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Zur Differenzierung der Verbrauchsteuersätze auf „Wein“ und „gegorene Getränke außer Wein und Bier“
Entscheidung: Hecta Viticol SRL, C-184/19.
Normen: Art 7, 11 und 15 Richtlinie 92/83/EWG; Art 5 Richtlinie 92/84/EWG.
Die Art 7, 11 und 15 Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke und Art 5 Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke sind dahin auszulegen, dass sie nicht die Festsetzung derselben Verbrauchsteuersätze auf alkoholische Getränke der Kategorie „Wein“ im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG und auf solche der Kategorie „gegorene Getränke außer Wein und Bier“ im Sinne dieser Richtlinie gebieten.
Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die den Verbrauchsteuersatz auf gegorene Getränke außer Wein und Bier ändern, ohne eine Übergangsregelung vorzusehen, wenn eine solche Änderung acht Tage nach der Veröffentlichung des ihr zugrunde liegenden Rechtsakts in Kraft tritt und es eine solche Erhöhung nicht mit sich bringt, dass die Steuerpflichtigen in der Folge wirtschaftliche Anpassungen vornehmen, was zu p...