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SWK 4-5, 5. Februar 2021, Seite 261

Allgemeines zur Beilage E 1a-K

Wann muss die Beilage E 1a-K verwendet werden?

Wenn die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch genommen werden soll, muss dafür die Beilage E 1a-K verwendet werden. Es ist neben dem Punkt 1 nur der Punkt 2 auszufüllen.

Wann kann die Beilage E 1a-K verwendet werden?

Die Beilage E 1a-K ist eine Komprimierung der Beilage E 1a. Sie enthält wesentlich weniger Kennzahlen als die Beilage E 1a. In der Kennzahl 9090 („Übrige Betriebseinnahmen“) bzw in der Kennzahl 9230 („Übrige Betriebsausgaben“) sind alle Beträge zu erfassen, die nicht den jeweils zuvor angeführten Kennzahlen zuzuordnen sind.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Verwendung dieser Beilage vorliegen:

1.

Der Gewinn des Betriebs wird durch (vollständige) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung (ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung und Pauschalierung für Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler) ermittelt.

2.

Die Summe der Betriebseinnahmen ohne Anlagenerträge bzw Entnahmewerte von Anlagevermögen (Summe der Kennzahlen 9040, 9050 und 9090) hat im betreffenden Kalenderjahr den Betrag von 35.000 Euro (bei USt-Nettosystem; vgl Anmerkung B3, Seite 250 f) bzw den Betrag von 42.000 Euro (bei USt-Bruttosyst...

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