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Wasserpfeifentabak als verbrauchsteuerpflichtiger Rauchtabak
Entscheidung: „Skonis ir kvapas“ UAB, C-674/19.
Normen: Art 2 und 5 RL 2011/64/EU.
Die Art 2 und 5 Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sind dahin auszulegen, dass Wasserpfeifentabak, der zu 24 % aus Tabak besteht und andere Stoffe wie Zuckersirup, Glycerin, Aromastoffe und ein Konservierungsmittel enthält, als „teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen[d]“ und als „Rauchtabak“ im Sinne dieser Bestimmungen einzustufen und deshalb als Ganzes und unabhängig davon, aus welchen anderen Stoffen als Tabak er besteht, als der Verbrauchsteuer auf Tabak unterliegender Rauchtabak anzusehen ist.