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Die Inflationsanpassung für 2023 aus individueller Sicht
Darstellung der kalten Progression und der Abgeltung 2023 anhand eines Beispiels
Der Gesetzgeber hat mit § 33a Abs 2 EStG eine steuerrechtliche Definition der „kalten“ Progression eingeführt, an der sich in der Folge die Abgeltung der hierdurch hervorgerufenen Mehrbelastung durch (teilweise) Inflationsanpassung des Tarifs iSd § 33a EStG iVm § 33 Abs 1a EStG orientiert. Nachfolgend wird die Regelung für das Jahr 2023 – nach einer Darstellung der Wirkung der kalten Progression – aus individueller Sicht betrachtet.
1. Kalte Progression und ihre Wirkung auf individueller Ebene
Ohne Inflationsanpassung führt ein progressiver Einkommensteuertarif im zeitlichen Verlauf für inflationsbedingte, nominelle Einkommenssteigerungen zu einem Anstieg des Durchschnittssteuersatzes (Progressionseffekt) und damit zu einem realen Kaufkraftverlust. Dieser Effekt wird als „kalte Progression“ bezeichnet und tritt nicht nur bei Hineinwachsen der nominellen Einkommen in höhere Progressionsstufen (Anwendung höherer Grenzsteuersätze) auf, sondern auch dann, wenn der schon bisher anzuwendende Grenzsteuersatz auf den nominellen Einkommenszuwachs angewendet wird und damit ein höherer Anteil des Einkommens in diese Progressionsstufe fällt. Dagegen ist eine steigende Durchschnittssteuerbelastung bei steigenden Realeinkommen ein gewollt...