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Umsatzersatz von bis zu 80 % für behördlich geschlossene Unternehmen
Die Richtlinien im Überblick
(SWK) – Im Zuge des durch die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV, BGBl II 2020/463) angeordneten „Lockdown light“ müssen zahlreiche Betriebe geschlossen oder können nur eingeschränkt tätig werden. Um den Umsatzausfall zu kompensieren, ist ein Ersatz von bis zu 80 % für die betroffenen Unternehmen vorgesehen. Das BMF hat die entsprechenden Richtlinien bereits ausgearbeitet und als Anhang zur Verordnung BGBl II 2020/467 veröffentlicht. Seit ist die Antragstellung möglich, sie wird rege in Anspruch genommen (alleine in den ersten Stunden am Freitagnachmittag gab es 1.200 Anträge).
1. Vergabe und Anspruchsberechtigung
Durchgeführt wird die Vergabe des sogenannten „Lockdown-Umsatzersatzes“ von der COFAG aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung (somit besteht kein Rechtsanspruch; siehe allgemein Rzeszut/Predota, Rechtsschutz bei COVID-19-Förderungen, in diesem Heft, 1463), sofern der Antragsteller von der COVID-19-SchuMaV direkt betroffen ist. Für Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird der Umsatzersatz vom BMLRT abgewickelt.
Um den Umsatzersatz zu erhalten, müssen Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sitz oder Betriebsstätte in Österreich sowi...