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SWK 4-5, 5. Februar 2021, Seite 224

Allgemeines zur Beilage L 1d

Spenden, Stiftungszuwendungen, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden von der empfangenden Organisation elektronisch übermittelt und in der Veranlagung automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt. Mit der Beilage L 1d können Beträge berücksichtigt werden, die von der Datenübermittlung abweichen oder die an ausländische Empfänger geleistet wurden und für die keine Datenübermittlung vorgesehen ist. Wurden Spenden getätigt, die als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, können hier allenfalls notwendige Ergänzungen/Korrekturen vorgenommen werden. Das BMF hat eine Ausfüllhilfe zu dem Formular erstellt (L 1d-Erl-2020).

Was ist in der Beilage L 1d für 2020 neu gegenüber dem Vorjahr?

Gegenüber dem Formular 2019 ergeben sich keine wesentlichen Änderungen.

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