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SWK 22, 5. August 2019, Seite 930

Rückzahlung von Pensionszahlungen führt nicht zum Verlustabzug

Keine Anwendung des § 18 Abs 6 EStG auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Marco Laudacher

Beide Höchstgerichte lehnen die Ausweitung des Verlustabzugs (bzw des Verlustvortrags) von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf andere Einkünfte endgültig ab. Können im Übermaß bezogene und anschließend rückgezahlte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht im Rückzahlungsjahr ausgeglichen werden, stellt die Nichtanerkennung von Verlustvorträgen in späteren Jahren keine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips bzw des objektiven Nettoprinzips dar.

1. Vorgeschichte

Der Beschwerdeführer bezog 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (1.047.205,77 Euro) inklusive eines Betrags iHv 867.813,30 Euro für eine Teilabfindung des Pensionsanspruchs, der zu hoch ermittelt wurde, sodass im Jahr 2012 354.624,91 Euro an den Arbeitgeber zurückzuzahlen waren.

Dem Antrag, gemäß § 295a BAO oder § 299 BAO die Einkünfte für 2011 um den Rückzahlungsbetrag zu kürzen, blieb der Erfolg versagt. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab. Der VwGH erkannte im „Ereignis“ der Rückzahlung keine Wirkung in der Vergangenheit auf Bestand oder Umfang des Abgabenanspruchs. Änderungen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei solchen Entgelten, die zu Unrecht bezogen wurden, könnten den erfolgten ...

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