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ASoK 2, Februar 2022, Seite 56

Lohnzahlung nur in Euro?

Sind Lohnzahlungen in einer Kryptowährung oder in einer Fremdwährung zulässig?

Christoph Wiesinger

Nach § 78 GewO 1859 ist die Lohnzahlung nur in Geld zulässig (Truckverbot). Mittlerweile ist allgemein anerkannt, dass diese Bestimmung einer Überweisung des Lohns im Giroweg nicht entgegensteht. Diese Diskussion wurde bereits vor Dekaden geführt, doch nunmehr besteht mit den Kryptowährungen ein neues Phänomen, das arbeitsrechtlich bislang noch nicht untersucht wurde.

1. Zahlung in Euro

Nach § 1 Eurogesetz ist der Euro in Österreich das gesetzliche Zahlungsmittel. Bücher und Aufzeichnungen, die nach unternehmensrechtlichen, abgabenrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zu führen sind, sind in Euro zu führen (§ 4 Eurogesetz). Sofern nicht ausdrücklich eine Zahlung in einer bestimmten Währung vereinbart wurde, kann der Schuldner in Euro zahlen; das gilt auch dann, wenn die Schuld der Höhe nach in einer Fremdwährung vereinbart wurde.

In der Praxis wird in den meisten Fällen der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag in Euro (und nicht in einer anderen Währung) festgelegt. Möchte der Arbeitgeber seine Schuld durch Bargeldsurrogate (etwa Gutscheine oder Geschenkmünzen, egal, ob sie beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten eingelöst werden können) tilgen, ist der Arbeitnehmer schon aufgrund der allge...

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