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SWK 22, 5. August 2019, Seite 954

Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer

Entscheidung: Ra 2018/15/0102.

Normen: § 11 Abs 2 KommStG; § 119 BAO.

Die in § 11 Abs 2 KommStG normierte Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer stellt nicht zugleich auch eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd § 119 BAO dar. Die Unterlassung der Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 15 Abs 1 KommStG.

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