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SWK 4-5, 5. Februar 2021, Seite 277

Die Beilage E 1c (Land- und Forstwirtschaft) für 2019

Für pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gibt es eine eigene Beilage E 1c (nicht im Heft abgedruckt). Diese Beilage ist nur von Einzelunternehmern mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu verwenden.

Bei der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung, die vom land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert ausgeht, sind die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Vollpauschalierung setzt voraus, dass der Gesamteinheitswert der selbst bewirtschafteten Fläche den Betrag von 75.000 Euro nicht übersteigt, die „große“ Beitragsgrundlagenoption bei der SVA der Selbständigen nicht ausgeübt wurde und ein Antrag auf Teilpauschalierung in den letzten vier Jahren nicht gestellt wurde.

Der Gewinn wird aus dem maßgeblichen Einheitswert abgeleitet. Der maßgebliche Einheitswert ergibt sich aus Eigenbesitz plus Zupachtungen minus Verpachtungen. Bei den Zupachtungen ist der Hektarsatz des Pächters, bei den Verpachtungen der Hektarsatz des Verpächters maßgebend. Die zugepachteten und verpachteten Flächen (ha) sind daher mit dem eigenen Hektarsatz des jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweiges ...

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