Finanzstrafrecht
5. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 875 Finanzstrafverfahren
5.1 Wer ist zuständig für die Durchführung des Strafverfahrens?
Abhängig von der Schwere des Finanzvergehens ist für die Durchführung des Strafverfahrens entweder das Gericht oder die Finanzstrafbehörde zuständig (§ 53 FinStrG).
Die Frage der Zuständigkeit orientiert sich an der Höhe des Wertbetrages, nach dem sich die Strafdrohung richtet – strafbestimmender Wertbetrag. Es sind dies die Abgabenbeträge, welche dem Bund durch das Finanzvergehen entgangen sind oder beim bloßen Tatversuch entgehen hätten sollen (Verkürzungsbetrag, Höhe der ungerechtfertigten Abgabengutschrift, § 33 Abs 5, § 34 Abs 4, § 35 Abs 4, § 36 Abs 3, § 37 Abs 2, 3 FinStrG).
Verspätungszuschläge (§ 135 BAO) und Säumniszuschläge (§§ 217 ff BAO) sind bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht zu berücksichtigen, da sie keine Abgaben sind, sondern nur zusätzlich zu Abgabenschuldigkeiten auferlegte Leistungen. Gleiches gilt für Sicherheitszuschläge im Rahmen von Schätzungen (§ 184 BAO).
Für die verwaltungsbehördlich strafbaren Finanzvergehen, welche in der Praxis die überwiegende Zahl bilden, ist das Verfahren im Finanzstrafgesetz geregelt: §§ 56 bis 194e FinStrG. Für gerichtlich strafbare Finanzvergehen gilt grundsätzlich die Strafprozessordnung (StPO), wobei jedoch Sonderbestimmungen in ...