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Krisen- und Sanierungsmanagement

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3561-3

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Krisen- und Sanierungsmanagement (1. Auflage)

S. 382XIV. Aufsichtsrat, Haupt- und Generalversammlung

A. Aufgaben und Haftungen des Aufsichtsrates

1. Aufgaben des Aufsichtsrates

Bei der Aktiengesellschaft werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von der Hauptversammlung gewählt (§ 87 AktG), durch Aktionäre entsandt (§ 88 AktG) oder vom Gericht bestellt (§ 89 AktG). Besteht ein Betriebsrat, so entsendet der Betriebsrat für je zwei Mitglieder einen Arbeitnehmervertreter (§ 110 ArbVG). Der Aufsichtsrat soll aus persönlich und fachlich kompetenten Mitgliedern bestehen (vgl dazu § 87 Abs 2a AktG). Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Bestellung des Aufsichtsrates in § 29 GmbHG geregelt.

Es geht iRd Überwachung (§ 95 Abs 1 AktG; § 30j Abs 1 GmbHG) um die sachgerechte Beurteilung der (internen und externen) Vorgänge im Unternehmen, insbesondere um die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Wichtig ist wohl, die „richtigen Fragen“ zur künftigen Ausrichtung der Gesellschaft (Unternehmenskonzept, Sanierungskonzept), zum Geschäftsverlauf, zur Rechnungslegung (Bilanz, Ertrags- und Finanzlage), zur Unternehmensplanung wie auch zum Kontroll- und Risikomanagementsystem zu stellen; damit soll eine positive Entwicklung und eine langfristige Ausrichtung der Gesellschaft erreicht werden. Bei neuen Geschäftsfeldern, Ak...

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