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Kriterien für die Subsumierung von Liegenschaftstransaktionen unter § 7 Abs 1a Z 1 WGG
Hilfsgeschäfte für begünstigte Tätigkeiten von gemeinnützigen Bauvereinigungen
Die Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) des Jahres 2019 brachte wesentliche Änderungen des Geschäftskreises gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) gemäß § 7 WGG mit sich. Im Nachfolgenden werden Fragestellungen zur Anwendbarkeit des eingefügten § 7 Abs 1a Z 1 WGG behandelt.
1. Überblick
Die Programmbestimmung § 1 Abs 2 WGG legt den Rahmen der Tätigkeit von gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) fest. Als gemeinnützig anerkannte Unternehmen „haben ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten“. Die Geschäftskreisregelung gemäß § 7 WGG erfüllt in diesem Konnex eine entsprechende Zweckbindungs- und Begrenzungsfunktion. Tätigkeiten, die § 7 WGG nicht umfasst, sind einer GBV verboten. Diese erhebliche Beschränkung der Privatautonomie wird durch das öffentliche Interesse iSd Volkswohnungswesens gemäß Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG gerechtfertigt.
Im Zentrum der Tätigkeit von GBV stehen die Errichtung, Finanzierung, Verwaltung und Sanierung größeren Umfangs von Wohneinheiten eines weitestgehend klar definierten Typus. Der Geschäftskreis selbst umfasst drei wesentliche Geschäftsformen: Hauptgeschäfte gemäß § 7 Abs 1 bis 2 WGG, Nebengeschäfte gemäß § 7 Abs 3 WGG und konnexe Zusatzgeschäfte gemäß § 7 Abs 4 bis 4b WGG. Es sind zudem überwiegend Tätigkeiten gemäß Abs 1 bis...