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SWK 22, 5. August 2019, Seite 960

GrESt: Erlöschen des Baurechts durch Zeitablauf

Ein Erlöschen des Baurechts mit Zeitablauf stellt jedenfalls kein „Rückgängigmachen“ der Leistung „Einräumung des Baurechts“ dar. Damit ist der Tatbestand des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG nicht erfüllt. – (§ 17 Abs 1 Z 1 GrEStG), (Abweisung)

( Ro 2018/16/0007)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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