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Unmittelbare Diskriminierung bei Kündigung wegen des konkreten Motivs einer möglichen Schwangerschaft
1. Die von einem Arbeitgeber wegen des konkreten Motivs einer möglichen Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin ausgesprochene Kündigung stellt eine nach § 3 Z 7 GlBG verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Ist daher der festgestellte maßgebliche Grund für eine Kündigung die konkrete Annahme des Arbeitgebers, dass eine Arbeitnehmerin bald schwanger werde, so ist dies vom Verbot der unmittelbaren Diskriminierung erfasst.
2. Das Argument, dass bei der Arbeitnehmerin noch keine tatsächliche neue Schwangerschaft vorgelegen sei und die Miteinbeziehung möglicher Schwangerschaften zu einer unabsehbaren Ausuferung des Kündigungsschutzes führen würde, trifft nicht zu, da der Schutz nach dem MSchG die Schwangere völlig unabhängig von den konkreten Motiven, ja sogar der Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft vor einer Kündigung schützt, während es die Anfechtung nach dem GlBG erfordert, dass das konkrete Motiv des Arbeitgebers für die Kündigung glaubhaft gemacht wird.
3. Die Argumentation des Arbeitgebers, wonach damit alle jüngeren Frauen, die potenziell schwanger werden könnten, einen Kündigungsschutz hätten, übersieht, dass hier nur der konkrete Nachweis des Motivs des Arbeitgebers den Ta...