Finanzstrafrecht
5. Aufl. 2021
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S. 3Vorwort
Die Bestimmungen des Steuerrechts zeichnen sich in der Regel nicht durch leichte Verständlichkeit und Übersichtlichkeit aus. Dass Einkünfte mit einer Abgabenpflicht verbunden sind, dürfte jedem Rechtsunkundigen bewusst sein. Die Fülle von Konstellationen, aus denen dem Staat ein Abgabenanspruch entsteht, ist jedoch selbst für den Fachmann nur schwer überblickbar. Fehler im Bereich der Abgabenerklärung und Abgabenleistungen sind vielfach unvermeidbar. Schwerwiegenden Verstößen gegen Abgabepflichten versucht der Gesetzgeber jedoch mit Sanktionen zu begegnen. Die Regelungen dazu befinden sich im Finanzstrafgesetz (FinStrG).
Im Bereich des Steuerrechts fehlt oft das sog Unrechtsbewusstsein. Abgaben zu hinterziehen wird vielfach als bloßes „Kavaliersdelikt“ angesehen, bei dem man nicht befürchten müsse, dass das soziale Ansehen Schaden nehmen könnte. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass eine Abgabenhinterziehung von der Behörde entdeckt werden könnte, wird meist als sehr gering eingeschätzt. Soll man daher wirklich alle in der Freizeit schwer erarbeiteten Zusatzeinkünfte dem Finanzminister offenbaren? Soll man als vielbeschäftigter Unternehmer wirklich auch noch die Mitarbeiter kontrollieren, die einem die abgabenrechtlichen Verpflichtungen „abnehmen“? Man darf dabei nicht übersehen, dass es vielleicht eine Ehefrau gibt, die über die Schwarzeinkünfte ihres Ehemannes bestens informiert ist und im Scheidungsfalle auch ihren Unterhalt nach den tatsächlichen und nicht nur nach den offiziellen Einkünften bemessen haben möchte. Auch die langjährige Buchhaltungskraft, die mit ihrer Kündigung nicht einverstanden ist, könnte ein unberechenbarer Risikofaktor werden. Die Selbstanzeige ist der letzte Notausgang, doch sind die Voraussetzungen sehr restriktiv und oft ist es auch schon zu spät dafür. Teurer wird es vielfach trotz Selbstanzeige, denn in vielen Fällen werden selbst reuige Steuersünder mit einer Abgabenerhöhung „bestraft“.
Der vorliegende Leitfaden richtet sich in erster Linie an den Abgabepflichtigen. Er soll ihm helfen, bei der Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht in Konflikt mit dem Strafrecht zu kommen. Aus dem Finanzstrafrecht werden daher schwerpunktmäßig jene Bereiche herausgegriffen, die für einen Abgabepflichtigen unmittelbar von Bedeutung sind. Durch speziell gekennzeichnete Hinweise soll darauf aufmerksam gemacht werden, was ein Steuerpflichtiger bei seiner Rechtfertigung gegenüber der Finanzstrafbehörde zu beachten hat. Die Ausführungen konzentrieren sich in erster Linie auf den materiellen Teil des Finanzstrafrechts. Hinsichtlich des Finanzstrafverfahrens wird auf jene Punkte hingewiesen, die für den verdächtigen Abgabepflichtigen von unmittelbarer Bedeutung sind, wobei das Hauptgewicht auf dem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren liegt. Für das gerichtliche Finanzstrafverfahren sind grundsätzlich die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) maßgeblich. Diesbezüglich ist auf die dazu vorliegenden einschlägigen Darstellungen zu verweisen (zB Seiler, Strafprozessrecht18, facultas, 2020). Das Finanzstrafgesetz normiert in den § 196a bis 245 FinStrG bloß notwendige Abweichungen und Präzisierungen zur StPO.
S. 4Umfassendere Literatur und Rechtsprechungsnachweise finden sich zu den jeweils zitierten Paragrafen ua im Kommentar Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz5, Verlag Österreich, Wien 2018.
Die Neuauflage berücksichtigt alle Gesetzesänderungen, insb das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 104/2019). Grundlegende Änderungen wurden damit vor allem im Bereich der sachlichen Zuständigkeit geschaffen: Für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften verletzt werden, ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig. Dem Zollamt Österreich kommt dabei eine bundesweite Zuständigkeit zu. Für alle übrigen Finanzvergehen ist das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zuständig. Dem Amt für Betrugsbekämpfung kommt ebenfalls eine bundesweite Zuständigkeit zu. Die Umstrukturierung soll eine gleichmäßige Auslastung der einzelnen lokalen Dienststellen ermöglichen. Die Steuerakte können nunmehr auf Dienststellen mit Kapazitätsreserven verteilt werden, womit jedoch auch die bestehenden „lokalen Ansprechpartner des Vertrauens“ verloren gehen.
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Salzburg, im März 2021 | Die Autoren |