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Finanzstrafrecht

Vergehen vermeiden, Verfahren optimieren, Strafen reduzieren (dbv)

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7041-0785-5

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Finanzstrafrecht (5. Auflage)

S. 794 Strafen und deren Bemessung

Das Sanktionensystem des FinStrG sieht die Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG) und als Vermögensstrafen die Geldstrafe (§ 16 FinStrG), den Verfall (§§ 17, 18 FinStrG) und den Wertersatz (§ 19 FinStrG) vor.

4.1 Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG)

Freiheitsstrafen werden nur in gravierenden Ausnahmefällen verhängt, wenn sie notwendig erscheinen, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Ihnen kommt bloß eine untergeordnete Bedeutung zu. Nur wenig Tatbestände, wie zB der Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) sehen zwingend die Verhängung einer Freiheitsstrafe vor. Doch selbst in diesen Fällen kann anstatt der Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen der §§ 37 oder 41 StGB eine Geldstrafe bis zu € 500.000,-- verhängt werden:


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Anwendungsvoraussetzungen des § 37 StGB:
  • Für das Finanzvergehen ist keine strengere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu fünf bzw zehn Jahren angedroht;
  • für die begangene Tat wäre keine strengere Strafe als eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verhängen;
  • es bedarf nicht der Verhängung einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren Taten abzuhalten (spezialpräventiver Gesichtspunkt).
Anwendungsvoraussetzung des § 41 StGB:
Die Milderungsgründe überwiegen eindeutig, sodass ...

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