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SWK 31, 10. November 2020, Seite 1490

Rechtsgebühren bei Bestandobjekten

§ 33 TP 5 Abs 3 Satz 3 GebG spricht von „Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen“. Die Syntax legt nahe, dass sich der Halbsatz „die überwiegend Wohnzwecken dienen“ auf „Gebäude oder Gebäudeteile“ bezieht, das heißt, dass die sachliche Bestimmung des Bestandobjekts maßgeblich ist. Dass allein der zu vergebührende Bestandvertrag einer Vertragspartei (Bestandnehmer) schon unmittelbar (überwiegend) der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Bestandnehmers dienen müsste, wäre damit nicht vorausgesetzt. Werden mehrere aufeinander aufbauende Bestandverträge zur Deckung von Wohnbedürfnissen abgeschlossen, verhilft der vom Gesetz intendierten Begünstigung „der Miete oder Nutzungsüberlassung von Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten“ die Begünstigung jedes einzelnen Bestandvertrags (über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen) auf jeder Stufe, weil davon auszugehen ist, dass Nebenkosten eines Bestandvertrags wie etwa auch die Rechtsgeschäftsgebühr zumindest zum Teil auf Bestandnehmer und in einer mehrstufigen Vertragskonstellation auf den letzten Mieter oder Nutzungsberechtigen überwälzt werden. Daraus folgt, dass a...

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