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SWK 13, 1. Mai 2020, Seite 739

Indexierung von Familienleistungen unionsrechtskonform?

Vorabentscheidungsersuchen des BFG

Christian Lenneis

Die in § 8a FLAG geregelte Indexierung von Familienleistungen hat das BFG veranlasst, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten ( RE/7100001/2020).

1. Ausgangspunkt

Nach § 5 Abs 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Nach § 53 Abs 1 leg cit sind allerdings Staatsbürger von Vertragsparteien des EWR, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des EWR nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

Studiert also zB das Kind einer in Österreich wohnhaften Person im EU-Ausland, steht ihr bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen dem Grunde nach Familienbeihilfe zu.

Gleiches gilt dann, wenn ein EU- bzw EWR-Bürger in Österreich beschäftigt ist; aufgrund des nach Art 67 ff VO (EG) 883/2004 geltenden Beschäftigungslandprinzips ist Österreich für dessen Kinder, die sich ständig im EU- bzw EWR-Ausland aufhalten, zur Leistung von Familienbeihilfe bzw einer Differenz- oder Ausgleichszahlung verpflichtet.

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