjev%20za%20povra%C4%87aj%20PDV%20poreskog%20obveznika%20koji%20nema%20sjedi%C5%A1te%20u%20CG.doc

Weiters finden Sie das Formular zum Download ⮋ auf der Website des dbv-Verlags (www.dbv.at/downloads).

Beilagen:

  • Unternehmerbestätigung (Original und beeidete Übersetzung)

  • Originalbelege (Rechnungen, Importpapiere). Es werden keine zweisprachigen Belege akzeptiert.

S. 521Antragsteller:

Vergütungsberechtigt sind ausländische Unternehmer (Kapital- und Personengesellschaften sowie Einzelunternehmer), die in Montenegro nicht steuerpflichtig sind und zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt wären, wenn sie in Montenegro gewerblich tätig wären. Für österreichische Unternehmer gibt es die Möglichkeit der Rückerstattung der montenegrinischen Umsatzsteuer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Unternehmer, die in Montenegro weder über einen Wohnsitz noch eine Betriebsstätte verfügen.

  • Der Unternehmer darf keine Umsätze in Montenegro getätigt haben.

  • Die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers muss in Österreich umsatzsteuerpflichtig sein bzw zum Vorsteuerabzug berechtigen.

  • Die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers müsste in Montenegro umsatzsteuerpflichtig sein bzw zum Vorsteuerabzug berechtigen (wenn sie in Montenegro ausgeführt werden würde).

Fiskalvertreter:

Die Fiskalvertretung ist im Gesetz geregelt. Der Fiskalvertreter wird vom ausländischen Unternehmen ernannt und bevollmächtigt und muss in Montenegro steuerpflichtig sein.

Antragsfrist:

Der Antrag muss spätestens innerhalb der Frist von sechs Monaten vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die MwSt verrechnet wurde, gestellt werden.

Mindestbetrag:

Es gibt eine Mindestvergütungssumme von € 300,-- (€ 100,-- im Falle der Vergütung einer Rumpfperiode, die mit Dezember endet).

Die Rückerstattung erfolgt auf ein Non-Resident-Konto, das der Steuerpflichtige bei einer montenegrinischen Bank eröffnen muss bzw auf das Konto des Fiskalvertreters.

Vergütungszeitraum:

Der Vergütungszeitraum ist das vorangegangene Kalenderjahr, das Halbjahr oder die

Rumpfperiode, die mit Dezember endet.

Bearbeitungsfrist:

Die Bearbeitungsfrist beträgt laut Verordnung 45 Tage. In der Praxis muss mit längerer Bearbeitungszeit gerechnet werden.

Ansprechpartner:


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AußenwirtschaftsCenter Belgrad
Genex-Apartmani
Apt. 103, Vladimira Popovica 6
11070 Novi Beograd
Postadresse: p.fah 361
11001 Beograd
Tel: (00381) 11 30 15 850
Fax: (00381) 11 311 21 39
E-Mail: belgrad@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/rs

S. 5223.2.5.9. Kosovo (EU-Kandidat)

Zuständige Behörde:


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Republic of Kosovo
Ministry of Finance
Këndi i Rrugëve Dëshmorët e Kombit
dhe Bill Klinton,
10 000 Prishtina
Tel: +383 (0) 38 200 250 17
E-Mail: info@atk-ks.org
W: www.atk-ks.org/en/

Antrag:

Der Antrag auf Vorsteuererstattung ist bei der Steuerbehörde, bei allen Gemeinden, wo die Firmen ihren Sitz haben, mittels Formular einzureichen. Dieses Formular ist unter folgendem Link in albanisch, serbisch und englisch abrufbar: http://www.atk-ks.org/wp-content/uploads/2017/11/ED001-Aplikacioni_Per_NF_unik_tri_gjuhet.pdf

Rechtsgrundlage ist das Mehrwertsteuergesetz (LAW No. 05/L -037) aufrufbar unter: http://www.atk-ks.org/wp-content/uploads/2017/07/LAW_NO._05_L-037_ON_VALUE_ADDED_TAX___ANNEX.pdf

3.. Albanien (EU-Kandidat)

Zuständige Behörde:

Die zuständigen Behörden sind das albanische Finanz- und Wirtschaftsministerium:


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Ministria e Financave dhe Ekonomise
Blv. „Deshmoret e Kombit“ Nr. 3
1001 Tirane
Tel.: +355 4 22811133
E-Mail: info@financa.gov.al
W: www.financa.gov.al/
und die albanische Steuerbehörde:
Drejtoria e Pergjithshme e Tatimeve
Rruga „Gjin Bue Shpata“
1000 Tirane

Rechtsgrundlage:

Das albanische Mehrwertsteuergesetz ist abrufbar unter (nur auf Albanisch): https://www.tatime.gov.al/eng/c/6/71/value-added-tax

3.. Türkei (EU-Kandidat)

Grundsätzlich ist in der Türkei die Vorsteuererstattung für ausländische Unternehmen, die in der Türkei keine Betriebsstätte haben, nicht möglich.

Da zwischen der Türkei und der Republik Österreich kein Vorsteuervergütungsverfahren besteht, kann die türkische MwSt in Österreich nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Der auf der türkischen Rechnung ausgewiesene MwSt-Betrag stellt bei einem österreichischen Rechnungsempfänger einen zusätzlichen Kostenfaktor dar.

Ausnahme: (MwSt-Gesetz Artikel 11): Mehrwertsteuer, die in Zusammenhang mit Transporttätigkeiten durch ausländische Frächter und bei Teilnahme an Messen und Ausstellungen anfallen. Daher beziehen sich die weiteren Angaben zur Vorsteuererstattung nur auf diese Fälle!

S. 523Die deutsche Übersetzung des Amtsblattes Nr 25281 vom über diese Ausnahme ist bei der Außenhandelsstelle Istanbul erhältlich: istanbul@wko.at

Antrag:

Bei den Rückerstattungen mit einem Wert von weniger als TRY 1.000,-- sind dem Antrag folgende Unterlagen beizulegen:

  • Vertretervollmacht, für den Fall, dass der Antrag auf Rückerstattung durch eine Mittelsperson erfolgt.

  • Ausgefülltes Antragsformular

  • Notarielle beglaubigte Fotokopie des Reisepasses für natürliche Personen, die sich an Märkten, Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie im Falle einer Forderung auf Rückerstattung durch den Fahrer des Transportunternehmens selbst.

  • Vorlage einer „Steuerbescheinigung“, aus der hervorgeht, dass die Betreffenden in ihrem Heimatland steuerpflichtig sind. Im Falle von sich wiederholenden Rückerstattungsanträgen muss dieses Dokument nicht noch einmal vorgelegt werden.

  • Vorlage der Rechnung und/oder Quittung im Original oder als notariell beglaubigte Kopie.

Im ausländischen Transportwesen tätige Personen müssen zusätzlich zu den oa Dokumenten noch folgende Dokumente vorlegen:

  • Eine beglaubigte Kopie des Grundkontrollabschnitts im TIR-Carnet mit den auf die Türkei bezogenen Ein- und Ausreisedaten oder eine beglaubigte Kopie der Transiterklärung.

  • Originale oder notariell beglaubigte Fotokopien der Dokumente, die das Kennzeichen des für den Transport benutzten Fahrzeuges sowie den Namen der ausländischen Person/Firma, die im Transportwesen tätig ist, belegen (Zulassungsschein).

Es gibt die Möglichkeit, dass die einbehaltene MwSt sofort bei der Antragstellung und daher noch vor Beendigung des Prüfungsverfahrens ausbezahlt wird. Bei Beträgen über TRY 1.000,-- sind dafür dem Antrag zusätzlich ein Steuerprüfungsbericht oder eine Bankgarantie beizulegen. Dies ist dafür notwendig, dass bei einem negativen Ausgang des Prüfungsverfahrens gewährleistet ist, dass die lokale Behörde die MwSt wieder zurückerhält.

Antragsteller:

Vergütungsberechtigt sind ausländische Unternehmen, die in der Türkei weder einen Geschäftssitz noch Arbeitsplatz noch einen anderen rechtlichen Arbeitsmittelpunkt vorweisen können, die aber zwecks Durchführung von Transportgeschäften Güter und Dienstleistungen (Treibstoff, Ersatzteile, Wartung und Pflege der Fahrzeuge) ankaufen müssen oder zum Zwecke der Beteiligung an Märkten, Messen und Ausstellungen, Güter und Dienstleistungen käuflich erwerben.

Antragsfrist:

Innerhalb von fünf Jahren ab Rechnungsdatum.

Mindestbetrag:

Keine Begrenzung gegeben

Vergütungszeitraum:

Die Rückvergütungsanträge müssen jeweils für ein Kalendermonat gestellt werden.

S. 524Zuständige Behörde:


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Für den Bereich Transportwesen:
Gelir Idaresi Baskanligi
- Istanbul Vergi Dairesi Baskanligi
-- MARMARA KUR.VERGİ DAİRESİ MÜDÜRLÜĞÜ
Akşemsettin Mah. Adnan Menderes Bulvarı (Vatan Cad.) No:56 Fatih /İSTANBUL
Tel: +90 212 453 85 85
Fax: +90 212 453 86 71
W: www.ivdb.gov.tr
Herr Osman Çiçek (Ulaştırma Uygulama Grup Müdürü / Gruppenleiter)

Für den Bereich Messen und Ausstellungen:

Das Finanzamt, das von der Finanzdirektion des Gebietes, in dem die Messe stattgefunden hat, benannt wird.


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Gelir Idaresi Baskanligi
Istanbul Vergi Dairesi Baskanligi
Beyoğlu Vergi Dairesi Müdürlüğü
Meşrutiyet Cad. No: 289 Şişhane
Beyoğlu – Istanbul
Tel: +90 212 252 83 24
Fax: +90 212 252 92 13
W: www.ivdb.gov.tr
Herr Tuncay Arıbaş (Direktor Beyoğlu Finanzamt)

Ansprechpartner:


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AußenwirtschaftsCenter Istanbul
Avusturya Başkonsolosluğu Ticaret Ofisi
Büyükdere Cad. 100 – 102
Maya Akar Center K. 14 Office 51
TR-34394 Esentepe Istanbul
Tel: +90 212 211 14 76
Fax: +90 212 212 01 33
E-Mail: istanbul@wko.at
W: http://wko.at/aussenwirtschaft/tr
Mag. Georg Karabaczek

Steuerberater bzw Fiskalvertreter:

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift für die Ernennung eines Fiskalvertreters. Es kann jede bevollmächtigte Person in der Türkei den Antrag stellen.

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