Grenzüberschreitende Dienstleistungen
2. Aufl. 2021
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S. 18Teil A Ort der sonstigen Leistung
2. Unternehmer
Für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung wird bei der Mehrzahl von sonstigen Leistungen unterschieden, ob die sonstigen Leistungen an einen Unternehmer (B2B-Leistung) oder an einen Nichtunternehmer (B2C-Leistung) erbracht werden.
Für diese Zwecke ist der Unternehmer-Begriff weiter als der Unternehmer-Begriff des § 2 UStG. Er gilt auch nur für den Leistungsempfänger und nicht für den leistenden Unternehmer (UStR Rz 638n) und hat keine Auswirkung auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug (UStR Rz 638s).
2.1. Der Unternehmer-Begriff
Unternehmer gemäß § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, das ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, selbständig ausübt. Dazu zählen auch jene Unternehmer, die ihre Umsätze nach § 22 UStG versteuern (sog pauschalierte Land- und Forstwirte) oder die ausschließlich Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (zB Kleinunternehmer). Sie gelten jedenfalls als Unternehmer, die Erwerbsschwelle findet bei den sonstigen Leistungen keine Anwendung (UStR Rz 638o).
Ein Kleinunternehmer aus Österreich beauftragt einen slowakischen Unternehmer mit der Wartung einer Maschine.
Lösung:
Ein Kleinunternehmer ist ...