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SWK 25, 1. September 2018, Seite 1134

Voraussetzungen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Entscheidung: Ro 2016/13/0032.

Normen: Art 133 Abs 4 B-VG; § 11 Abs 1 Z 4 KStG.

(B. R.) – Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG, also eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage vom VwGH – auch nach Einbringung der Revision – bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (; , Ro 2017/16/0005; , Ra 2017/16/0172).

Zur mit dem Verweis auf § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF BBG 2011 und der dazu dargestellten Situation der Revisionswerberin als Gruppenträgerin nach § 9 KStG angesprochenen Frage der mit dem BBG 2011 eingeführten Ausnahme der konzerninternen Beteiligungserwerbe von der Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen ist auf das (mittlerweile ergangene) Erkenntnis des , zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der VwGH klargestellt, dass das Verbot des Abzugs der Fremdkapitalzinsen nach § 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 (idF BBG 2011) auch innerhalb des Gruppenbesteuerungsregimes gilt.

Damit wird insgesamt keine Rechtsfrage mehr aufgeworfen, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

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