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ASoK 1, Jänner 2015, Seite 37

ASVG-Verzugszinsen – Charakter und Berechnung

2013/08/0260.

Das ASVG sieht für rückständige Beiträge Verzugszinsen in Höhe von derzeit 7,88 % vor. Nach der ständigen Rechtsprechung handelt es sich dabei um keine Strafe, sondern ein Äquivalent für den Zinsenverlust des Versicherungsträgers.

Der Zinsenlauf beginnt ab dem 16. Tag nach Fälligkeit der Beiträge (Ende des Anspruchsmonats). Eine Kapitalisierung ist nicht vorgesehen. Im oben angeführten Judikat wird festgehalten, dass es zulässig ist, die Verzugszinsenberechnung nach der „30/360-Methode“ vorzunehmen. Dabei wird unabhängig von den tatsächlich im Kalendermonat liegenden Tagen jeder Monat zu 30 Tagen gerechnet und durch 360 (nicht durch 365) dividiert.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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