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Neuerungen, die sich erst bei späteren Veranlagungen auswirken
Brexit: Am hat die Übergangsregelung geendet, wonach das Vereinigte Königreich bis zu diesem Datum umsatzsteuerlich noch wie ein EU-Land zu behandeln war. Ab gilt das Vereinigte Königreich damit als Drittland. Nur Nordirland gilt in Zusammenhang mit Warenlieferungen weiterhin als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat.
Die Umsaztsteuer für Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche wird ab auf 10 % gesenkt.
Ebenso wird der Umsatzsteuersatz für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art ab auf 10 % gesenkt.
Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sind ab echt steuerbefreit. Auf diese Befreiung kann aber auch verzichtet werden.
Die Margenbesteuerung des § 23 UStG ist eine Sonderregelung zur Besteuerung von Reiseleistungen, soweit diese als Besorgungsleistungen an Reisende erbracht werden. In Österreich kommt diese Regelung bisher nur bei der Leistungserbringung...