Finanzstrafrecht
5. Aufl. 2021
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S. 794 Strafen und deren Bemessung
Das Sanktionensystem des FinStrG sieht die Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG) und als Vermögensstrafen die Geldstrafe (§ 16 FinStrG), den Verfall (§§ 17, 18 FinStrG) und den Wertersatz (§ 19 FinStrG) vor.
4.1 Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG)
Freiheitsstrafen werden nur in gravierenden Ausnahmefällen verhängt, wenn sie notwendig erscheinen, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Ihnen kommt bloß eine untergeordnete Bedeutung zu. Nur wenig Tatbestände, wie zB der Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) sehen zwingend die Verhängung einer Freiheitsstrafe vor. Doch selbst in diesen Fällen kann anstatt der Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen der §§ 37 oder 41 StGB eine Geldstrafe bis zu € 500.000,-- verhängt werden:
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Anwendungsvoraussetzungen des § 37 StGB: |
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Anwendungsvoraussetzung des § 41 StGB: |
Die Milderungsgründe überwiegen eindeutig, sodass ... |