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SWK 13, 1. Mai 2020, Seite 761

Mehrwertsteuer: Steuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin und einheitlicher Steuersatz für Arzneimittel und Medizinprodukte

1.

Art 132 Abs 1 Buchst c MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass er die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung nicht auf Leistungen beschränkt, die von Angehörigen eines durch das Recht des betreffenden Mitgliedstaates reglementierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht werden.

2.

Art 98 MwStSyst-RL iVm Anhang III Nr 3 und 4 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die eine Ungleichbehandlung zwischen einerseits Arzneimitteln und Medizinprodukten, die im Rahmen von Eingriffen oder Behandlungen zu therapeutischen Zwecken geliefert werden, und andererseits Arzneimitteln und Medizinprodukten, die im Rahmen von Eingriffen oder Behandlungen zu ästhetischen Zwecken geliefert werden, vorsieht, indem sie letztere Arzneimittel und Medizinprodukte von dem für erstere geltenden ermäßigten Mehrwertsteuersatz ausschließt, nicht entgegensteht.

3.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens hat ein nationales Gericht nicht das Recht, eine nationale Vorschrift anzuwenden, die es dazu ermächtigt, bestimmte Wirkungen eines für nichtig erklärten Rechtsakts aufrechtzuerhalten, um die Wirkung nationaler Vorschriften, die es für mit der MwStSyst-R...

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