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USt: Sportanlagen
Die Überlassung der Nutzung von Sportanlagen ist eine einheitliche und steuerpflichtige Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Erscheinungsbild, das aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist, nicht durch die mit ihr verbundene Grundstücksüberlassung geprägt ist. Verträge über die Benützung von Sport- und Freizeitanlagen sind im Anwendungsbereich des UStG 1994 somit grundsätzlich als Verträge sui generis einzustufen. Im Vordergrund steht die Benützung von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Sportausübung dienen, und nicht die Miete von Grundstückflächen und Betriebsvorrichtungen. – (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2017/13/0002)