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Krisen- und Sanierungsmanagement

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3561-3

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Dokumentvorschau
Krisen- und Sanierungsmanagement (1. Auflage)

S. 286XI. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

A. Zahlungsunfähigkeit, Drohende Zahlungsunfähigkeit

1. Zahlungsunfähigkeit, Grundlagen, Indizien

„Solvent ist ein Unternehmen, wenn es weder zahlungsunfähig noch überschuldet ist.“ Zahlungsunfähigkeit ist der allgemeine Konkursgrund, der für alle konkursfähigen Schuldner gilt.

§ 66 Abs 2 IO

„Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.“

§ 66 Abs 3 IO

„Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, dass Gläubiger andrängen. Der Umstand, dass der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, dass er zahlungsfähig ist.“

Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit kann nur aufgrund qualifizierter Forderungen gemessen werden: Relevant sind grundsätzlich nur GeldschuldenS. 287(insofern ist vom weiten Begriff der Zahlung des § 1412 ABGB abzurücken).

Nach hA liegt Zahlungsunfähigkeit vor:

  • wenn die Begleichung der Verbindlichkeiten innerhalb angemessener Frist nicht möglich ist (gemäß Verkehrsauffassung; : Höchstfrist drei Monate); eine längere Frist von etwa 5 Monaten setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkei...

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