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SWK 25, 1. September 2018, Seite 1116

Die Registrierkasse als bloßer Ziergegenstand

Gesetze zu beschließen, ist die eine Sache; sie zu vollziehen, die andere

Vor rund einem Jahr hat der Steuerinsider (SWK 27/2017, 1160) iZm der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht über seine Erfahrungen mit zwei Filialen eines Unternehmers berichtet, der mehrere Eiskioske betreibt. Nun war es Zeit, zu sehen, ob sich etwas geändert hat.

Der Steuerinsider begab sich zu einer weiteren Filiale desselben Unternehmers, bestellte und bezahlte eine Tüte Eis und ging. Belegerteilung? Ach, woher. Verwendung der Registrierkasse? Fehlmeldung. Als er schon bei der Tür draußen war, „fiel“ ihm, ganz in der Manier des Inspektor Columbo noch etwas ein, und er kehrte zurück. Auf Befragen der jungen Verkäuferin, ob sie denn nicht jedem Kunden unaufgefordert einen Beleg zu erteilen habe, antwortete diese glaubwürdig, dass ihr der Vorgesetzte bei der Einschulung dezidiert erklärt habe, dass Belege nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu erteilen seien.

Da die Anzahl der Kunden, die tatsächlich einen Beleg verlangen, vermutlich gegen null tendiert, ist anzunehmen, dass die Registrierkasse mangels Verwendung genauso kalt war wie das wirklich hervorragende Eis. Der einzige steuerliche Sinn ihrer Anschaffung besteht vermutlich darin, dass Erzeuger und Händler hoffent...

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