Grenzüberschreitende Dienstleistungen
2. Aufl. 2021
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S. 68Teil B Erbringung von sonstigen Leistungen mit Leistungsort im Ausland
Sonstige Leistungen, deren Ort der sonstigen Leistung im Ausland gelegen ist (siehe Kapitel 3 und 4), sind in Österreich nicht steuerbar und das UStG ist grundsätzlich nicht anwendbar (siehe Pkt 1.1). Dennoch enthält das UStG auch für diese sonstigen Leistungen zahlreiche Bestimmungen:
5. B2B-Generalklausel
5.1. Übergang der Steuerschuld
Nach Art 196 MwSt-RL 2006/112/EG schuldet der Leistungsempfänger, der Unternehmer iSd erweiterten Unternehmerbegriffs ist (siehe Pkt 2.1), die Umsatzsteuer (Reverse Charge System), wenn
er eine sonstige Leistung, für die die B2B-Generalklausel (siehe Pkt 3.1) anwendbar ist, bezieht und
die sonstige Leistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer erbracht wird.
Diese Bestimmung ist verpflichtend in allen Mitgliedstaaten anzuwenden (in Österreich umgesetzt durch § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG, siehe Kapitel 9). Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, den Kreis der sonstigen Leistungen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, zu erweitern.
Erbringt somit ein Unternehmer eine sonstige Leistung, die unter die B2B-Generalklausel fällt, an einen Unternehmer, der...