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Betriebspension – Gleichbehandlung
9 ObA 36/14f.
Der OGH hat im angeführten Urteil festgehalten, dass für direkte Leistungszusagen (Firmenpensionszusagen) im Gegensatz zu Pensionskassenzusagen bzw Zusagen zur Einzahlung in eine betriebliche Kollektivversicherung grundsätzlich (nach § 18 Abs 1 Fall 1 BPG) „nur“ der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zum Tragen kommt. Demnach ist es nur unzulässig, eine Minderheit gegenüber einer Mehrheit zu benachteiligen. Eine Bevorzugung einer Minderheit von Dienstnehmern stellt demnach aber keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.
Der erweiterte Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei Firmenpensionszusagen nur insoweit zu beachten, als es um die Aspekte der Einschränkung bzw des Widerrufs von Leistungen geht (Verweis auf § 18 Abs 1 Fall 2 BPG).