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SWK 4-5, 5. Februar 2021, Seite 265

Erläuterungen zur Beilage E 1a-K

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Seite 1 der Beilage E 1a-K

Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs 3a EStG)

BK1

Diese Pauschalierung ist anwendbar für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Stiftungsvorstands. Voraussetzung ist, dass die (Netto-)Umsätze aus der/den pauschalierungsfähigen Tätigkeit(en) im Jahr 2020 35.000 Euro nicht überschritten haben. Maßgeblich sind Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG unter Einschluss von Auslandsumsätzen und ohne Umsätze aus Entnahmen. Wird die Umsatzgrenze nicht überschritten, kann für jeden Betrieb eigenständig entschieden werden, ob die Pauschalierung angewendet wird oder nicht. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen aus Umsätzen (ohne Umsatzsteuer, zu erfassen in Kennzahl 9027) und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen. Abweichend davon betragen sie bei einem Dienstleistungsbetrieb 20 % der Betriebseinnahmen. In der Dienstleistungsbetriebeverordnung, BGBl II 2020/615, werden jene Branchen mit der Branchenkennzahl taxativ angeführt, die für einen zughörigen Betrieb den Pauscha...

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