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ESt: Wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung
Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens ist nicht eine angestrebte Entlastung an der Quelle in der Form des Unterbleibens einer Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer. In diesem Zusammenhang führt der VwGH aus, dass ein wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung nicht nur dann vorliegen kann, wenn das angestrebte wirtschaftliche Ziel nicht anders erreichbar ist. Ein wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung liegt auch vor, wenn das Ziel damit besser und sicherer zu erreichen war. – (§ 94 Z 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2018/13/0004)