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SWK 22, 5. August 2019, Seite 950

Wissensstand bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Entscheidung: RV/5101363/2017.

Norm: § 303 BAO.

(B. R.) – Der aktuellen einschlägigen Judikatur und Literatur (zB , bzw [bestätigend ]; ; Fischerlehner, Die Wiederaufnahme im Abgabenverfahren, in Holoubek/Lang, Korrektur fehlerhafter Entscheidungen [2017] 72) kann zusammengefasst entnommen werden, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers und nicht aus der Sicht der Abgabenbehörde zu beurteilen sei. Dies bedeutet somit im konkreten Fall für die Tauglichkeit (Erfolgschance) des erhobenen Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, dass dem Beschwerdeführer zunächst die Tatsache nicht bekannt gewesen sein hätte dürfen, dass ihm in Zusammenhang mit seinen Einkünften Aufwendungen (Werbungskosten) entstanden sind und ihm dieser Umstand selbst erst später bekannt geworden („neu hervorgekommen“) ist.

Waren jene Unterlagen („neue Tatsachen“), auf die der Antrag auf Wiederaufnahme gestützt wird, aus derzeitiger Sicht des Beschwerdeführers bereits zuvor bekannt, ist somit der Tat...

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