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SWK 22, 5. August 2019, Seite 960

Verfahren: Rechtsmittelfrist

Nach § 93 Abs 4 BAO wird „die Rechtsmittelfristnicht in Lauf gesetzt“, wenn ein Bescheid „keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist“ enthält oder „zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig“ erklärt. Diese Anordnung bezieht sich auf das Fehlen oder eine näher bezeichnete Fehlerhaftigkeit der in § 93 Abs 3 lit b BAO ausdrücklich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Abweisung eines Fristverlängerungsantrags mit einer Belehrung über die Länge der durch den Wegfall der Hemmung in Gang gesetzten restlichen Frist zu verbinden ist, was einer Übertragung des Rechtsgedankens des § 93 Abs 4 BAO auf einen solchen Fall im Wege eines Analogieschlusses entgegensteht. – (§ 93 Abs 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2018/13/0015)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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